Inhaltsverzeichnis
- Erbrecht von Lebensgefährten
- Letztwillige Verfügung und Scheidung/Trennung
- Pflichtteilsberechtigte
- Stundung des Pflichtteils
- Entzug des Pflichtteils
- Pflegevermächtnis
Neuerungen ab 01.01.2017
Im Zuge des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 gibt es auch eine Vielzahl an Neuerungen, die erst bei Todesfällen ab 1.1.2017 anwendbar sind. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Erbrecht von Lebensgefährten
Seit 2017 gibt es durch das Erbrecht-Änderungsgesetz kleine Verbesserungen für Lebensgefährten. Lebensgefährten sind zwar weiterhin nicht mit Ehegatten und eingetragenen Partnern gleichgestellt, unter bestimmten Voraussetzungen gilt aber zumindest ein außerordentliches Erbrecht.
Die Voraussetzungen sind:
- Es gibt keinen testamentarischen oder gesetzlichen Erben
- Der Lebensgefährte hat zumindest in den letzten drei Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt
Letztwillige Verfügung und Scheidung/Trennung
Wird eine Ehe oder Lebensgemeinschaft aufgelöst, so wird auch ein Testament, das zu Gunsten eines Ehegatten oder eingetragenen Partners erstellt wurde, automatisch aufgehoben. Gegenteiliges müsste zukünftig in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden. Das war nicht immer so. Bis zum Jahr 2017 wurde eine letztwillige Verfügung (Testament, Vermächtnis) im Falle einer Scheidung nicht automatisch unwirksam.
Achtung: Dass eine letztwillige Verfügung unwirksam wird, gilt auch für Testamente zu Gunsten von Adoptivkindern, wenn die Adoption aufgehoben wird.
Pflichtteilsberechtigte
Eltern des Verstorbenen sind seit 2017 nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Es haben nur noch Ehegatten und Nachkommen einen Anspruch auf den Pflichtteil.
Stundung des Pflichtteils
Es ist möglich, den Pflichtteil unter gewissen Voraussetzungen zu stunden. Dies kann besonders dann zu einer Entlastung führen, wenn zur Abdeckung des Pflichtteils ein Familienunternehmen oder eine Liegenschaft veräußert werden muss.
Durch Anordnung (z. B. Testament) des Erblassers oder auf Verlangen des Erben kann der Pflichtteil durch das Gericht für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In Ausnahmefällen ist sogar eine Stundung von zehn Jahren möglich.
Entzug des Pflichtteils
Die bisherigen Enterbungsgründe wurden erweitert. Seit 2017 zählen auch Straftaten gegen nahe Angehörige (mit eine Strafdrohung über einem Jahr Freiheitsstrafe) sowie die grobe Verletzung der Pflichten aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zu den Enterbungsgründen.
Die Enterbung wegen der beharrlichen Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“ gibt es nicht mehr.
Pflegevermächtnis
Einer nahestehenden pflegenden Person steht ein gesetzliches Vermächtnis zu, wenn sie den Erblasser in den letzten drei Jahren vor dem Tod – mindestens sechs Monate lang – gepflegt hat. Die Pflege muss in einem nicht geringfügigen Ausmaß erbracht worden sein und sie muss unentgeltlich geschehen sein. Die Höhe des Anspruches des Pflegenden richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der (Pflege-)Leistungen.