Schlafende Hunde soll man nicht wecken - kein Schmerzensgeld für Siebenjährigen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert:
Am 11.09.2010 besucht der siebenjährige T. gemeinsam mit seiner Familie die befreundete Familie P. 
Zu Familie P. gehört auch eine Deutsche Dogge, 80 cm hoch und ca. 50 kg schwer.
Die Dogge ist an Kinder gewöhnt.  T. ist an den Umgang mit Hunden gewöhnt, er weiß, dass man Hunde in Ruhe lässt, wenn sie sich zurück gezogen haben. Die Dogge kennt er von früheren Besuchen. 
Am Tag des Besuchs werden alle anwesenden Kinder ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Hund, wenn er in seinem Körbchen liegt, schlafen lassen sollen. 
Im Verlauf des Besuchs kommt T. in der Küche, um zu fragen, ob seine Pizza schon fertig ist. Frau P. antwortet ihm, dass die Pizza noch auskühlen muss und er ruhig noch nach oben spielen gehen kann. Die Dogge schläft zu diesem Zeitpunkt in ihrem Körbchen. T. geht aus der Küche und rutscht dann entweder auf Knien zu dem Hundekörbchen oder kniet sich abrupt vor diesem hin. Der schlafende Hund erschrickt und dreht den Kopf zu T.
Dabei streift der Hund mit dem Zahn den kleinen T. an der Wange, was eine stark blutende Wunde hinterlässt.
Der Hund wirkt nach diesem unglücklichen Zwischenfall verschreckt, aber nicht aggressiv  und verkriecht sich. 
T. möchte EUR 7.057.- Schmerzengeld, weil die Familie P. trotz Anwesenheit von mehreren Kindern den Hund nicht ordentlich verwahrt hat.
Familie P. wendet ein, dass für erhöhte Sorgfaltsmaßnahmen keine Notwendigkeit bestanden hat, die Verletzung rührt auch nicht von einem Biss, sondern von einem Schreckreflex des Hundes.

So hat der OGH entschieden:
In der Nähe von kleinen Kindern ist auch bei sonst gutmütigen oder kinderfreundlichen Hunden für den Halter Vorsicht geboten.
Familie P. hat aber mit dem Hinweis, die schlafende Dogge in Ruhe zu lassen, ihren Sorgfaltspflichten ausreichend entsprochen.
Von einem siebenjährigen Kind, das an den Umgang mit Hunden gewöhnt ist und auch den Hund der Familie P. gekannt hat, kann man erwarten, dass es sich dem schlafenden Tier nicht abrupt nähert.

T. erhält daher kein Schmerzengeld.