Grillen

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Grillen im Garten

So geht bei Ihrer Grillfeier nichts schief

  • Achten Sie beim Kauf Ihres Grills darauf, dass dieser den Vorschriften Ihrer Hausordnung und Ihres Mietvertrags entspricht.
  • Beachten Sie mögliche Grill- und Ruhezeiten.
  • Kündigen Sie eine größere Grillparty schon im Voraus bei Ihren Nachbarn an oder laden Sie diese zu Ihrer Feier ein.
  • Hinterlegen Sie bei den Nachbarn eine Telefonnummer, unter der Sie kontaktiert werden können, falls sich Ihr Umfeld gestört fühlen sollte.
  • Achten Sie beim Grillen darauf, dass der Rauch und Geruch möglichst nicht in die Nachbargrundstücke oder andere Wohnungen zieht.
  • Sollten die Nachbarn durch Ihr Grillvergnügen gestört werden, dann vermeiden Sie zu häufiges Grillen.

 

 

Bei Belästigung kann Unterlassungsklage drohen

Grillen auf Freiflächen ist sowohl in Miet- als auch Eigentumswohnungen erlaubt. Es kommt aber darauf an, wie, wann und wo es ausgeübt wird. Wichtig ist, dass fachgerecht gegrillt wird und die ortsübliche Benutzung der Nachbarwohnung oder des Nachbargrundstücks nicht wesentlich gestört wird. Sonst droht eine Unterlassungsklage.
 
Nach § 364 ABGB ist es nämlich unzulässig, auf den Nachbargrund direkt einzuwirken – z. B. durch herabfallende Steine oder das Abladen von Unrat. Aber auch indirekte Einwirkungen, wie durch Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen können untersagt sein. Nämlich eben dann, wenn sie die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich stören.
 
Allgemein kann fachgerechtes Grillen als ortsüblich angesehen werden und ist daher erlaubt. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen.
Auf das Verbrennen von Materialien, die starken und unangenehmen Rauch entwickeln, sollte aber jedenfalls verzichtet werden. Auch das Verwenden von feuergefährlichen Anzündern wie Benzin oder Spiritus ist zu unterlassen.
 
In manchen Hausordnungen von Eigentums- und Miethäusern können zusätzlich Vorschriften bzgl. des Grillens zu finden sein. So wird z. B. der Gebrauch bestimmter Grills auf Terrassen, Balkonen oder in Gärten verboten oder bestimmte Grill- und Ruhezeiten vorgeschrieben. Bei Missachtung der Ruhezeiten droht ebenfalls eine Anzeige.
 
Manchmal regeln ortspolizeiliche Verordnungen spezielle Grillzeiten, an die man sich zu halten hat. Ruhezeiten sind auch in den Landesgesetzen und Gemeindeordnungen geregelt.
 
Tipp: Bevor die eigenen Nachbarn angezeigt werden oder die Polizei gerufen wird, ist es ratsam, ein klärendes Gespräch zu führen. So können rechtliche Streitigkeiten und langwierige Gerichtsprozesse vermieden werden. D.A.S. Kunden können sich bei Nachbarschaftsstreitigkeiten an die Juristen der D.A.S. Rechtsberatung wenden.

 

 

Was Mieter beim Grillen beachten sollten

Wenn es die anderen Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigt oder ortsunüblich ist, ist das Grillen am Balkon und auf der Terrasse in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt.
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an, wann und ob das Grillvergnügen untersagt werden kann bzw. generell verboten ist.
 
Beispiel: Auf einer Dachterrasse wird das Grillen eher kein Problem darstellen. Auf dem kleinen Balkon im ersten Stock eines 10-stöckigen Gebäudes kann es aber sehr wohl die Nachbarn stören und daher untersagt werden.
 
Einschränkungen für das Grillen in Wohnungen oder Gartenwohnungen sind oft in Mietverträgen oder der Hausordnung geregelt.
Ob grundsätzlich mit einem Elektro- oder Holzkohlegrill gegrillt werden muss, ist bis jetzt durch kein Höchstgericht entschieden worden. In der Hausordnung können aber diesbezügliche Vorgaben gemacht werden. Wenn in der Hausordnung oder sonstigen Landes- oder Gemeindevorschrift keine Einschränkung des Gebrauchs bestimmter Grilltypen geregelt sind, kann z. B. auch ein Holzkohlegriller auf dem Balkon oder der Terrasse verwendet werden.
 
Beachtet ein Mieter die Hausordnung nicht, kann sein Mietvertrag im schlimmsten Fall gekündigt werden.
 
Tipp: Ist man als Mieter selbst von z. B. Geruchs- und Rauchbelästigungen betroffen, muss man das nicht einfach hinnehmen und kann sich an den Vermieter wenden und sich auf § 1096 ABGB berufen. Der Vermieter hat die Verpflichtung, den vereinbarten Gebrauch des Mietobjekts zu gewährleisten. Kann die Belästigung nicht beseitigt werden, besteht Anspruch auf Mietzinsminderung.

 

 

Was Wohnungseigentümer beim Grillen beachten sollten

Auch auf Balkonen und Terrassen von Eigentumshäusern darf gegrillt werden. Vollkommene Freiheit haben die Eigentümer aber nicht, sondern müssen sich ebenfalls an die vorgegebene Hausordnung und gesetzliche Regelungen halten.
In Eigentumswohnhäusern werden die Hausordnungen von der Mehrheit der Wohnungseigentümer bestimmt. Die Regelungen der Hausordnung müssen aber ebenfalls zumutbar und ortsüblich sein. Gibt es keine Bestimmungen in der Hausordnung, sind die allgemeinen Regelungen des menschlichen Zusammenlebens zu beachten:
 
Bei groben oder andauernden Verstößen gegen die Hausordnung sieht das Wohnungseigentumsgesetz vor, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer Klage auf Ausschluss eines anderen Wohnungseigentümers einbringen kann.

 

 

Was Garteneigentümer beim Grillen beachten sollten

Auch das Grillen im eigenen Garten ist erlaubt, solange es fachmännisch ausgeübt wird und die Nachbarn nicht wesentlich gestört werden. Zur fachmännischen Ausübung zählt z. B. die Verwendung von Grillkohle und einer geeigneten Grillvorrichtung. Grundsätzlich verboten ist laut Landesgesetzen das Verbrennen von biogenen Abfällen bzw. die Errichtung von offenen Bodenfeuerstellen.

In manchen Landesgesetzen ist außerdem das Entzünden von größeren, weithin sichtbaren Feuern der zuständigen Feuerwehr zu melden. Es empfiehlt sich daher im Einzelfall bei der zuständigen Gemeinde nachzufragen.

 

 

Lagerung von Gasflaschen

Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz schreibt z. B. vor, dass Gasflaschen nicht auf oder unter Stiegen, in Gängen und auf Dachböden gelagert werden dürfen. Warnhinweise der jeweiligen Hersteller der Gasflaschen sind unbedingt zu beachten. Diese besagen beispielsweise, dass die Lagerung im Keller, in Schlafräumen, Durchgängen, Stiegenhäusern und Fluchtwegen nicht erlaubt ist.

 

 

Grillen in der freien Natur

Wer außerhalb seiner Wohnung oder seines eigenen Gartens grillen möchte, hat ebenfalls Regeln zu beachten.
So darf auf fremden Grundstücken ohne Zustimmung des Eigentümers kein Feuer entzündet werden. Andernfalls droht eine Besitzstörungsklage.
Auch das Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Wald ist nach dem Forstgesetz verboten.
 
Ein Grillverbot besteht ebenso für öffentliche und Parks, sowie für geschützte Landschaftsteile.
Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, nur an öffentlichen, eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen ein Feuer zu entzünden.
 
Für Wien erfährt man auf der Website der Stadt wo sich die öffentlichen Grillplätze befinden, wie diese ausgestattet sind und welche Regeln es dort zu beachten gilt.
 
Achtung: Gerade in Dürre- und Trockenperioden kann es durch Landes- oder Gemeindevorschriften vorübergehend untersagt sein, auf öffentlichen Plätzen zu grillen. Wird dennoch gegrillt, drohen empfindliche Verwaltungsstrafen!