Wer die gesetzliche Karenz in Anspruch nimmt, genießt bis vier Wochen nach deren Ablauf Kündigungsschutz. Oft wird die Karenz aber einvernehmlich verlängert. Wie es dann mit dem Kündigungsschutz aussieht, hat nun der OGH entschieden.
Wer die gesetzliche Karenz in Anspruch nimmt, genießt bis vier Wochen nach deren Ablauf Kündigungsschutz. Oft wird die Karenz aber einvernehmlich verlängert. Wie es dann mit dem Kündigungsschutz aussieht, hat nun der OGH entschieden.
Nach der Geburt ihres Kindes im Juni 2005 vereinbart die Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber, dass sie bis Ende 2007 bei ihrem Kind zuhause bleibt.
Wider Erwarten kündigt ihr der Dienstgeber Mitte 2007, weil sich während ihrer Abwesenheit ein so „gutes Team" gebildet hat.
Die Frage war, ob der gesetzliche Kündigungsschutz auch im Falle einer freiwillig vereinbarten Karenz gelte.
Der OGH führt aus, dass es nicht möglich sei, den für die gesetzliche Karenz bestehenden besonderen Kündigungsschutz ebenfalls zu verlängern. Möglich sei aber ein gänzlicher Verzicht des Dienstgebers auf Kündigung.
8 ObA 2/09 s, 23.02.2009