Der Hochzeitstag ist für viele Paare der schönste Tag ihres Lebens. Ein neuer Lebensabschnitt – die gemeinsame Ehe – beginnt. Im verflixten siebten Jahr geht die Beziehung allerdings in die Brüche. Die Scheidung ist für die Ehepartner der einzig logische Ausweg.
Die D.A.S. Juristen schildern die wichtigsten rechtlichen Informationen zum Thema Ehe und Scheidung und erklären, was es dabei zu beachten gilt.
Scheidung
In Österreich gibt es zwei Arten der Scheidung:
- Einvernehmliche (Einverständliche) Scheidung
- Strittige (streitige) Scheidung
Fast 90 Prozent aller Scheidungen erfolgen einvernehmlich. Für beide Arten der Scheidung ist das Bezirksgericht zuständig und zwar dort, wo der letzte gemeinsame Wohnsitz des Ehepaars war. Dort kann man sich auch rechtlich beraten lassen.
Die einvernehmliche Scheidung erspart Zeit, Nerven und Geld. Gerichtsgebühren betragen in diesem Fall nur 312 Euro für den Scheidungsantrag.
Der Vergleich in der Verhandlung um die Vermögensaufteilung kostet die Beteiligten weitere 312 Euro. Wenn nicht anders vereinbart, werden die Kosten je zur Hälfte von beiden Parteien getragen. Eigene Anwaltskosten übernimmt jede Partei selbst. Bei Übertragungen im Grundbuch fallen weitere Kosten in Höhe von 468 Euro an. (Stand 19.10.2023)
Aufteilen von Vermögen
Bei einer Scheidung soll gemeinsames Vermögen möglichst vernünftig aufgeteilt werden. Dabei soll auch nach dem Wohl von gemeinsamen Kindern gehandelt werden. Was jemand in die Ehe mitgebracht hat, wird nicht aufgeteilt. Eine Ausnahme besteht dabei aber bei einer gemeinsamen Ehewohnung, wenn der andere Partner diese benötigt.
Schulden und Scheidung
Wenn verheiratete Personen Kredite abschließen, müssen auch meist Ehepartner die Verträge unterschreiben und somit mithaften. Es kann zwischen den Scheidenden eine interne Vereinbarung getroffen werden, wer den Restbetrag zahlt. Im Außenverhältnis haften beide weiterhin. Ein Jahr nach der Scheidung kann ein Antrag auf Haftung nach der Ausfallsbürgschaft gestellt werden.
Erneut heiraten
Scheidung bedeutet heutzutage, dass durch einen Gerichtsbeschluss eine Ehe aufgelöst wird. Beide Teile können also wieder heiraten. Bis zum Jahr 1938 war eine „Scheidung von Tisch und Bett“ möglich. Die Ehegatten waren räumlich und wirtschaftlich voneinander getrennt. Sie durften aber nicht wieder heiraten.
Nichtigerklärung und Aufhebung der Ehe
Es gibt Fälle, in denen eine Ehe nur geschlossen wird, um den Familiennamen oder z. B. die Staatsbürgerschaft des Partners zu bekommen. Solche Namens- und Staatsbürgerschaftsehen sind null und nichtig, wenn von Anfang an keine Führung einer Lebensgemeinschaft begründet werden sollte. Auch wenn ein Teil des Ehepaares dem anderen eine Vorstrafe, wie z. B. wegen schweren Raubes, verschweigt, kann der Partner mit Klage gerichtlich die Aufhebung der Ehe verlangen.