Ihnen droht eine Abmahnung?
Sie haben eine Abmahnung bekommen und wollen prüfen, ob sie rechtens ist? Ihr Arbeitgeber droht mit einem Vermerk in der Personalakte? Wir erklären Ihnen, was genau eine Abmahnung ist und in welchen Fall sie rechtens ist – und in welchem Fall nicht.
Was ist eine Abmahnung, welche Unterschiede gibt es?
Verwarnungen und Abmahnungen (das Arbeitsrecht unterscheidet nicht zwischen den beiden Begriffen) sind Instrumente des Arbeitgebers, um Mitarbeiter auf ein Fehlverhalten aufmerksam zu machen. Je nach Schwere des Verstoßes kann auch die Verwarnung oder Abmahnung ausfallen – von einer Rüge bis zur Vorstufe der Entlassung mit Aktenvermerk.
Generell kann unterschieden werden zwischen einer „schlichten Abmahnung“ und einer disziplinarrechtlichen Abmahnung. Die Unterscheidung laut österreichischem Recht:
Während die "schlichte" Abmahnung schwergewichtig zukunftsbezogen gestaltet ist und der Arbeitgeber damit seine vertraglichen Rügerechte ausübt, den Arbeitnehmer zu vertragsgerechtem zukünftigen Verhalten anzuhalten und vor Konsequenzen für den Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses bei weiteren Verletzungen zu warnen, ist die Disziplinarmaßnahme auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst gerichtet (hier: "schlichte" Abmahnung durch den Arbeitgeber).
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at
Bedeutet im Klartext: Mit einer „schlichten“ Abmahnung ist keine unmittelbare Sanktion verbunden. Hier wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf sein Verhalten aufmerksam gemacht, mit der Intention, sich in Zukunft besser zu verhalten. Trotzdem kann eine Eintragung in den Personalakt auch bei einer schlichten Verwarnung erfolgen. Auch kann selbst die schlichte Abmahnung eine Notwendigkeit für eine spätere Kündigung sein (je nach Tatbestand).
Die Disziplinarmaßnahme dagegen – und das ist der Hauptunterschied zur „schlichten“ Abmahnung erfolgt dagegen als direkte Sanktionierung des Fehlverhaltens. Im österreichischen Recht wird es wie folgend beschrieben:
„Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben.“
Quelle: https://www.ris.bka.gv.at
Bedeutet im Klartext: Sobald mit der Verwarnung/Abmahnung als Disziplinarmaßnahme erfolgt, wird das Verhalten des Arbeitnehmers bestraft. Dazu sollen die Mitarbeiter dadurch abgeschreckt werden, ebensolche Verfehlungen zu begehen. Für diese Art der Abmahnung muss der Betriebsrat (sofern vorhanden) miteinbezogen werden.
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Welche Gründe gibt es für Abmahnungen/Verwarnungen?
Was als Entlassungsgrund gilt, kann natürlich auch vorher bereits Grund einer Abmahnung oder Verwarnung gewesen sein. So etwa:
bei Angestellten nach dem Angestelltengesetz, wenn sie:
- Im Dienst untreu sind oder sich einer Handlung schuldig machen, die sie des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
- Nicht in der Lage sind, die versprochene oder den Umständen nach angemessene Arbeitsleistung zu erbringen
- Die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit, Unglücksfall) unterlassen oder sich beharrlich weigern, diese zu erbringen
- Ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben oder im selben Geschäftszweig des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte betreiben
- Durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung ihrer Dienste gehindert sind
- Sich Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre oder Tätlichkeiten (z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung) gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiter zu Schulden kommen lassen
Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung, wenn sie:
- Bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber durch Vorlegen falscher Zeugnisse, Papiere etc. getäuscht oder sie/ihn nicht über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt haben
- Ihre Pflichten beharrlich verletzen
- Für die zu verrichtende Arbeit als unfähig befunden werden
- Die Arbeit unbefugt verlassen
- Der Alkoholsucht trotz mehrmaliger erfolgloser Warnung verfallen
- Sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, welche sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
- Sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiter schuldig machen
- Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verraten oder ohne Einwilligung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers ein abträgliches Nebengeschäft betreiben
- Die übrigen Arbeiterinnen/Arbeiter zum Ungehorsam, zur Auflehnung gegen den Gewerbeinhaber, zu unordentlichem Lebenswandel oder zu unsittlichen oder gesetzwidrigen Handlungen zu verleiten versuchen
- Mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind, oder durch eigenes Verschulden arbeitsunfähig werden
- Eine 14 Tage übersteigende Freiheitsstrafe verbüßen müssen
Risiken und Probleme bei der Anfechtung einer Abmahnung
Kosten eines Rechtsstreits
Bevor man einen Rechtsstreit anpeilt, dessen Ausgang unklar ist, sollte man sich über den finanziellen Aufwand eines Gerichtsverfahrens klar werden. Neben den eigenen Anwaltskosten trägt man im Falle einer Niederlage die gesamten Prozessführungskosten. Der Arbeitgeber hat oft bessere anwaltliche Ressourcen, um sich gegen die Anfechtung eines gekündigten Arbeitnehmers zu verteidigen, daher sollten vorab Ansprüche genau geprüft und deren faktische Durchsetzbarkeit überlegt werden.
Was bietet Recht2Go?
- Beantwortung Ihrer rechtlichen Frage - Die D.A.S.-Juristen prüfen Ihren Fall individuell und geben Ihnen Auskunft in allen österreichischen Rechtsmaterien außer Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgaberecht. Wahlweise per Telefon oder E-Mail.
- Außergerichtliche Lösungen - In geeigneten Fällen unterstützen wir Sie bei einer außergerichtlichen Lösung, etwa mit einem Schreiben an die Gegenseite.
- Empfehlung von spezialisierten Anwälten - Wir beraten Sie über die nächsten Schritte und empfehlen Ihnen einen für Ihren Fall spezialisierten Anwalt aus unserem Netzwerk
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