Covid-19: FAQ’s rund um Corona

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Covid FAQ

Achtung: Seit 1. November 2020 gilt eine neue Regelung zur Sonderbetreuungszeit für Kinder und Pflegebedürftige

Die Regelung gilt rückwirkend vom 1. November 2020 bis zum 9. Juli 2021 (Ende des Schuljahres) und umfasst einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Dieser beträgt insgesamt bis zu vier Wochen und kann wochenweise, tage- oder halbtageweise verbraucht werden. Ein stundenweiser Verbrauch ist nicht möglich!

Das Recht auf Sonderbetreuung besteht aber nicht während der Ferienzeit (Weihnachten, Semesterferien oder Osterferien). Der Entgeltanspruch der Arbeitnehmer bleibt während der Sonderbetreuung zur Gänze bestehen, der Arbeitgeber erhält einen 100-prozentigen Entgeltersatz vom Bund.

Demnach haben Arbeitnehmer einen einseitig durchsetzbaren Rechtsanspruch, wenn sie
 

  • Kinder bis zum 14. Lebensjahr oder
  • Menschen mit Behinderungen betreuen müssen oder
  • Angehörige pflegebedürftiger Personen sind

Diesen Rechtsanspruch gibt es aber nur dann, wenn sonst keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit besteht und die Betreuung notwendig ist. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Absonderungsbescheid vorliegt, die Schule oder Betreuungsmöglichkeit aufgrund einer Quarantäneanordnung komplett geschlossen ist oder eine Betreuungskraft der pflegebedürftigen Person ausfällt.

Die Bestimmungen gelten nicht für öffentlich Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete), die unmittelbar in einem Dienstverhältnis zu Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverband stehen.

Weiterhin gelten aber folgende zusätzliche Bestimmungen, wenn ein Kind erkrankt bzw. wenn eine Betreuung erforderlich ist:
 

  • Persönlicher Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz (für Angestellte, im Regelfall bis zu einer Woche pro Anlassfall)
  • Persönlicher Dienstverhinderungsgrund nach § 1154b Abs 5 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (für Arbeiter, im Regelfall bis zu einer Woche pro Anlassfall)
  • Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz (für alle Arbeitnehmer, eine Woche pro Arbeitsjahr, bei Kindern unter 12 Jahren eine weitere Woche bei neuerlicher Erkrankung)

Eine Kündigung kann nicht immer verhindert werden. Denn grundsätzlich muss der Arbeitgeber keine Gründe nennen, um einen Mitarbeiter zu kündigen. Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen aber in jedem Fall eingehalten werden.

In speziellen Einzelfällen kann die Kündigung auch angefochten werden. In der aktuellen Lage ist aber zweifelhaft, ob eine Anfechtung bei wirtschaftlichen Problemen erfolgsversprechend ist.
 

  • Lassen Sie sich nicht auf eine einvernehmliche Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses ein. Dagegen kann nachträglich nämlich nicht mehr vorgegangen werden.
  • Viele Firmen werden die Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Fragen auch Sie Ihren Arbeitgeber danach. Verweigert Ihr Chef diese Variante, achten Sie im Falle einer einvernehmlichen Auflösung darauf, dass Ihnen in der Vereinbarung alle Ihnen zustehenden Ansprüche (Provisionen, Urlaub etc.) zugesichert werden.
  • Wenn möglich, bitten Sie um eine schriftliche Wiedereinstellungsvereinbarung.

Tipp: Bevor Sie irgendetwas unterschreiben, suchen Sie Rat bei einem Arbeitsrechtsspezialisten. D.A.S. Kunden können sich mit all ihren Rechtsfragen und Rechtsproblemen an die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung wenden.  

Eine Wiedereinstellungsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur späteren Fortführung des Arbeitsverhältnisses. Daneben gibt es noch die Wiedereinstellungszusage, die nur den Arbeitgeber bindet.

Achtung: Verlangen Sie jedenfalls eine schriftliche Vereinbarung!

Die Vereinbarung sollte folgende Punkte enthalten:
 

  • Genaues Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Art die Auflösung (z.B. einvernehmlich)
  • Exakte Angaben zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (spätester Beginn, längste Dauer der Unterbrechungszeit)
  • Vereinbarung, ob und in welchem Umfang Beendigungsansprüche ausbezahlt werden sollen

AnkerTreten wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgrund des Coronavirus auf, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Dies führt zu einer Arbeitszeitreduktion des Arbeitnehmers im Ausmaß von mindestens 10 Prozent bis maximal 90 Prozent der Normalarbeitszeit. Kurzfristig ist sogar eine Reduktion um 100 Prozent möglich.

Die Kurzarbeit kann aktuell für höchstens drei Monate vereinbart werden. Wenn es die Situation verlangt, kann sie danach nochmal um drei weitere Monate verlängert werden.

Je nach ursprünglichem Bruttoentgelt erhalten die Arbeitnehmer zwischen 80 und 90 Prozent ihres bisherigen Nettoentgeltes vom Arbeitgeber ausbezahlt. Die Arbeitsstunden, die weiter im Betrieb geleistet werden, sind vom Arbeitgeber zu entlohnen. Die ausgefallenen Stunden, werden vom AMS in Form von Pauschalsätzen je Ausfallsstunde ausgeglichen.

Das alte Kurzarbeitszeitmodell hätte mit 30. September 2020 auslaufen sollen. Das neue Kurzarbeitszeitmodell soll ab 1. Oktober 2020 gelten und dauert weitere sechs Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 30 Prozent.

Diese Kurzarbeitsphase lief mit 30. September 2020 aus. Das nächste Kurzarbeitszeitmodell galt ab 1. Oktober 2020 und dauerte weitere sechs Monate bei einer Mindestarbeitszeit von 30 Prozent. Dies wurde wiederum von 1. April bis 30. Juni 2021 verlängert. Die neue Kurzarbeitsphase entspricht im Wesentlichen den geltenden Regelungen dem vorangegangen Kurzarbeitsmodell. Das heißt, dass die Nettoersatzrate (80-90%) gleich bleibt. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 30% reduziert werden und in Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung der Mindestarbeitszeit möglich. 

Zwingen kann der Arbeitgeber natürlich niemanden. Einen Anspruch auf die Weiterführung der vollen Arbeitszeit hat man aber auch nicht. Man muss sich als Arbeitnehmer bewusst sein, dass man bei Ablehnung der Kurzarbeit den Arbeitsplatz ganz verlieren kann.

Falls ein Arbeitgeber auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Krise Kurzarbeit beantragt, hat dies auch auf die Gehälter seiner Arbeitnehmer Auswirkungen. Mitunter kann es zu Gehaltseinbußen von 10–20 Prozent kommen. 
Wenn es durch Kurzarbeit zu einer wesentlichen und längerfristigen Änderung des Nettoeinkommens kommt, kann sich das auch auf die Höhe bestehender Unterhaltsverpflichtungen (Alimente) gegenüber den Kindern auswirken. 

Eine automatische Anpassung erfolgt allerdings nicht, da die Höhe des zu leistenden Unterhalts in einem Unterhaltsverfahren vor Gericht festgelegt wird. Auf keinen Fall sollte der monatliche Betrag eigenständig reduziert werden. Sollte man von Kurzarbeit betroffen sein, empfiehlt es sich daher, eine Neuberechnung der Unterhaltshöhe vom Gericht zu veranlassen.

Das Bundeskriminalamt ruft jene Mitarbeiter, die neuerdings von zu Hause arbeiten, zur Wachsamkeit auf. Denn derzeit kommt es vermehrt zu Fällen von Online-Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Informieren Sie sich daher über diese oder ähnliche Gefahren. 
 

Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung haben folgende Tipps für Sie: 

  • Öffnen Sie keine Links und Anhänge in dubiosen E-Mails und geben Sie niemals Passwörter auf fremden Webseiten ein.
  • Überprüfen Sie Web-Adressen von Links, die in den E-Mails angegeben werden, auf ihre Schreibweise. Über grundlegende Änderungen von Prozessen im Unternehmen wird in der Regel entweder auf der Unternehmens-Website, in Team-Sitzungen oder durch interne Newsletter informiert. 
  • Sollten Sie eine Aufforderung zur Installation eines Fernzugriff-Tools für Ihr Gerät erhalten und Zweifel über die Echtheit haben, fragen Sie vorab bei der zuständigen Stelle Ihrer Firma nach.
  • Behalten Sie Ihre Passwörter im Auge. Haben Sie Ihre Zugangsdaten auf einer vermeintlich unsicheren Webseite eingegeben, ändern Sie sofort das Passwort und informieren Sie die zuständige IT-Abteilung. Nur so kann ein möglicher missbräuchlicher Zugriff verhindert werden.
  • Achten Sie darauf, dass die benutzten Geräte durch Firewalls und aktuelle Virenschutzsoftware geschützt sind. Auch bei mobilen Geräten ist ein ausreichender Virenschutz sowie regelmäßige Updates und Backups der relevanten Daten wichtig. 
  • Sollten Sie sich mit Ihrem Rechner ins Firmennetzwerk einloggen, vermeiden Sie jede private Nutzung. Nutzen Sie für den privaten Internetkonsum jene Geräte, die Sie auch sonst privat zu Hause dafür benutzen.

Derzeit sind viele Gastronomen und Hoteliers verunsichert und wissen nicht, ob Sie eine Reduktion Ihres Mietzinses fordern können. Ob die Reduktion der Miete möglich ist, hängt von vielen Faktoren ab und ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. 

Geschäftslokal ist überhaupt nicht mehr nutzbar
Gemäß §1104 und § 1105 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung des Mietzinses, wenn das Bestandsobjekt wegen außerordentlicher Zufälle (z. B. Seuche etc.) nicht gebraucht oder genutzt werden kann. 
Außergewöhnliche Zufälle sind laut Rechtsprechung elementare Ereignisse, die einen größeren Personenkreis treffen und vom Menschen nicht beherrschbar sind. Bei der derzeitigen Covid-19 Situation handelt es sich in der Regel um derartige außerordentliche Zustände.

Geschäftslokal ist eingeschränkt nutzbar
Ist der Gebrauch des Bestandsobjekts weiterhin eingeschränkt möglich (etwa als Lager), kann die Miete entsprechend angepasst und reduziert werden. In den meisten Fällen wird eine solche beschränkte Nutzbarkeit gegeben sein. Bei der Prüfung kommt es aber auf den Vertragszweck an. 
Eine Mietzinsminderung tritt zwar in erster Linie bei einem mangelhaften Objekt ein, sie ist aber auch bei sonstigen Beeinträchtigungen des Gebrauchsrechts möglich. 
Ob bzw. in welcher konkreten Höhe eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt ist, muss im Einzelfall geprüft werden.


Das gilt es jetzt zu beachten: 
 

  • Prüfen Sie, welcher Verwendungszweck im Vertrag festgehalten wurde
  • Kontrollieren Sie, ob sich im Mietvertrag spezielle Klauseln z. B. zur Haftungsüberwälzung oder Haftungsausschlüsse befinden
  • Nehmen Sie sobald als möglich, Kontakt zum Vermieter auf und versuchen Sie, sich zu einigen
  • Falls eine Einigung (Reduzierung oder Stundung) getroffen wird, halten Sie die Vereinbarung auf jeden Fall schriftlich (!) fest. Ob Sie sich hier auch (alternativ) auf einen „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gestützt werden kann, ist aus heutiger Sicht juristisch noch umstritten.

Achtung: Bitte reduzieren Sie die Mietzinszahlung nicht eigenmächtig. Im Zweifel sollten Sie die Miete unter „Vorbehalt der rechtlichen Prüfung und Rückforderung“ in voller Höhe bezahlen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen sonst eine Zins- oder Räumungsklage, die hohe Kosten verursachen kann. 

Vieles derzeit rechtlich noch unklar
Die derzeitige Situation ist auch für den Gesetzgeber und die Juristen neu. Bei einigen zurzeit noch gültigen Rechtsprechungen wird sich zeigen, ob diese in späterer Folge abgewandelt werden. 

Ein Beispiel dafür sind die §§1104 und 1105 ABGB. Diese enthalten Regelungen der Gefahrtragung und sind vertraglich abänderbar – soweit nicht der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes anwendbar ist (siehe § 7 MRG).
In der bisherigen Lehre und Rechtsprechung hatten diese Regelungen wenig Bedeutung für den Mieter und die Mietzinsbefreiung oder -minderung. Für die Minderung der Miete reichte bislang § 1096 Absatz 1 Satz 2 ABGB – normale Mietzinsminderung bei Unbrauchbarkeit – aus. 
§§1104 und 1105 ABGB waren eher wichtig für die Durchbrechung der Erhaltung- und Wiederbeschaffungspflicht durch den Vermieter.

Es gilt abzuwarten, ob sich die bisher übliche Rechtsprechung durch die derzeitige Situation ändern wird. 

Gerichtsentscheidung zu Mietzinsminderung 

Im Februar 2021 entschied das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zweite Instanz über die Mietzinsminderung eines Geschäftslokals während des ersten Lockdowns im Jahr 2020. Das Urteil fiel zugunsten des Mieters aus. Das Gericht bestätigte, dass es sich bei der Covid-19-Pandemie um eine Seuche im Sinne des § 1104 ABGB handelt. Wenn ein staatlicher Fixkostenzuschuss zusteht, dann ist dieser nicht dazu da, um ihn auf Kosten der Steuerzahler an den Vermieter zu zahlen, wenn die gesetzliche Mietzinsbefreiung greift. Die Höhe der Mietzinsminderung ist anhand der Differenz zu bemessen, welche Umsätze im Normalbetrieb des Mietobjekts erzielt werden konnten und welche Umsätze beispielsweise während eines Betretungsverbots lukriert wurden.

Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Mietzinsminderung? Dann lesen Sie unseren Rechtstipp von unserem D.A.S. Partneranwalt.

Alle Kurzparkzonen österreichweit gelten wieder nach den bisherigen Vorschriften. Ausnahmeregelungen sind keine mehr vorgesehen. Achten Sie daher beim Parken auf die Lösung von Parkscheinen bzw. die Verwendung von Parkuhren, wie Sie es gewohnt waren.

Während des Lockdowns galt Folgendes:

Mit 17.März 2020 hat die Stadt Wien die bestehende Kurzparkzonenregelung zeitlich begrenzt aufgehoben. Parken ohne Parkschein ist damit erlaubt und es müssen auch nicht die sonst üblichen Abstellzeiten eingehalten werden.

Achtung: Anrainer- und Behindertenparkplätze sowie Ladezonen, Halte- und Parkverbote und die allgemein gültigen Regeln über das Abstellen eines Autos sind jedoch weiterhin zu befolgen.
Nach letzten Meldungen sind alle Landeshauptstädte diesem Beispiel bereits gefolgt. Auch Vergünstigungen von Garagenplätzen wurden als Maßnahme zur Minimierung des Ansteckungsrisikos vielerorts angeboten. Auch in anderen Städten galten Ausnahmeregelungen in punkto Parken. 

Alle Fitnessstudios waren vom 16. März bis 29. Mai 2020 geschlossen. Für diesen Zeitraum stand dem Fitnessstudiobetreiber grundsätzlich kein Entgelt zu, da er seine Leistung nicht erbringen konnte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in einer früheren Entscheidung festgestellt, dass der SARS-Virus den Tatbestand der „höheren Gewalt“ erfüllt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass COVID-19 ebenfalls als ein Fall „höherer Gewalt“ eingestuft werden kann.

Da die Fitnessstudios somit durch eine „höhere Gewalt“ die vertraglich vereinbarte Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen konnten, gerieten sie in den sogenannten Schuldnerverzug.
Dem Fitnessstudiobetreiber stand in diesem Zeitraum keine Bezahlung zu, da sie ihre Leistung nicht erbringen konnten. Bereits geleistete Beiträge können zurückgefordert werden.

Da es sich aber in Anbetracht aller Umstände dennoch um eine Ausnahmesituation handelte, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Lösung mit dem Betreiber zu suchen, wie z. B. durch Anhängen der versäumten Monate. Es besteht aber keine Verpflichtung, das Anhängen der versäumten Monate zu akzeptieren.

Auch Online-Kurse müssen nicht als Ersatz für das Training im Fitnessstudio akzeptiert werden, da diese normalerweise nicht Bestandteil von Fitnessverträgen sind.
Am 19. Mai 2021 öffneten auch Fitnessstudios wieder. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Beiträge wieder bezahlt werden, da das Sporttraining von nun an wieder möglich ist. Sie müssen natürlich keine Beiträge entrichten, wenn Sie Ihren Vertrag entsprechend der jeweiligen Kündigungsbestimmungen mit dem Fitnessstudio bereits beendet haben.

Das Sozialministerium hat mit einer Verordnung zum COVID-19 Maßnahmengesetz Ausgangsbeschränkungen zwischen 6 und 20 Uhr für alle öffentlichen Plätze angeordnet. Darüber hinaus wird die Bevölkerung ersucht, ihre sozialen Kontakte auch im privaten Bereich auf ein Minimum zu reduzieren. Es sollen nur unbedingt notwendige Kontakte gepflegt werden und nach Möglichkeit auf andere Wege der Kommunikation ausgewichen werden (z. B. Telefon und E-Mail).
 
Im Zeitraum zwischen 20 und 6 Uhr darf der eigene private Wohnbereich nur für folgende Zwecke verlassen werden:
 

  • Berufliche Tätigkeit
  • Besorgungen von notwendigen Dingen des täglichen Lebens (z. B. Einkaufen in bestimmten Geschäften, Arztbesuch, usw.)
  • Um anderen Menschen zu helfen (z. B. Erledigungen für besonders gefährdeten Gruppen)
  • Bewegung im Freien alleine (z. B. laufen und spazieren gehen) oder mit Familienmitgliedern die im selben Haushalt leben

Behördenwege dürfen somit problemlos zwischen 6 und 20 Uhr erledigt werden. 
Aktualisierung: 
Per 16. Mai 2021 wurden die Ausgangsbeschränkungen für öffentliche Orte aufgehoben. Der eigene private Wohnbereich kann somit zu jeder Uhrzeit ohne Vorliegen bestimmter Gründe verlassen werden.

Das Pauschalreisegesetz normiert: Treten am Reiseziel oder auch in dessen unmittelbaren Umgebung unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auf, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, kann der Reisende kostenlos zurücktreten. Es ist keine notwendige Voraussetzung, dass es eine Reisewarnung für den Urlaubsort gibt. Der Reiseantritt muss dem Reisenden unzumutbar sein. Das ist z. B. durch seriöse Medienberichte belegbar.

Der Reisebeginn muss auch zeitnah sein. Regelmäßig geht man hier von einem Zeitraum von einer Woche vorher aus. Ist der Reiseantritt noch weiter weg, wird der Reiseveranstalter, zu Recht, auf Bezahlung von Stornokosten bestehen. Hier muss jeder für sich entscheiden: Entweder sage ich die Reise schon jetzt ab und habe ich noch niedrigere Stornokosten. Oder warte ich ab und wenn sich die Lage nicht bessert, trete ich kostenlos zurück.

Einreiseverbote, Grenzschließungen, Flughafensperren, Ausgangssperren können als „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ angesehen werden. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Sehenswürdigkeiten und Reiseetappen nicht mehr besucht werden können, etwa weil sie von den Behörden gesperrt worden sind.

Wenn noch Zahlungen offen sind
Aufgrund der derzeitigen Situation ist es ratsam, dem Vertragspartner eine schriftliche Unsicherheitseinrede zu senden. Damit kann man allfällige Teilzahlungen wegen der momentanen Umstände zurückbehalten und der Unsicherheit entgegenwirken, dass der Vertragspartner seine Leistung (doch) nicht erbringt.

So könnte Ihre Unsicherheitseinrede lauten: „Ich erkläre, dass ich den noch ausstehenden Betrag in Höhe von … Euro gemäß § 1052 ABGB zurückbehalte, da begründete Unsicherheiten bestehen, ob Sie Ihren Vertrag aufgrund der bestehenden und unmittelbar bevorstehenden Maßnahmen, die zum Schutz vor Verbreitung des Coronavirus ergriffen worden sind, einhalten können.“

Reisestornoversicherung
Viele Reisende haben bei ihrer Urlaubsplanung auch eine Reisestornoversicherung abgeschlossen. Aufgrund der aktuellen Lage wollen viele diese nun in Anspruch nehmen und ihre Reise stornieren. Allerdings befindet sich oft ein Ausschluss des Versicherungsschutzes in den entsprechenden Versicherungspolizzen im Falle von Epidemien oder Pandemien. Daher ist es rechtens, dass die Reise trotz Reisestornoversicherung nicht kostenlos storniert werden kann und die Versicherung dafür nicht aufkommt.

Reiseversicherung
Viele Reisende haben im Zuge der Buchung ihrer Pauschalreise auch eine Reiseversicherung abgeschlossen. Da der Urlaub aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte, hat der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis zurückerstattet, aber nicht die Kosten für die Reiseversicherung.

Nach dem Pauschalreisegesetz muss der Reiseveranstalter die Versicherungskosten nicht rückerstatten, da der Veranstalter hier nicht der Vertragspartner ist, sondern die Versicherung. Die Versicherung ist allerdings nach dem Versicherungsgesetz verpflichtet, die Prämie der Reiseversicherung bei Vorliegen von höherer Gewalt, wie beispielsweise bei der aktuellen COVID-19-Pandemie, zurückzuzahlen.

Wenn die Pauschalreise im Reisebüro gebucht wurde, muss unterschieden werden, ob das Reisebüro hier als Reiseveranstalter oder als Reisevermittler auftritt. Im Falle des Reisevermittlers gilt die soeben dargestellte Rechtslage. Sollten Sie jedoch alle Leistungen über das Reisebüro als Reiseveranstalter gebucht haben, ist dieses ihr einziger Vertragspartner und damit verpflichtet den vollen Reisepreis – einschließlich der Reiseversicherungskosten – zurückzuzahlen. Das gleiche gilt auch beispielsweise für die Kosten für Sitzplatzreservierungen im Flugzeug.

Auch der Reiseveranstalter hat das Recht, bei Vorliegen von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten – wenn er an der Vertragserfüllung gehindert ist. Diese Entscheidung muss er unverzüglich, spätestens vor Reisebeginn bekannt geben. Es sind dem Reisenden dann unverzüglich alle geleisteten Zahlungen binnen 14 Tagen zu erstatten.

Ändert der Reiseveranstalter vorab wesentliche Eigenschaften der Pauschalreise, kann der Reisende den Änderungen zustimmen oder kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Reisende eine angebotene Ersatzreise annimmt.

Können erhebliche Teile der vereinbarten Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Veranstalter angemessene Vorkehrungen zur Fortsetzung der Reise anbieten. Diese müssen gleich- oder höherwertig sein als die ursprünglich vereinbarte Leistung. Dem Reisenden dürfen dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Sind solche Vorkehrungen nicht machbar und ist die Beförderung Bestandteil der Reise, hat der Veranstalter für die unverzügliche Rückbeförderung zu sorgen. 
Wieder gilt: Der Rücktransport muss mit einem gleichwertigen Beförderungsmittel und ohne Mehrkosten erfolgen.

Ist die im Pauschalreisevertrag vereinbarte Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, so hat der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden zu tragen. Das gilt aber maximal für drei Nächte. Nach Möglichkeit muss es sich außerdem um eine gleichwertige Kategorie der Unterbringung handeln. 
 

Wenn ein Flug nicht über einen Reiseveranstalter gebucht wird, gilt die Reise als Individualreise. Im Falle einer Stornierung des Fluges durch die Fluglinie kann der Fluggast gemäß Fluggastrechte-Verordnung der EU entweder die Kosten für den Flug zurückverlangen oder den Flug kostenlos auf ein anderes Datum umbuchen lassen. 

Ein von der Fluglinie angebotener Gutschein muss nicht akzeptiert werden, da der Kunde dann das Risiko trägt, dass die Fluglinie insolvent wird und der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann.

Die gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung zustehenden weiteren Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro (die Höhe ist abhängig von der Distanz des Abflugs- zum Zielflughafen) stehen allerdings nicht zu, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Fälle zurück zu führen ist. Die Coronavirus-Pandemie stellt so einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Sofern ein Fluggast den Flug seinerseits storniert, kommt die oben genannte Regel nicht zur Anwendung. Dann gelten die jeweiligen Stornobedingungen.

Italien, Niederlande, Frankreich, Luxemburg und Belgien haben zur Unterstützung der Reisebranche sogenannte „Corona Voucher“ per Gesetz möglich gemacht. Damit sollen bei der Annullierung von Flügen Wertgutscheine statt Geld angeboten werden. In Österreich ist ein derartiges Vorhaben nicht geplant. Sollten jedoch Flüge bei Airlines in den genannten Staaten gebucht worden sein, ist die Ausstellung eines „Corona Vouchers“ sehr wahrscheinlich und Sie müssen diesen akzeptieren. Sollte die Airline in die Zahlungsunfähigkeit schlittern, stellt sich die Frage, ob man den Wertgutschein dennoch ersetzt bekommt und ob er damit „insolvenzabgesichert“ ist. Derzeit kommt es auf das jeweilige Land und die jeweilige Airline an. Informieren Sie sich daher bei der betroffenen Airline oder auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums Österreich. 
 

Wenn ein Flug nicht über einen Reiseveranstalter gebucht wird, gilt die Reise als Individualreise. Im Falle einer Stornierung des Fluges durch die Fluglinie kann der Fluggast gemäß Fluggastrechte-Verordnung der EU entweder die Kosten für den Flug zurückverlangen oder den Flug auf ein anderes Datum umbuchen lassen. 

Ein von der Fluglinie angebotener Gutschein muss nicht akzeptiert werden, da der Kunde dann das Risiko trägt, dass die Fluglinie insolvent wird und der Gutschein nicht mehr eingelöst werden kann.

Die gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung zustehenden weiteren Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 bis 600 Euro (die Höhe ist abhängig von der Distanz des Abflugs- zum Zielflughafen) stehen allerdings nicht zu, wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Fälle zurück zu führen ist. Die Coronavirus Pandemie stellt so einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Sofern ein Fluggast den Flug seinerseits storniert, kommt die oben genannte Regel nicht zur Anwendung. Dann gelten die jeweiligen Stornobedingungen.

Durch die weltweite Corona-Krise gibt es in vielen Ländern Urlauber, die nicht ausreisen dürfen und somit an ihrem Urlaubsort feststecken. Viele stellen sich daher die Frage, wer die Kosten für die zusätzlichen Nächtigungen trägt.

Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen besteht gegenüber dem Reisenden eine beschränkte Beistandspflicht. Sollte es aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände (z. B. Quarantäne durch das Coronavirus) nicht möglich sein, abzureisen, muss der Reiseveranstalter die notwendigen Kosten für drei Übernachtungen tragen. 
Diese Kostenbeschränkung gilt jedoch nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, für Schwangere, für unbegleitete Minderjährige und für Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen. Bei diesem Personenkreis muss der Reiseveranstalter die gesamten Übernachtungskosten bis zu einer sicheren Abreise übernehmen. Voraussetzung ist aber, dass der Reiseveranstalter mindestens 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise über die besonderen Bedürfnisse dieser Personen informiert wurde.

Individualreisen
Für Individualreisen gibt es keine derartigen Regelungen.
Grundsätzlich muss der Reisende selbst für die Kosten der zusätzlichen Übernachtungen aufkommen. Da die Quarantäne von Staaten (somit hoheitlich) verhängt wird, ist es aber denkbar, dass der jeweilige Staat die zusätzlichen Kosten übernehmen muss. 

Ob der Reisende die Kosten letztendlich aber selbst tragen muss, hängt vom Recht des jeweiligen Staates ab, der die Quarantäne verhängt hat. In Österreich ist die Rechtslage hierzu noch ungeklärt. 

In jedem Fall empfiehlt es sich, den Reiseveranstalter oder Hotelbetreiber zur Übernahme der Kosten aufzufordern bzw. die Rechnung mit dem schriftlichen Vermerk „unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung“ zu bezahlen.

Da eine Rückreise während aufrechter Quarantäne faktisch nicht möglich ist, handelt es sich arbeitsrechtlich um einen Dienstverhinderungsgrund. Das heißt, dass das Fernbleiben von der Arbeit entschuldigt ist. Es muss somit kein weiterer Urlaub genommen werden und das Entgelt steht dem Arbeitnehmer weiterhin zu.

Aufgrund der verhängten Ausgangsbeschränkungen nutzen viele Österreicherinnen und Österreicher vermehrt Streamingdienste, um sich Filme und Serien über das Internet anzusehen.

Bei der Auswahl der Streamingplattformen ist aber Vorsicht geboten. Denn schon vor der Coronakrise haben die D.A.S. Juristen vermehrt mit betrügerischen Streamingdiensten zu tun gehabt, die von den Nutzern Geld verlangen, ohne eine Leistung erbracht zu haben.

Im Internet finden sich verschiedenste dubiose Anbieter, die Webseiten mit gleichem Erscheinungsbild und Inhalt betreiben. Viele dieser Seiten erwecken den Eindruck, dass das Streamen von aktuellen Filmen und Serien kostenlos ist. Für die Nutzung der Dienste ist eine Registrierung erforderlich.

Allerdings kann das in Aussicht gestellte Angebot vielfach gar nicht genutzt werden. Nach einer fünftägigen Testphase erhalten die Kunden dann eine Zahlungsaufforderung über 238,80 Euro, 358,80 Euro oder 359,88 Euro für ein vermeintlich abgeschlossenes Jahresabo.

Eine umfangreiche Auflistung dieser Seiten (die laufend aktualisiert wird) findet sich unter dem Link: www.watchlist-internet.at/liste-streaming-plattformen.

Wurden Sie bei der Anmeldung nicht eindeutig über alle Kosten und die Vertragsdauer informiert, kommt kein gültiger Vertrag zustande! Erhalten Sie vor Ablauf der Testphase keine Information über die bevorstehende Vertragsverlängerung, läuft der Vertrag aus. In beiden Fällen besteht keine Zahlungspflicht.

Nach der Anmeldung und nach Ablauf der kostenlosen Testphase müssten Sie außerdem jeweils Informationen über Ihr Rücktrittsrecht und ein Muster-Widerrufsformular erhalten. Ist das nicht der Fall, können Sie den Vertrag kostenlos widerrufen.

Ganz allgemein besteht selbstverständlich auch keine Zahlungspflicht, wenn die angebotene Leistung – das Streamen von Serien und Filmen – nicht funktioniert.

Achtung: Einige unserer D.A.S. Kunden berichten von Mahnungen, aufdringlichen Telefonanrufen und sogar der Androhung von Pfändung, wenn der geforderte Betrag nach der kostenlosen Testphase nicht bezahlt wird. Lassen Sie sich hiervon keinesfalls einschüchtern. Diese Zahlungsaufforderungen sind nicht korrekt und kommen teilweise von Inkassounternehmen oder vermeintlichen Rechtsanwaltskanzleien, die gar nicht existieren.
 

Wegen der Coronakrise sind viele Menschen arbeitslos geworden und haben mit finanziellen Sorgen zu kämpfen. 

Für Mietzinszahlungen, die im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 fällig wurden gilt Folgendes:
Geriet der Mieter mit der Miete oder einem Teil davon in Verzug, weil seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Folge der COVID-19-Pandemie erheblich beeinträchtigt war, so hat der Vermieter kein Recht, die Wohnung aus diesem Grund zu kündigen. 

Achtung: Aus anderen Gründen kann die Wohnung weiterhin gekündigt werden. 

Bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 kann der Zahlungsrückstand vom Vermieter nicht gerichtlich eingefordert oder aus einer vom Mieter entrichteten Kaution abgedeckt werden.

Wichtig zu beachten ist, dass trotz dieser Regelung für die nichtbezahlte Miete Verzugszinsen in Höhe von maximal vier Prozent verlangt werden können. 

Diese Regelungen sind auf alle Mietverträge für Wohnungen anzuwenden. Unabhängig davon, ob die Wohnung in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fällt oder nicht.

Eine Kündigung wegen Mietzinsrückständen aus den Monaten April, Mai oder Juni 2020 kann erst ab 1. Juli 2022 gerichtlich geltend gemacht werden – aber nur, wenn bis dahin nicht bezahlt wurde.

Durch die Corona-Krise sind viele Menschen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Mit dem vierten COVID-19-Gesetz hat das Parlament einige Bestimmungen geschaffen, die diesen bedauerlichen Umstand abfedern sollen.

Mit § 2 dieses Gesetzes wird die Fälligkeit von Zahlungen bei Kreditverträgen verschoben. Erfasst sind u.a. Forderungen aus Verbraucherkrediten, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden und zwischen dem 01. April 2020 und 31. Jänner 2021 fällig werden. Diese werden für die Dauer von zehn Monaten gestundet. Unter Verbraucherkrediten sind zum Beispiel Wohnkredite, aber auch Kontoüberziehungen zu verstehen.
Achtung: Eine Stundung verschiebt nur die Fälligkeit der Zahlung. Bezahlt werden muss trotzdem.

Die Zahlungsschwierigkeiten müssen durch die Folgen der COVID-19-Pandemie entstanden sein und den angemessenen Lebensunterhalt gefährden: Dem Kreditnehmer muss die Erbringung der geschuldeten Leistung unzumutbar sein.
Für die Dauer der Stundung befindet man sich nicht in Verzug und es fallen während dieser Zeit auch keine Verzugszinsen an. Sollten die Forderungen allerdings weiterhin beglichen werden, dann gilt die Stundung nicht.

Eine Kündigung des Kreditgebers wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen. Es ist aber möglich, abweichende Regelungen zu treffen. Der Kreditgeber soll den Kreditnehmer hierüber in einem Gespräch informieren und ihm mögliche Unterstützungsmaßnahmen anbieten.
Die Abweichungen dürfen für den Kreditnehmer aber nicht schlechter sein als die gesetzlichen Bestimmungen.

Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung für den Zeitraum nach dem 31. Jänner 2021, verlängert sich die Vertragslaufzeit um zehn Monate und die Fälligkeit der vertraglichen Leistung wird um diese Frist hinausgeschoben.

Tipp: Für Finanzierungsleasing gilt dieses Stundungsrecht nicht. Hier gibt es allerdings Sonderregelung zur Höhe der zulässigen Verzugszinsen. Für die konkreten Bestimmungen raten wir an, sich mit der Bank in Verbindung zu setzen.

Diese gesetzliche Regelung zur Kreditstundung ist mit 31. Jänner 2021 ausgelaufen. Dieses Gesetz sah auch ein Kündigungsverbot vor, das allerdings noch bis zum Ende der 10-monatigen Stundung der letzten Rate weiter gilt. Wird somit die Kreditrate aus dem Monat Jänner gestundet, dann besteht das Kündigungsverbot noch bis November 2021. 

Viele Hochzeitspaare fragen sich derzeit, ob sie Stornokosten für ihre abgesagte Hochzeit bezahlen müssen. Die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung geben Auskunft. 

Dienstleister, die aufgrund behördlicher Anordnung ihre beauftragte Dienstleistung nicht erbringen können, dürfen keine Stornogebühren verlangen. 
Derzeit sind große Feiern untersagt. Somit fällt auch die Geschäftsgrundlage für den Vertrag mit den beauftragten Firmen weg. Brautpaare müssen daher keine Stornokosten bezahlen!

Achtung: Schwieriger ist die Situation, wenn die Hochzeit im kleineren Rahmen stattfinden kann. Eine kostenlose Stornierung wäre hier vermutlich nicht möglich, sofern der Vertragspartner seiner vertraglichen Leistung auch in der jetzigen Situation nachkommen kann. Bei der rechtlichen Beurteilung kommt es aber immer auf den Einzelfall an. 

Auch bereits erbrachte Leistungen wie z. B. die Maßanfertigung des Hochzeitsoutfits müssen bezahlt werden. Diese Dienstleistungen und Sachen können auch bei einer späteren Hochzeit verwendet werden. Im Falle einer bestellten Hochzeitstorte kommt es bei der Stornierung darauf an, wie lange es noch zur Hochzeit ist. Sollte die Torte bereits produziert worden sein, so muss man diese Leistung auch bezahlen. 

Da laufend neue Vorgaben seitens der Regierung zu erwarten sind, herrscht bei vielen Brautpaaren rechtliche Unsicherheit. D.A.S. Kunden können sich bei Rechtsfragen zu ihrer bevorstehenden Hochzeit an die D.A.S. Rechtsberatung unter 0800 386 300 wenden. 
 

Das Urlaubsgesetz sieht vor, dass ein Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich zu vereinbaren ist. Aufgrund der Coronakrise kam es aber zu einer (vorübergehenden) Gesetzesänderung. 

Arbeitgeber sind nun berechtigt, den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben zu verlangen. 
Mitarbeiter müssen maximal zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr konsumieren. Zusätzlich kann noch der Verbrauch von sechs Urlaubswochen aus dem Anspruch des Vorjahres verlangt werden. 
Insgesamt können also acht Wochen Urlaub einseitig angeordnet werden.

Voraussetzung ist, dass der Betrieb von den Maßnahmen, die aufgrund von COVID-19 durch die Regierung verhängt wurden, mittelbar oder unmittelbar betroffen ist.

Achtung: Diese Regelungen sind für Betriebe, in denen Kurzarbeit eingeführt wurde, nicht gültig.
 
Die Gesetzesänderung gilt von 15. März 2020 bis 31. Dezember 2020.

Diese Regelung wurde nicht verlängert. Seit 1. Jänner 2021 darf der Arbeitgeber Urlaub oder der Verbrauch von Zeitguthaben nicht mehr einseitig anordnen.

Der Verfassungsgerichtshof hat am 14. Juli 2020 die Bestimmungen zum allgemeinen Betretungsverbot für öffentliche Orte, die bereits mit 30. April 2020 außer Kraft getreten sind, für gesetzeswidrig erklärt. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen in einem laufenden Verwaltungsstrafverfahren (Rechtsmittel wurde eingebracht) nicht mehr anzuwenden sind. Die Vorgangsweise bei bereits bezahlten Strafen ist noch unklar.

Bis 13. Juli 2020 galt Folgendes:
Ob eine Strafverfügung gerechtfertigt ist oder nicht, kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. 
Rechtsgrundlage für die Verhängung einer Strafe ist das COVID-19-Maßnahmengesetz in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung. 

Die Verordnung sieht eine Strafe von bis zu 3.600 Euro vor. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen. 
Es kommt daher auf die konkreten Umstände an, ob eine Geldstrafe verhängt wird oder die Polizei nur eine Verwarnung ausspricht. 

Aktuell gilt im Freien, dass gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten ist.
Die Verordnung sieht bei Nichteinhaltung eine Strafe von bis zu 1.450 Euro vor. Eine Mindeststrafe ist nicht vorgesehen. Es kommt daher auf die konkreten Umstände an, ob eine Geldstrafe verhängt wird oder die Polizei nur eine Verwarnung ausspricht. 

Bei öffentlichen Schulen fallen derzeit keinerlei Kosten an. Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht gelten aber andere Regeln da ein privater Schulvertrag geschlossen wurde. 
Ob weiterhin Schulgeld (abzüglich Essens- und Betreuungsanteil) bezahlt werden muss oder nicht, hängt also vom Vertrag ab. Eventuell enthält dieser Klauseln, die in der derzeitigen Situation angewandt werden können. 

Prüfen Sie am besten nach, ob Ihr Schulvertrag entsprechende Vereinbarungen enthält. 

Tipp: Sinnvoll ist, mit der Direktion bzw. dem Schulerhalter und der Elternvertretung eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Vereinbarung sollte zu Beweiszwecken auch schriftlich festgehalten werden. 

Ob Betriebsschließungen aufgrund der Corona-Krise durch die abgeschlossene Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sind, kommt auf die konkreten Versicherungsbedingungen an. Es gibt aber durchaus Klauseln, die auch im Falle der Corona-Pandemie einen Versicherungsschutz ermöglichen. 

Dieser ist aber häufig nur gegeben, wenn eine Krankheit der versicherten Person vorliegt oder eine individuelle behördliche Quarantäne gegen die versicherte Person bzw. die leitende Person verhängt wurde. Eine Infektion mit dem Coronavirus würde diese Voraussetzung erfüllen. 

Versicherungsschutz besteht nicht, wenn der Betrieb wegen generellen behördlichen Verkehrsbeschränkungen oder Betretungsverboten unterbrochen werden muss. 

Tipp: Versicherungen bieten aktuell vermehrt kleinere Kulanzbeiträge an. Es macht daher durchaus Sinn, bei der jeweiligen Versicherung den Fall zu melden.

Seit 28. April 2020 gilt das Kunst, -Kultur- und Sportsicherungsgesetz. Dieses gilt für Veranstaltungen, die zwischen 13. März 2020 und 31. Dezember 2020 stattfinden bzw. stattfinden hätten sollen und die aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten.

Bis zu einem Betrag von 70 Euro kann der Veranstalter dem Besucher statt der Rückzahlung des Ticketpreises einen Gutschein über diesen Betrag ausstellen.
Liegt der Ticketpreis zwischen 70 und 250 Euro, kann bis zum Betrag von 70 Euro ein Gutschein ausgestellt werden. Die Differenz auf bis zu 250 Euro muss ausbezahlt werden.

Bei zu erstattenden Beträgen von mehr als 250 Euro muss der Veranstalter 180 Euro auszahlen. Für den darüberhinausgehenden Betrag darf ein Gutschein ausgestellt werden.

Wird ein Gutschein bis zum 31. Dezember 2022 nicht eingelöst, muss der Veranstalter den Wert des Gutscheines nach Aufforderung durch den Gutscheininhaber unverzüglich ausbezahlen.

Beispiel: Das Konzert für 26. Juni 2020 wurde abgesagt, die Tickets haben 120 Euro gekostet. Der Veranstalter kann einen Gutschein in Höhe von 70 Euro ausstellen, die restlichen 50 Euro müssen ausbezahlt werden. 

Der Geltungszeitraum des Kunst, -Kultur- und Sportsicherungsgesetz wurde auf Veranstaltungen, die im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 stattfinden bzw. stattfinden hätten sollen und die aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden mussten, erweitert. 
Die Möglichkeit zur Gutscheinausstellung gilt auch für jene Veranstaltungen aus 2020 bzw. dem ersten Halbjahr 2021, deren Ersatztermin im zweiten Halbjahr 2021 angesetzt wurde und dieser aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt werden musste.

Die vierte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung galt bis 18. Mai 2021. Veranstaltungen waren bis dahin grundsätzlich nicht möglich.

Veranstaltungen sind derzeit nicht möglich.

Unter Veranstaltungen im Sinne der Verordnung sind geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, der körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung zu verstehen. Dazu zählen beispielsweise kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Ausstellungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern usw.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Profisport
  • Demonstrationen
  • Begräbnisse
  • Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu Berufszwecken erfolgen
  • Unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte
  • Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken

An Begräbnissen, dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, wobei in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen ist und die Mindestabstandsregeln von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen einzuhalten sind.
Auch bei Demonstrationen muss eine FFP2-Maske getragen werden und ein Mindestabstand von 2 Metern zu Menschen, die nicht im gleichen Haushalt leben, eingehalten werden.

Für religiöse Veranstaltungen gelten die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgesehenen Corona-Präventionsmaßnahmen. Diese sind mit den staatlichen Stellen abgesprochen.

Die detaillierten Maßnahmen und Regelungen sind bei der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu erfragen.

Seit 19. Mai 2021 dürfen Veranstaltungen wieder abgehalten werden. Diese dürfen im Zeitraum von 5 bis 22 Uhr stattfinden. 
Bei Zusammenkünften in geschlossenen Räumen ist grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Veranstaltungen unter 10 Personen sind ohne Anzeige oder Bewilligung möglich.
Unter folgenden Voraussetzungen sind Zusammenkünfte von mehr als 50 Personen ohne zugewiesene bzw. gekennzeichnete Sitzplätze erlaubt:

  • Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde
  • 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen)
  • FFP2-Maske (auch im Freien)
  • Keine Ausgabe von Speisen oder Getränken
  • Mindestabstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen7

Diese Regelung gilt z. B. für Hochzeiten, Gartenpartys und ähnliche Veranstaltungen.
Große Zusammenkünfte dürfen bei zugewiesenen Sitzplätzen mit bis zu 1.500 Teilnehmern indoor stattfinden und mit bis zu 3.000 Teilnehmern outdoor, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:

  • Bewilligung durch die lokale Gesundheitsbehörde
  • COVID-19-Präventionskonzept
  • Max. 50 Prozent der Sitzplätze belegt
  • 3-G-Regel (geimpft, getestet, genesen)
  • FFP2-Maske (auch im Freien)
  • Einhaltung der Regelungen des Gastgewerbes bei Ausgabe von Speisen und Getränken
  • Mindestabstand von 2 Metern zu haushaltsfremden Personen

Die vierte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung galt bis 18. Mai 2021. Veranstaltungen waren bis dahin grundsätzlich nicht möglich. Dazu gehören auch Hochzeitsfeiern.

Seit 19. Mai 2021 dürfen Zusammenkünfte von mehreren Personen unter strengen Auflagen stattfinden. Näheres dazu kann der vorherigen Frage zu den Veranstaltungen entnommen werden.

Achtung: Eheschließungen am Standesamt, bei der das Brautpaar der Standesbeamte und eine begrenzte Anzahl an Gästen anwesend sind, sind möglich. FFP2-Masken müssen im Amtshaus (außer beim Hochzeitskuss) getragen werden. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Standesamt. Gewisse Standesämter bieten auch Live-Streaming von Hochzeiten an.

Seit 01.06.2020 gelten wieder alle ursprünglichen Regelungen und Fristen.

Bis 31.05. 2020 galt Folgendes:
Für die § 57a Pickerl-Überprüfung wurde Fahrzeugen, deren Begutachtung zwischen Ende März und Ende April fällig geworden wäre, eine Toleranzfrist bis 31. Mai 2020 eingeräumt.

Betroffen waren somit KFZ mit einer 4-monatigen Toleranzfrist, deren Lochung im November/Dezember 2019 lag und Fahrzeuge ohne Toleranzfrist bei einer Lochung von März/April 2020.

Wird die Frist versäumt, dann droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro. Wichtig ist jetzt, rasch einen Überprüfungstermin mit der Werkstätte zu vereinbaren und notfalls eine schriftliche Terminbestätigung im Fahrzeug mitzuführen.

Für die Fahrzeugklassen L (= Mopeds, Motorräder, Quads und Leichtfahrzeuge) sind die Begutachtungsfristen seit 1. März an die der PKWs angepasst worden. Die „3-2-1“-Regel für die Überprüfungsintervalle gilt seither auch für diese Klassen!

Erklärung: Was bedeutet die „3-2-1-Regel“? Die erste Begutachtung nach § 57a StVO für PKW und Anhänger bis zu 3,5 t muss drei Jahre nach der Erstzulassung stattfinden. Die zweite Überprüfung ist dann nach 2 Jahren verpflichtend. Danach gilt die Pflicht der jährlichen Überprüfung.

Achtung: Die Insolvenzeröffnung von Splashline Travel und Event GmbH war bereits am 29. Mai 2020. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen aus Pauschalreisen bei der Versicherung ist mit 24. Juli 2020 abgelaufen.Betroffene Verbraucher, die bei Splashline gebucht hatten, konnten ihre Ansprüche bei folgendem Abwickler geltend machen:

call us Assistance International GmbH
Waschhausgasse 2
1020 Wien
Tel: +43 (1) 316 70-895
Fax: +43 (1) 31670-70895
splashline@call-us.com

Dabei ging es um Ansprüche aus Pauschalreisen (also Beförderung und Unterbringung) im Rahmen der Pauschalreiseverordnung bei Insolvenz des Veranstalters oder Reisebüros. Es besteht ein Recht auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, also auch Anzahlungen und Restzahlungen.

Bearbeitungsgebühren, Eventkautionen, Sicherheitsgebühren, Flughafentaxen, Visagebühren etc. fallen allerdings nicht darunter, wenn sie nicht ausdrücklich vom Pauschalreisepreis umfasst sind!

Beiträge zu Reiseversicherungen werden aber – laut Kulanzzusage des zuständigen Versicherers Uniqa – erstattet.

Die Anmeldefrist aller übrigen Forderungen und jenen aus Pauschalreisen, die bis zum 24. Juli nicht geltend gemacht wurden läuft noch bis 13. August 2020. Gläubiger dieser Forderungen müssen sich unter Umständen mit der Insolvenzquote begnügen.

Meine Maturareise „X-Jam“ wurde abgesagt – was habe ich für Rechte?

Am 02. Juni 2020 hat DocLX den Sommertermin der X-Jam Maturareisen abgesagt.

Als Kunde haben Sie nun folgende Möglichkeiten:
 

  1. Kostenlos auf den Septembertermin 2020 oder auf einen Sommertermin 2021 umbuchen lassen.
  2. Reise kostenlos stornieren. Der Reiseveranstalter hat von sich aus die X-Jam-Reisen im Sommer abgesagt, somit kann er seine vertraglich zugesagte Leistung nicht mehr erbringen und die Stornierung ist kostenlos möglich.

Wenden Sie sich möglichst zeitnah an den Veranstalter und teilen Sie ihm Ihre Wahl schriftlich mit.

Achtung: Lesen Sie die neuen Stornobedingungen bei einer Umbuchung genau: Haben sich diese geändert bzw. wie lange gibt es die Möglichkeit, kostenlos zu stornieren, sollte sich die COVID-19 Pandemie in den nächsten Monaten erneut verschärfen? Im Zweifel nochmals genau nachfragen und schriftlich bestätigen lassen.

Nach dem Epidemiegesetz muss die Gesundheitsbehörde bei einer Coronavirus-Erkrankung eine behördliche Absonderung verhängen. Entweder durch häusliche Quarantäne oder die Absonderung in einer Krankenanstalt. Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren.

Da in diesem Fall ein gerechtfertigter Dienstverhinderungsgrund vorliegt, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiter bezahlen.

Tipp: Der Arbeitgeber kann seine Ersatzansprüche dem Staat gegenüber geltend machen (§32 Epidemiegesetz).

Wer seinen Urlaub in einem Land mit Reisewarnung verbringt und an COVID-19 erkrankt, hat die Dienstverhinderung grob fahrlässig verursacht.
Für die Dauer der Erkrankung besteht daher kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das Risiko liegt in diesem Fall beim Arbeitnehmer.

Entlassungsgrund liegt allerdings keiner vor. Der Arbeitgeber ist aber unverzüglich über die Dienstverhinderung zu informieren. Wer unbegründet von der Arbeit fern bleibt, riskiert eine Entlassung.

Achtung: Bereits vor der Corona-Krise bestand kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn man nicht arbeiten gehen konnte, weil man in ein Land mit Reisewarnung der Sicherheitsstufe 5 und 6 gereist war.

Die angekündigte Impfpflicht gegen das Coronavirus ist aktuell ein sehr umstrittenes und viel diskutiertes Thema. 

Die D.A.S. Juristen schildern die rechtliche Perspektive einer allgemeinen Impfpflicht und welche Konsequenzen diese auf bestimmte Lebensbereiche hätte. 

Für alle nachstehenden Aussagen gilt, dass es momentan zur Impfung und deren Wirkungsweise noch weitere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse benötigt. Klar ist allerdings, dass durch eine Impfung weniger Menschen an Covid-19 erkranken und Ausbrüche milder verlaufen.