Schulrecht

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D.A.S. Partneranwältin Mag. Keki-Angermann über das Schulrecht

Einer der sensibelsten Einflussbereiche im beruflichen Fortkommen junger Menschen ist die Beurteilung von deren schulischen Leistungen.

Anhand der Benotung durch die Lehrpersonen entscheidet sich für junge Menschen oftmals die Richtung von deren Lebenswegen maßgeblich.
 

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

Die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung bedarf daher rechtlicher Grundlagen.

Grundsätzlich ist zwischen Leistungsfeststellung und der Leistungsbeurteilung zu unterscheiden. Bei der Leistungsfeststellung werden Lernergebnisse, die Mitarbeit eines Schülers und sein Engagement gemessen. Im Anschluss an diese Leistungsfeststellung wird die Bewertung dieser Leistungsergebnisse mittels Benotung als Leistungsbeurteilung vorgenommen.

Die wesentlichsten Rechtsgrundlagen für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung sind das Schulunterrichtsgesetz (insbesondere §§ 18 ff sowie die Leistungsbeurteilungsverordnung [LBVO]).

Jede benotete Leistungsfeststellung hat nach den Regeln der LBVO zu erfolgen.

Allfällige Planänderungen des Unterrichts und Anpassungen der Lehrziele haben aber regelmäßig im Rahmen des Lehrplans zu erfolgen. Unterricht und Prüfung haben regelmäßig übereinzustimmen. Nicht Durchgenommenes darf nicht geprüft werden.

Leistungsfeststellungen sind in regelmäßigen zeitlichen Abständen vorzunehmen. Der rechtmäßigen korrekten Beurteilung muss ein gleichmäßiger Beurteilungszeitraum zu Grunde liegen.

Die Leistung darf in folgenden Formen festgestellt werden:
 

  • Feststellung der Mitarbeit im Unterricht
  • mündliche Prüfungen
  • schriftliche Prüfungen (Tests, Diktate)
  • Schularbeiten
  • besondere praktische Leistungsfeststellungen
  • besondere grafische Leistungsfeststellung

Innerhalb der letzten 3 Tage vor einer Beurteilungskonferenz ist eine Leistungsfeststellung ausschließlich mit Zustimmung des Schulleiters erlaubt.

Bei einer vorliegenden körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung eines Schülers ist auf eine Leistungsfeststellung zu verzichten (§ 2 Abs 4 LBVO).
 

Hausübungen

Hausübungen zählen zur Mitarbeit. Hausübungen können, müssen allerdings nicht aufgetragen werden. Hausübungen müssen so vorbereitet werden, dass sie von Schülern ohne Hilfe anderer erledigt werden können. Das Ausmaß der Hausübungen ist individuell auf die Belastbarkeit der Schüler abzustellen. Auf die Anzahl von Unterrichtsstunden an bestimmten Schultagen oder auf allfällige Schulveranstaltungen ist jedenfalls Bedacht zu nehmen.

Verboten sind Hausübungen, die in der Ferienzeit oder an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu erarbeiten sind. Erlaubt ist dies lediglich an lehrgangsmäßigen Berufsschulen. Lässt sich das Hausübungsausmaß mit einem Freitagnachmittag vereinbaren und wird am darauffolgenden Montag die Hausübung vom Lehrer kontrolliert, so steht dies nicht im Widerspruch mit dem eben geschilderten Verbot.

Im Einzelfall wäre daher zu beurteilen, ob sich die aufgetragene Hausübung am Freitagnachmittag tatsächlich erarbeiten lässt.
 

Mündliche (Leistungsfeststellungen) Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen spätestens 2 Unterrichtstage vorher bekannt gegeben werden und aus mindestens 2 voneinander möglichst unabhängigen Fragen bestehen. Eine Einbeziehung praktischer oder grafischer Arbeitsformen (z.B. Tätigkeit am PC) in einer mündlichen Prüfung ist zulässig. Der Lehrer hat bei der mündlichen Prüfung darauf Bedacht zu nehmen, dass jüngere Stoffgebiete eingehender und weiter zurückliegende nur übersichtsweise geprüft werden. Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten, muss sofort vom Lehrer hingewiesen werden. Die Beurteilung der Prüfung ist dem Schüler spätestens am Ende der Unterrichtsstunde bekannt zu geben.

Eine mündliche Prüfung darf in den Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe und in den Berufsschulen höchstens 10 Minuten, ansonsten höchstens 15 Minuten andauern (§ 5 Abs 4 LBVO).

Vollkommen unzulässig sind mündliche Prüfungen in der Volksschule in der 1. bis zur 4. Schulstufe, in allen Unterrichtsgegenständen und in der 5. bis zur 8. Schulstufe, in Bildnerische Erziehung, Turnen/Sport und Werk Erziehung, sowie Geometrisches Zeichnen.
 

Schriftliche (Leistungsfeststellungen) Prüfungen

Schularbeiten

Schularbeiten dienen der Leistungsfeststellung und dauern 1 Stunde (§ 7 Abs. 1 LBVO).

Anzahl und allenfalls sogar die Aufteilung der Schularbeiten sind im jeweiligen Lehrplan festgelegt.

Wann die Schularbeiten stattfinden, muss im 1. Semester spätestens 4 Wochen und im 2. Semester spätestens 2 Wochen nach dem jeweiligen Semesterbeginn feststehen und den Schülern unverzüglich nachweislich bekanntgegeben werden. Schularbeiten sind auch im Klassenbuch zu vermerken.

Schularbeiten dürfen nicht unmittelbar am Folgetag von mindestens 3 aufeinanderfolgenden schulfreien Tagen oder von mehrtägigen Schulveranstaltungen eingeplant werden.

Außerdem dürfen pro Schultag in den AHS nicht mehr als eine Schularbeit täglich, nicht mehr als 2 Schularbeiten wöchentlich und keine Schularbeit ab der 5. Unterrichtsstunde stattfinden.

In berufsbildenden Pflichtschulen dürfen pro Schultag maximal 2 Schularbeiten und im lehrgangsmäßigen Berufsschulen maximal 3 Schularbeiten pro Woche und keine Schularbeit in der letzten Unterrichtsstunde stattfinden.

In den BMHS dürfen pro Schultag nicht mehr als eine Schularbeit und in der Woche nicht mehr als 3 Schularbeiten erfolgen.

Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben.

Schularbeiten sind nach Ende eines Schuljahres von der Schule ein Jahr lang aufzubewahren.
 

Tests und Diktate

Schriftliche Überprüfungen sind dem Schüler spätestens 2 Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder an saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorangegangenen Woche bekanntzugeben.

Die Zeit zur Absolvierung einer schriftlichen Überprüfung in den allgemeinen Pflichtschulen und in der AHS-Unterstufe beträgt 15 Minuten. In der AHS-Unterstufe 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten maximal. Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester ein bestimmtes Höchstausmaß, dass pro Schultyp zwischen 30 und 50 Minuten (in BMAS sogar bei 80 Minuten) gelegen ist nicht überschreiten (Genaueres ist in § 8 Abs. 5 lit. a - f LBVO nachzulesen).

Auch schriftliche Überprüfungen sind binnen einer Woche korrigiert und beurteilt an den Schüler zurückzustellen. Erziehungsberechtigte haben das Recht auf Einsichtnahme (ebenso wie bei Schularbeiten).
 

Wiederholen von schriftlichen Prüfungen oder Schularbeiten

Eine schriftliche Überprüfung ist zu wiederholen, wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler mit "Nicht Genügend" beurteilt wurden. Die Prüfung/Schularbeit muss binnen 2 Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen binnen einer Woche nach Rückgabe mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet wiederholt werden.
 

Es existiert kein Einspruchsrecht gegen einzelne Noten:

Es existiert keine Widerspruchsmöglichkeit gegen die negative Beurteilung einer Schularbeit, eines Tests oder einer mündlichen Prüfung oder gar gegen negative Zeugnisnoten. Selbst eine negative Note im Gesamtjahreszeugnis kann nicht angefochten werden, wenn die Klassenkonferenz dem Schüler die Aufstiegsklausel trotz eines "Nicht Genügend" gewährt hat

Ein Widerspruch kann nur in den vom Gesetz genannten Fällen erhoben werden (§ 70 und § 71 SchulUG). Diese ist zum Beispiel gegen Entscheidungen der Klassenkonferenz, dass ein Schüler beispielsweise nicht in die nächst höhere Schulstufe aufsteigen darf oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat, möglich.

In Angelegenheiten, in denen kein Widerspruchsrecht besteht, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen eine Lehrperson bei der zuständigen Dienstaufsichtsbehörde eingebracht werden. Eine solche Beschwerde kann der Dienstaufsichtsbehörde eine allenfalls willkürlich oder objektiv nicht nachvollziehbare Entscheidung (Benotung) aufzeigen. Nun in dieser Beschwerde geht es jedoch ausschließlich um Willkürlichkeit und nicht um einen Anspruch auf Korrektur der Benotung. Es geht hier lediglich darum, der Behörde Missstände aufzuzeigen, die sie weiterverfolgen kann. Ansonsten würden dadurch die Regelungen des Widerspruchsverfahrens unterlaufen werden.

Das Widerspruchsverfahren ist im Gegensatz dazu kein Verfahren gegen den Lehrer. Dem Lehrer kommt in diesem Widerspruchsverfahren keine Parteistellung zu. Es geht hier ausschließlich darum, ob eine bestimmte Benotung (im Sinne des § 70 und 71 SchulUG) korrekt war.

Der Widerspruch ist schriftlich (nicht jedoch per E-Mail) innerhalb von 5 Tagen bei der Schule, im Fall von externen Listenprüfungen bei der Prüfungskommission einzubringen. Eltern eines minderjährigen Schülers werden als dessen Vertreter im Namen des Schülers tätig.

Der Schulleiter hat sodann den Widerspruch unter Anfügung der Stellungnahme der prüfenden Lehrer und unter Beifügung aller sonstigen Unterlagen unverzüglich an die Schulbehörde weiterzuleiten.

Mit rechtzeitiger Einbringung des Widerspruchs beginnt das reguläre Verwaltungsverfahren vor der Schulbehörde. Die Schulbehörde entscheidet über den Widerspruch sodann mittels Abweisung, Stattgebung oder Zurückweisung des Widerspruchs binnen 3 Monaten.

Bei Widersprüchen gemäß § 71 Abs. 2 SchUG, hat die Schulbehörde grundsätzlich binnen 3 Wochen ab Beschwerdeerhebung zu entscheiden. Bei verwehrter Ausstiegsberechtigung oder Abschluss der letzten Schulstufe ist binnen 2 Wochen zu entscheiden.

Der sodann ergangene Bescheid der Schulbehörde kann weiters vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden. Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich 4 Wochen. Ausgenommen davon ist eine Entscheidung über die nicht Aufstiegsberechtigung und des nicht erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe. In diesen Fällen kann gegen den Bescheid der Schulbehörde lediglich binnen 2 Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. In Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer Wiederholungsprüfung beträgt die Beschwerdefrist nur 5 Tage.

Der nächste Rechtszug wäre eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In diesen Verfahren liegt zwingend Anwaltspflicht vor.

Über die Anwältin

Frau Mag. Monika Keki-Angermann ist D.A.S. Partneranwältin. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei MK-A Rechtsanwältin.

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