Insolvenz des Arbeitgebers

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Insolvenz Arbeitgeber

D.A.S. Partneranwältin Mag. Daniela Hoscher zum Thema „Insolvenz“

Die Insolvenz des Arbeitgebers ist eines der Themen, mit welchen sich Arbeitnehmer meistens erst dann beschäftigen, wenn die Insolvenz sich entweder abzuzeichnen beginnt oder bereits eingetreten ist. Es handelt sich dabei um eine für Arbeitnehmer unangenehme Situation, welche zu Unsicherheit führt und viele Fragen aufwirft. Im Folgenden sollen die wichtigsten Fragen für einen von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer beantwortet werden.
 

Was ist als betroffener Arbeitnehmer zu beachten?

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das Arbeitsverhältnis nicht automatisch beendet, sondern besteht weiterhin fort. Sollte für das Unternehmen ein Insolvenzverwalter bestellt worden sein, so übt dieser die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus.

Unter bestimmten, in der Insolvenzordnung gesetzlich näher geregelten Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer durch vorzeitigen Austritt oder vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen gelöst wird. Ob im konkreten Einzelfall einer der Fälle zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, bedarf jedoch einer vorhergehenden eingehenden rechtlichen Beratung und Prüfung, sodass zur Vermeidung von rechtlichen und finanziellen Nachteilen keinesfalls vor einer solchen das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer gelöst werden sollte.

Da das Arbeitsverhältnis trotz Insolvenzeröffnung weiterhin aufrecht bleibt, bleiben auch die Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag, insbesondere auf Entgelt, aufrecht. Die Entgeltsansprüche des Arbeitnehmers sind großteils durch das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert. Anspruch auf Insolvenzentgelt haben Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer, Heimarbeiter und Ihre Hinterbliebenen sowie Ihre Rechtsnachfolger von Todeswegen. Gesichert sind aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind (§ 1 IESG).
 

Welche Fristen sind einzuhalten?

Zur Geltendmachung der Arbeitnehmeransprüche müssen die Forderungen zunächst innerhalb der vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist im Insolvenzverfahren des Arbeitgebers angemeldet werden. Sodann ist der Antrag auf Insolvenzentgelt bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der IEF-Service GmbH einzubringen.
 

Mögliche Anlaufstellen für den Arbeitnehmer?

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass auch für die für einen Arbeitnehmer unangenehme Situation der Insolvenz des Arbeitgebers die Ansprüche des Arbeitnehmers großteils abgesichert sind. Zur optimalen Durchsetzung der Arbeitnehmeransprüche im Insolvenzfall sollte jedenfalls eine rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden, um die rechtlichen Möglichkeiten und die damit zusammenhängenden Fristen nicht ungenützt verstreichen zu lassen. Aufgrund umfangreicher Erfahrungen und Kenntnisse von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auf diesem Gebiet, stehen diese als Anlaufstelle für die rechtliche Beratung und Durchsetzung von Ansprüchen zur Verfügung.

Über die Kanzlei

Frau Mag. Hoscher ist D.A.S. Partneranwältin. In unserem Steckbrief erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte und erhalten weitere Informationen über die Kanzlei.

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