Reiserecht - neues Pauschalreisegesetz

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Reiserecht-Flugbuchung-Online Pauschalreisegesetz

D.A.S. Partneranwältin Mag. Herta Bauer mit Tipps zum Reiserecht

Mit 1. Juli 2018 ist das Pauschalreisegesetz (PRG) in Kraft getreten, mit welchem die EU-Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, RL (EU)2302/2015, in österreichisches Recht umgesetzt wurde.

Das PRG ist daher auf alle Buchungen anzuwenden, die ab 1. Juli 2018 abgeschlossen werden. Seine Bestimmungen gelten für alle Reisenden, sohin auch Geschäftsreisende und nicht nur für Konsumenten im Sinne des KSchG.

Für Buchungen vor dem 1. Juli 2018 gelten weiterhin die §§ 31b - 31f KSchG.
 

Was ist eine Pauschalreise?

Als Pauschalreise gilt die Kombination von mindestens zwei der nachstehenden Leistungen zu einem Gesamtpreis:
 

  • Beförderung
  • Unterkunft
  • andere touristische Leistungen, denen eine eigenständige Bedeutung bzw. ein gewisser Wert zukommen muss (als Richtwert werden    dafür 25 % des Gesamtpreises herangezogen).
  • KFZ-Vermietung

Eine Pauschalreise liegt auch bei sog. "Click-Through-Buchungen" vor. Das heißt, wenn nach erfolgter Online-Buchung einer Reiseleistung (z. B. Flug) der Name des Reisenden, seine Zahlungsdaten und seine E-Mail-Adresse vom ersten Unternehmer an andere Unternehmer übermittelt wird und spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der ersten Buchung zumindest ein weiterer Vertrag mit einem anderen Unternehmer abgeschlossen wird (z. B. Hotel und/oder Mietwagen).

Auf sogenannte "Tagesreisen", die weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung beinhalten, findet das PRG keine Anwendung.


Was sind verbundene Reiseleistungen?

Mit dem PRG wurde diese neue Reisekategorie geschaffen. Verbundene Reiseleistungen liegen dann vor, wenn zwei oder mehrere Leistungen zwar bei einem einzigen Besuch im Reisebüro/Online-Portal individuell zusammengestellt und gebucht werden, aber getrennt auszuwählen und getrennt zu bezahlen sind.

Auch wenn im Rahmen der Buchung einer Reiseleistung Angebote für weitere Leistungen unterbreitet werden und eine weitere Leistung binnen 24 Stunden gebucht wird, liegt eine verbundene Reiseleistung vor. Der Unterschied zur Click-Through-Buchung besteht darin, dass in diesem Fall die Daten des Reisenden nach der ersten Buchung nicht "automatisch" weitergeleitet werden!

Das PRG findet nur zum Teil Anwendung auf verbundene Reiseleistungen. Jeder Leistungsträger haftet nur für die ordnungsgemäße Erbringung seiner eigenen Leistung, nicht aber für die Gesamtreise.


Standardinformationsblatt

Jeder Reiseveranstalter oder Reisevermittler muss dem Buchenden ein standardisiertes Informationsblatt aushändigen. Darin ist klargestellt, ob es sich um eine Pauschalreise oder um verbundene Reiseleistungen handelt und welcher Unternehmer wofür einzustehen hat. Verabsäumt der Vermittler eine entsprechende Aufklärung, haftet er gegenüber dem Reisenden wie ein Veranstalter; d.h. dem Reisenden kommen die Vorteile einer Pauschalreise zugute.


Was geschieht im Insolvenzfall?

  • Pauschalreise: Hier besteht (nach wie vor) eine gesetzliche Insolvenzabsicherung.
  • Verbundene Reiseleistungen: Der Reisevermittler (Reisebüro/Online-Portal) muss seine eigene Insolvenz absichern. Bei den einzelnen Leistungsträgern (z. B. Fluglinie, Hotel) besteht jedoch im Falle einer Insolvenz keine Absicherung. Der Reisende kann nur seine Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, was – da diese Leistungsträger in den meisten Fällen ihren Sitz im Ausland  haben – ein eher erfolgloses Unterfangen sein wird (dies gilt auch für Buchung von Einzelleistungen z. B. flight-only).

Storno durch den Reisenden / Übertragung auf Dritte?

  • Das PRG normiert ausdrücklich ein Recht auf Storno des Reisenden (§ 10 Abs 1).
  • Möchte der Reisende das Recht auf Storno nicht in Anspruch nehmen, kann er seine Reise einem Dritten übertragen, wenn dieser die    Reisevoraussetzungen erfüllt (Pass, Visum, persönliche Erfordernisse bei Reisen mit besonderen Anforderungen etc.). Der Reiseveranstalter ist schriftlich darüber zu informieren; widersprechen kann der Reiseveranstalter nicht, es muss ihm jedoch      "genügend" Zeit eingeräumt werden, um die Reiseunterlagen auf den Dritten neu auszustellen (Richtwert: 1 Woche). (Nur) Diese           Kosten für das "Umschreiben" können vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellt werden.

Änderungen nach Vertragsabschluss durch den Reiseveranstalter?

Generell sind Änderungen nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist – d.h. nicht nur ein Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen!
 

  • Preisänderungen dürfen – wie bisher auch – nur wegen Änderung bestimmter Entgelte vorgenommen werden (Steuern, Abgaben und   Gebühren, Wechselkurse, Kosten für Treibstoff), müssen spätestens 20 Tage vor Reisebeginn bekannt gegeben werden und sind auch    im Fall einer Preissenkung an den Reisenden "weiterzugeben".
  • Leistungsänderung müssen geringfügig sein, bekannt gegeben werden und müssen zudem für den Reiseveranstalter eine erhebliche    Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (z. B. Hotel, Beförderung) betreffen.

Was kann der Reisende tun, wenn Mängel auftreten?

Hier gilt wie bisher auch: Mängel dokumentieren, Beweise sichern, beim Reiseleiter Abhilfe suchen. Sofern keine Verbesserung möglich ist, stehen dem Reisenden – wie bisher – Gewährleistungsbehelfe und Schadenersatzansprüche offen.

Explizit verankert wurde im PRG u.a., dass der Reiseveranstalter auch die Rückbeförderung sichern muss (sofern diese Teil der Pauschalreise war). Wenn dies allerdings wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist, muss der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen (§ 11 Abs 7 PRG).

Diese Kostenbeschränkung [= 3 Nächte] gilt nicht für besonders schutzwürdige Reisende (z. B. behinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie deren Begleitung, unbegleitete Minderjährige und Schwangere) und nicht bei Flug- und Bahnreisen, sofern die Flug- oder Bahngastrechte-Verordnung der EU anwendbar ist. In letzterem Fall kann sich der Reisende nach der dritten Nacht direkt an das Transportunternehmen wenden, um eine Unterkunft bis zur Heimreise zu erhalten (In diesen Verordnungen sind die Betreuungsleistungen derzeit nicht befristet).

Auch Kosten für Verpflegung stehen nach der Flug-, Bahn-, Bus-, oder Schiffgastrechte-Verordnung der EU zu. Gegenüber dem Reiseveranstalter dürfte das davon abhängen, welche Form der Verpflegung gebucht wurde (z. B. All-inclusive, Halbpension, Frühstück etc.).  

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