Lotta W. möchte in ihrer Freizeit eine Zusatzausbildung machen und besucht daher seit ein paar Wochen ein Weiterbildungsinstitut. Kurz nach dem Start des ersten Semesters werden aufgrund der Corona-Krise jedoch Ausgangsbeschränkungen verhängt und das Institut stellt auf Onlineunterricht um. Grundsätzlich wäre es für Frau W. nicht schlimm, Onlinekurse zu machen. Allerdings wurden auch Fächer umgestellt, bei denen der Praxisunterricht sehr wichtig wäre. Sie sieht auch nicht ein, warum sie die vollen Kosten in Höhe von 6.000 Euro bezahlen soll.
Bei Rechtsfragen 0800 386 300 anrufen
Da Frau W. nicht weiß, ob das Vorgehen der Kursleitung rechtens ist, wendet sie sich an die D.A.S. Rechtsberatung. Eine der Juristinnen erklärt ihr, dass es in einem solchen Fall darauf ankommt, ob es eine Klausel im Vertrag gibt, die regelt, was passiert, wenn der Unterricht nicht vor Ort abgehalten werden kann. Wenn der persönliche Unterricht wichtiger Bestandteil des Vertrages ist, kann ein Fall der Leistungsstörung vorliegen. Im Fall von Frau W. kann eine Preisreduktion oder die Nachholung des Präsenzunterrichts gefordert werden.
D.A.S. Juristen sorgen dafür, dass Kunden zu ihrem Recht kommen
Frau W. ist sehr beruhigt, dass sie so rasch eine rechtliche Auskunft erhalten hat. Sie nimmt sich vor, noch einmal mit der Kursleitung zu sprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Sollte das nicht klappen, stehen ihr die D.A.S. eigenen Juristen jederzeit zur Verfügung.
Unter www.das.at/kontakt sind alle Kontaktmöglichkeiten zu finden. Kunden und Interessenten können sich nicht nur telefonisch unter 0800 386 300 sondern auch per E-Mail und mittels Online-Formular an die D.A.S. wenden.