Nachdem Herr P. 10 Jahre lang im Ausland gearbeitet hat, zieht er wieder zu seiner Frau nach Wien. Und fühlt sich fremd in der eigenen Familie. Die Ehe der beiden leidet zunehmend. Als die Frau eine Migräneattacke erleidet, wirft Herr P. ihr vor, die Wäsche nicht gewaschen zu haben. Die Migräneanfälle der Frau nehmen zu, schließlich muss sie eine Schmerztherapie machen. Um ihren Gesundheitszustand zu verbessern, bleibt der Frau nur mehr ein Ausweg: der Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung.
Das Verzwickte an der Geschichte: Wer ohne guten Grund aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, begeht eine Eheverfehlung, die sich in einem – allfälligen – Scheidungsverfahren ungünstig auswirken kann.
Man kann aber bei Gericht eine „ gesonderte Wohnungnahme“ beantragen – und das tut die Ehefrau auch.
Der Oberste Gerichtshof genehmigt – als letzte Instanz – die getrennten Wohnungen: Die Frau habe eine „ vorübergehende Trennung“ beantragt, der Gesundheitszustand der Frau sei ein wichtiger persönlicher Grund, der die zeitlich begrenzte räumliche Trennung rechtfertige.