Dr. K. erhält eines Tages eine Vorschreibung über EUR 100,- Unkostenbeitrag zur Abfallbeseitigung, weil er angeblich seinen Müll neben den Müllcontainern abgelagert hat.
Dr. K. ist sich keiner Schuld bewusst und bezahlt nicht. Die Forderung wird daraufhin von einem Inkassobüro betrieben, mit dem er telefonisch Kontakt aufnimmt und mitteilt, dass die Forderung nicht zu Recht besteht. Als Dr. K. für seinen minderjährigen Sohn einen Mobiltelefonvertrag abschließen will, lehnt das Mobiltelefonieunternehmen nach Abfrage der persönlichen Daten des Dr. K. bei einer Auskunftei, der D.-GmbH, den Vertragsabschluss ab.
Dr. K. kann die Angelegenheit klären und macht mittels Klage gegen die D-GbmH eine Entschädigung in der Höhe von EUR 750,- wegen erlittener Kränkung geltend. Die D-GmbH hat bonitätsrelevante Daten von Herrn Dr. K. veröffentlicht und hat dadurch sein Ansehen erschüttert, wenn nicht sogar untergraben.
Schon das Erstgericht gibt Dr. K. Recht: Die D-GmbH nimmt kreditrelevante Daten auf- zum Zweck, Auskunft über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zu geben. Herr Dr. K. ist davon nicht verständigt worden und somit ist die Aufnahme in die Datenbank rechtswidrig erfolgt. Deshalb steht Herrn Dr. K. ein Schadenersatz zu.
Berufungsgericht und OGH bestätigen das Urteil.