Rechtsanwalt Dr. Dieter Perz über Ihr Recht im Fitnessstudio
Rechtstipps für Fitnessstudiokunden
Sie überlegen Kunde eines Fitnessstudios zu werden. Bevor Sie jedoch einen Vertrag unterzeichnen, sollten Sie gewisse Punkte beachten, um nicht am Ende eine unerwartete Überraschung zu erleben.
1. Online Anmeldung
Wer sich entschließt die Anmeldung online zu erledigen hat gemäß §11 Absatz 1 Ziffer 1 FAGG ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Das heißt, Sie können innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von Ihrem Fitnessvertrag zurücktreten.
2. Zahlung
Die gängigsten Zahlungsformen sind die monatliche Zahlung und die Zahlung im Voraus. Empfehlenswerter ist die monatliche Zahlung. Bei einer Zahlung im Voraus könnte es zu Problemen bei allfälligen Betriebsunterbrechungen oder einer Einstellung des Fitnessstudios, zum Beispiel bei einer Insolvenz, kommen.
3. Vertragsdauer
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen befristeten und unbefristeten Verträgen. Ein befristeter Vertrag endet mit einem bestimmten Datum, welches im Voraus festgelegt wird. Beachte! Es gibt befristete Verträge die sich automatisch um die festgelegte Dauer verlängern, wenn man sich nicht dagegen ausspricht. Hingegen endet ein unbefristeter Vertrag erst mit Kündigung durch den Kunden und läuft bis zu diesem Zeitpunkt weiter. Hier ist zu beachten, dass bei unbefristeten Verträgen, zum Beispiel eine 12 monatige Vertragsdauer vorgesehen sein kann bevor man überhaupt die Kündigung einreichen kann.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei einigen Verträgen, zum Beispiel immer nur zum Monatsersten oder -letzten gekündigt werden kann.
Beachten Sie, dass es immer besser ist, erstmals eine kürzere Bindungsfrist einzugehen, falls die erste Euphorie bezüglich des Fitnessstudios schneller verfliegt als gedacht.
Des Weiteren geben Sie Acht, wenn ein Fitnessstudio einen Vertrag mit einer längeren Dauer als 24 Monate anbietet und die vorzeitige Kündigung ausschließt und Ihnen im Gegenzug dafür einen verminderten Mitgliedsbeitrag zugesteht, dies ist rechtlich nicht mehr erlaubt. (9 Ob 69/11d)
Der Oberste Gerichtshof hat in einem sogenannten Verbandsprozess mehrere Klauseln in Verträgen einer Fitnessstudio-Kette als rechtwidrig qualifiziert. Vor allem wurde eine Mindestvertragsdauer von 16 Monaten wegen eines Verstoßes gegen das Konsumentenschutzgesetz als rechtlich unwirksam judiziert, desgleichen eine Entgeltklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Zusatzentgelte für Leistungen regeln, die üblicherweise mit der Erfüllung der Hauptpflicht des Betreibers des Fitnessstudios verbunden sind (Verwaltungspauschale und Chipgebühr bei Vertragsbeginn, halbjährliche Servicepauschale). Diese Bestimmungen sind rechtsunwirksam (OGH 4 Ob 59/22p).
4. Kündigung
Bei einer Kündigung eines Vertrages ist immer darauf zu achten, wie lange die Kündigungsfrist ist. Diese kann unter anderem ein, zwei oder drei Monate sein. Das heißt, dass die Kündigung, zum Beispiel im Fall von einer zwei monatigen Kündigungsfrist, zwei Monate vor dem Vertragsende eingelangt sein muss. Ab Einlangen der Kündigung läuft der Vertrag für die jeweilige Dauer der Kündigungsfrist noch weiter. Es ist zu empfehlen, dass Sie sich immer eine Bestätigung der Kündigung erteilen lassen. Sei es nun durch die Post mittels Sendebestätigung, oder via Mail durch eine kurze Rückmeldung durch das Studio.
Grundsätzlich kann ein Vertrag nicht vor der Grundlaufzeit gekündigt werden. Es gibt jedoch sehr wohl Ausnahmen. Beispielsweise sollten Sie die Möglichkeit in Ihrem Vertrag haben bei Änderung der Öffnungszeiten, wenn diese Ihre Möglichkeit das Training wahrzunehmen massiv einschränken, den Vertrag zu kündigen. Außerdem sollten Sie das Recht haben den Vertrag kündigen zu können, wenn Sie sich verletzen und es Ihnen nicht mehr möglich ist das Training wahrzunehmen (z.B. aus gesundheitlichen Gründen). Es kann ein ärztliches Attest verlangt werden.
Als letzter Tipp
lassen Sie sich immer eine Kopie des unterschriebenen Vertrages aushändigen. In diesem finden Sie unter anderem, wichtige Informationen bezüglich der Vertragsdauer und der Kündigungsmöglichkeiten. Lassen Sie sich unklare Klauseln nochmals erklären.
Über den Anwalt
Rechtsanwalt Dr. Dieter Perz ist D.A.S. Partneranwalt bei der Kanzlei Hochsteger/Perz/Wallner Rechtsanwälte.
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