Kfz-Kaskoversicherung zahlt nicht bei „Wasserschlag"

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Herr Z. ist mit seinem Auto unterwegs und gerät in einen überschwemmten Bereich einer Straße. Durch das Einfahren wird verdrängtes und aufspritzendes Wasser in den Motorraum angesaugt. Dieses führt zu einem Motorschaden (sog. Wasserschlag). 

Herr Z.meldet den Schaden seiner Kaskoversicherung. Diese meint, dass es sich nicht um eine unmittelbare Einwirkung von Hochwasser handelt und lehnt Versicherungsschutz ab.

So hat der OGH entschieden: 
Versicherungsschutz gibt es in der Elementarkaskoversicherung nur dann, wenn die Beschädigung oder Zerstörung durch „unmittelbare Einwirkung“ bestimmter Naturgewalten erfolgt.

Die Naturgewalt muss somit die einzige oder letzte Ursache für den Schaden sein.  In diesem Fall ist aber der Schaden letztlich auf spezifische (bewegungs-)technische Abläufe des Fahrzeugbetriebes zurückzuführen. Es besteht keine Deckungspflicht der Versicherung und Herr Z. geht leer aus.