Wie kommt ein Behandlungsvertrag zustande und welche ärztlichen Fehler ziehen Rechtsfolgen nach sich? Ein Einblick ins Thema Arzthaftung.
Arzthaftung im Fokus
So gut wie jede Person ist früher oder später regelmäßig auf ärztliche Behandlungen angewiesen. Doch wie kommt es eigentlich zu einem Behandlungsvertrag und wann treten Behandlungsfehler auf? Wir haben bei unserem auf Medizinrecht spezialisierten und in Wien ansässigen D.A.S. Partneranwalt Mag. Damian Brzezinski nachgefragt.
Laut Rechtsprechung des OGH handelt es sich bei einem Behandlungsvertrag um ein „nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, auf Grund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Fachs entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet.“ Der Behandlungsvertrag selbst kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, eine Einwilligung ist jedenfalls erforderlich. Eine ärztliche Behandlungspflicht liegt nur in seltenen Fällen vor, etwa eine Erste-Hilfe-Leistung bei drohender Lebensgefahr.
Ärztliche Behandlung und deren Rechtsfolgen
Zu den ärztlichen Pflichten im Rahmen der Behandlung zählt unter anderem die Aufklärungspflicht. Durch die Aufklärung soll die zu behandelnde Person die Heilbehandlung selbst, ihren Verlauf und ihre möglichen Auswirkungen und Risiken kennenlernen (=Selbstbestimmungsaufklärung) sowie in die Lage versetzt werden, sich auch nach der Heilbehandlung therapiegerecht verhalten zu können (=Sicherungsaufklärung).
Mögliche Fehler
Jeder hat schon von der Amputation falscher Gliedmaßen gehört, doch Behandlungsfehler können vielfältig sein. Darunter fallen beispielsweise auch die verspätete Überweisung von Patienten an Spezialeinrichtungen oder die Verletzung der Sicherheitsaufklärung. Generell liegt ein Behandlungsfehler dann vor, wenn die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt wurde oder Ärztinnen und Ärzte nicht gemäß der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sind. Eine Behandlungsmethode gilt grundsätzlich dann als fachgerecht, wenn sie von der Wissenschaft anerkannt wird.
Doch auch Aufklärungsfehler können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: Ärztinnen und Ärzte haften bei einem Aufklärungsfehler auch dann, wenn ein Eingriff lege artis, also vorschriftsmäßig, erfolgt ist und sich lediglich das Operationsrisiko verwirklicht hat. Die Aufklärung ist außerdem zu dokumentieren, um diese nachweisen zu können. Die ärztliche Dokumentationspflicht umfasst unter anderem auch die Anamnese, die Diagnose, den Krankheitsverlauf und die ärztlichen Maßnahmen sowie Arzneispezialitäten. Wird eine Heilbehandlung oder andere Maßnahme nicht dokumentiert, so gilt laut OGH die Annahme, dass diese nicht erfolgt ist.
Schadensersatz
Schadensersatzansprüche entstehen dann, wenn die Haftungstatbestände Schaden, Verursachen, Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen. Die Verursachung setzt voraus, dass der Schaden aufgrund der medizinischen Maßnahme eingetreten ist und es sich nicht um Zufall handelt. In diesen Fällen liegt die Beweislast grundsätzlich auf Patientenseite, wobei hier Beweiserleichterungen vorgesehen sind. Da der Schadensersatzanspruch verjähren kann, muss dieser binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, ab dem Patienten den Schaden und den Schädiger kennen. Eine Verjährung nach drei Jahren gilt ebenso für vorhersehbare Folgeschäden.
Eine ausführliche Abhandlung zu diesem Thema finden Sie in der aktuellen D.A.S. Rechtsbibliothek, verfasst von Mag. Damian Brzezinski, einem unserer D.A.S. Partneranwälte.