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Von einer berechtigten Anzeige wegen einer strafbaren Handlung soll man sich nicht abbringen lassen, auch wenn man dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist. Bewusst falsche Anzeigeerstattung dagegen ist als Verleumdung gerichtlich strafbar.

Zur Entgegennahme von schriftlichen Strafanzeigen sind vor allem die Sicherheitsdienststellen der Polizei verpflichtet, aber auch Staatsanwaltschaften und Gerichte, die mit Strafsachen befasst sind. Man kann sowohl eine bestimmte Person als auch „unbekannte Täter" anzeigen, wenn man den Täter nicht kennt.