Rücktrittsrecht

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Kreditkarte Umtausch Einkaufstaschen

In welchen Fällen gibt es überhaupt ein kostenloses Rücktrittsrecht?

  • Bestellung von „typischer Versandhausware“ (Kleidung, Spielzeug, Haushaltswaren, Bücher etc.)

  • CDs, Videos und Computerspiele bzw. Software, solange diese nicht entsiegelt sind!! (= originalverpackt)

  • Zeitschriftenabonnementverträge (= wiederkehrende Leistung)

  • Vertrag mit einem Internet-Provider, bei dem der Provider die Verbindung nicht binnen sieben Werktagen ab Vertragsabschluss freischaltet

  • Vertrag mit einem Internet-Provider, bei dem zwar binnen sieben Werktagen vereinbarungsgemäß mit der Dienstleistung gegenüber dem/der VerbraucherIn begonnen, dieser aber über den Wegfall des Rücktrittsrechtes nicht aufgeklärt wurde.

Wann gibt es kein Rücktrittsrecht?

  • Vollständig erbrachte Dienstleistungen (nicht Bezugsverträge, nicht digitale Inhalte): Werden Dienstleistungen innerhalb der Rücktrittsfrist vollständig erbracht, entfällt das Rücktrittsrecht, sofern die VerbraucherInnen die Ausführung ausdrücklich (bei Auswärtsgeschäften auf Papier oder dauerhaftem Datenträger) verlangt haben und dazu vom Unternehmen aufgefordert wurden und sofern sie bei dieser Gelegenheit auch bestätigt haben, dass sie bei vollständiger Erfüllung das Rücktrittsrecht verlieren.

  • Wenn mit der Lieferung digitaler Inhalte (z.B. Downloads) begonnen wurde, sofern die VerbraucherInnen vor Beginn - nach Aufforderung durch das Unternehmen - ausdrücklich (bei Auswärtsgeschäften auf dauerhaftem Datenträger) zugestimmt haben, dass mit der Lieferung vorzeitig begonnen wird, sie in Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts sind und dies vom Unternehmen - bei Auswärtsgeschäften auf Papier, bei Fernabsatzgeschäften auf dauerhaften Datenträger - bestätigt wurde.

  • Waren nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (Maßanzug, Maßmöbel etc.).

  • Waren, die schnell verderben können.

  • Waren, die versiegelt geliefert werden, und die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde. Dazu gehören z.B. auch verschweißte Nahrungsergänzungsmittel, versiegelte Produkte (Katzenfell, Matratzen).

  • Waren, die nach ihrer Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Waren vermischt werden (z.B. Heizöl).

  • Entsiegelte Ton- und Videoaufnahmen sowie Computer-Software.

  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

  • Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung (nicht Wohnzwecke), Beförderung von Waren, Vermietung von KFZ, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch das Unternehmen ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum verstrichen ist.

  • Handwerkerverträge - dringende Reparaturarbeiten. Fordert der/die VerbraucherIn das Unternehmen ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dringender Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten auf, hat er/sie für diese Arbeiten kein Rücktrittsrecht (z.B. Wasserrohrbruch und Stemmarbeiten). Kein Rücktritt, auch wenn die Arbeiten teilbar sind (z.B. Verputzarbeiten).

  • Kein Rücktritt bei öffentlichen Versteigerungen. Nur klassische Versteigerungen, bei denen der Eigentumsübergang per Zuschlag erfolgt, sind vom Rücktritt ausgenommen. Versteigerungen über Online-Plattformen, die ein Forum für VerbraucherInnen und Unternehmen bieten, gelten nicht als „öffentliche Versteigerungen" iSd Richtlinie und sind daher ein normales Fernabsatzgeschäft (z.B. eBay).

Wie lange ist die Rücktrittsfrist?

Mit Einführung des FAGG 2014 wurde die Rücktrittsfrist auf 14 Tage ausgeweitet. Sie beginnt bei Lieferung von Waren ab Übergabe, bei Dienstleistungen ab Vertragsabschluss.  

Der Rücktritt sollte  schriftlich erklärt werden, kann aber auch telefonisch, per E-Mail oder Fax erfolgen. Es reicht, wenn das Schreiben innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wurde. 
Tipp: Zu Beweiszwecken ist es ratsam, einen  Brief eingeschrieben zu verschicken.

Was muss ich sonst noch bei Internet-Bestellungen beachten? Hier einige Tipps:

  • Achten Sie bei Bestellungen im Internet darauf, dass Versandkosten und Liefertermin im Vorfeld kommuniziert werden. Zudem geben seriöse Händler auf ihrer Website ein Impressum sowie ihre Kontaktdaten an. 
  • Bei einer Bestellung im Internet können zusätzlich Zoll- und Einfuhrabgaben anfallen, wenn der/die AnbieterIn nicht in einem EU-Staat sitzt (= Drittstaat, z.B. USA, China etc)
  • ​Prüfen Sie, ob bei der Online-Überweisung von Geldbeträgen die Übertragung SSL-verschlüsselt ist. Das erkennen Sie daran, dass die URL mit https beginnt.
  • Überprüfen Sie Ihre Kreditkartenabrechnungen regelmäßig und erheben Sie gegen fragliche Abbuchungen gleich Einwendungen!

  • Achtung: Prüfen Sie, ob Ihr Konto gedeckt ist. Wenn eine Abbuchung nicht erfolgen kann, müssen Sie mit zusätzlichen Spesen und Gebühren rechnen! Seien Sie auch vorsichtig bei Ratenkäufen – meist sind diese nämlich teurer als es zunächst aussieht!

Dürfen Kosten für die Rücksendung verrechnet werden?

Dies ist nur dann möglich, wenn es ausdrücklich bei Bestellung vereinbart wurde.

FAQs zum Umtauschrecht auf reduzierte Ware