Privatverkauf und Recht
Nicht erst seit dem Aufkommen von digitalen Verkaufsplattformen ist der Privatverkauf ein spannender Markt. Portale wie „willhaben“ oder „eBay“ haben den Verkauf von Neu- und Gebrauchtwaren zwischen Privatpersonen erheblich vereinfacht. Welche Rechte haben Sie als Käufer und Verkäufer? Was passiert, falls das Produkt mangelhaft ist? Welche Haftungsklauseln greifen wirklich?
Privatverkauf: Welche gesetzliche Regeln gibt es?
Was ist ein Privatverkauf und wie ist der rechtliche Rahmen?
Unter Privatverkauf versteht man einen Verkauf, der nicht Teil des Unternehmens oder des Betriebs des Verkäufers ist. Der Privatverkauf findet somit in einem anderen rechtlichen Rahmen statt als ein gewerblicher Verkauf. Im Gegensatz zum Privatverkauf liegt bei einem gewerblichen Kauf eine zwingende Gewährleistungspflicht vor, dazu hat der Verkäufer umfangreichere Informationspflichten und der Käufer kann grundsätzlich sein Rücktrittsrecht wahrnehmen.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Käufer beim Privatverkauf grundsätzlich kein Gewährleistungsrecht hat!
Welches Recht hat man beim Privatverkauf?
Gewährleistungsrecht: Per Gesetz greift das Gewährleistungsrecht auch im Privatverkauf. Somit ist es kein Recht, das erst durch den Verkäufer eingeräumt wird.
Was bedeutet Gewährleistungsrecht?
Sollte die erworbene Ware nicht der Beschreibung entsprechen, also Mängel aufweisen, so hat der Käufer das Recht auf Gewährleistung. Dies bedeutet, dass der Käufer in erster Linie die Wahl hat zwischen Verbesserung der Ware oder einem Austausch der Ware. Sollte beides nicht möglich sein (oder der Verkäufer nicht darauf eingehen), hat der Käufer das Recht, entweder eine Minderung des Kaufpreises zu erhalten, oder er hat das Recht auf „Wandlung“ d. h., dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird. Generell hat der Käufer bei nicht geringen Mängeln ein Wahlrecht zwischen Wandlung und Preisminderung. Sollte es sich um geringe Mängel handeln, hat der Käufer ein Anrecht auf Preisminderung, nicht aber per se auf Wandlung.
Der Verkäufer kann die Gewährleistung durch eine entsprechende Klausel im Angebot grundsätzlich ausschließen. Rechtlich wirksam ist hierfür etwa folgende Klausel:
„Es besteht keine Gewährleistung.“ Oder: „Die Gewährleistung ist ausgeschlossen“.
ABER: Sollten ausdrückliche Eigenschaften fehlen oder stringent zugesicherte Eigenschaften nicht vorhanden sein, haftet der Verkäufer trotzdem. Ebenso muss der Verkäufer für sog. arglistig verschwiegene Mängel einstehen.
Arglistig verschwiegene Mänge
Hier besitzt der Verkäufer Kenntnis über einen Mangel, verschweigt diesen aber absichtlich dem Käufer.
Welche Rechte hat man nicht beim Privatverkauf?
- Garantie: Eine Garantievereinbarung beruht auf Freiwilligkeit. Der Verkäufer kann eine Garantie anbieten, ist aber nicht per Gesetz dazu angehalten
- Rücktrittsrecht – Bei einem Privatverkauf hat der Käufer kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
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Probleme und Risiken beim Privatverkauf
- Verkäufer aus dem Ausland oder anonyme Verkäufer
Sollten Sie bei einem Verkäufer aus dem Ausland gekauft haben oder bei einem Verkäufer der nicht mit seinem Klarnamen oder seiner Adresse auftritt, sind Mängel oder Nichterfüllung des Kaufvertrags vor allem als Privatperson schwierig zu beanstanden. - Verbesserung oder Austausch wird verweigert
Wenn der Verkäufer die Verbesserung oder den Austausch des beanstandeten Produkts als unmöglich bewertet oder mit unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, kann der Verkäufer diese verweigern. Eine Herabsetzung des Kaufpreises ist möglich. - Mängel schwierig zu beanstanden
Zwischen geringfügigen Mängeln und nicht geringfügigen Mängeln, beziehungsweise zwischen zugesicherten Eigenschaften und der Nichterfüllung jener gibt es natürlich immer Differenzen zwischen Käufer und Verkäufer. - Beweislast Käufer und Verkäufer
Falls Mängel im Laufe von 6 Monaten nach der Warenübergabe auftreten, hat der Verkäufer die Beweislast (da man vermuten kann, dass die Mängel schon vor dem Verkauf bestanden haben). Nach dem Ablauf der 6 Monate liegt die Beweislast beim Käufer. Je nachdem, ob Sie Käufer oder Verkäufer sind, birgt diese Regelung natürlich Schwierigkeiten und kann für Diskussionsbedarf sorgen.
Was bietet Recht2Go?
- Beantwortung Ihrer rechtlichen Frage - Die D.A.S.-Juristen prüfen Ihren Fall individuell und geben Ihnen Auskunft in allen österreichischen Rechtsmaterien außer Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgaberecht. Wahlweise per Telefon oder E-Mail.
- Außergerichtliche Lösungen - In geeigneten Fällen unterstützen wir Sie bei einer außergerichtlichen Lösung, etwa mit einem Schreiben an die Gegenseite.
- Empfehlung von spezialisierten Anwälten - Wir beraten Sie über die nächsten Schritte und empfehlen Ihnen einen für Ihren Fall spezialisierten Anwalt aus unserem Netzwerk
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Alles, was Sie über Recht2Go wissen müssen
Welche Leistungen bietet Recht2Go?
Gleich nach Abschluss von Recht2Go können Sie sich zu Ihren Rechtsproblemen von unseren Juristen beraten lassen. Diese Beratung kann telefonisch, online über MS Teams oder per E-Mail erfolgen. Ist der Fall geeignet, streben unsere Juristen eine außergerichtliche Lösung an. Dies kann etwa ein Interventionsschreiben an die Gegenseite sein.
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