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Die Alterspension

Voraussetzung für diese Pension ist das Erreichen des Regelpensionsalters. Bei Frauen liegt es derzeit beim 60. Lebensjahr, bei Männern beim 65. Lebensjahr. Zudem muss auch eine Wartezeit erfüllt sein. Das Pensionsantrittsalter der Frauen wird ab 2024 schrittweise an das der Männer angeglichen.

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Für Frauen, die vor dem 30.9.1957 geboren sind, und für Männer, die vor dem 30.9.1952 geboren sind, gab es die Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension. Je nach Geburtsdatum sind die genauen Voraussetzungen betreffend mindestens vorhandener Pflichtversicherungsmonate geregelt. Diese Pensionsart wird langfristig gesehen durch die Korridorpension ersetzt werden. Diese ermöglicht einen selbstbestimmten Pensionsabtritt. Und zwar auf Antrag in einem Korridor ab 62 Jahren.

Langzeitversichertenregelung "Hacklerregelung"

Die Anspruchsvoraussetzungen für Männer, die vor dem 1.1.1954 geboren sind: 540 Beitragsmonate (45 Beitragsjahre) und für Frauen, die vor dem 1.1.1959 geboren wurden: 480 Beitragsmonate (40 Beitragsjahre). 

Seit 2013 gilt: Welche Versicherungszeiten angerechnet werden, hängt vom jeweiligen Geburtsjahrgang ab. Details dazu finden Sie auch unter help.gv.at.
Schwerarbeiter können unter Umständen noch mit dem 60. bzw. dem 55. Lebensjahr eine vorzeitige Pension wegen langer Versicherungsdauer bekommen. Welche Tätigkeit als Schwerarbeit gilt, regelt eine eigene Verordnung.
 
Neuregelung ab 1.1.2020: Wenn 45 Jahre bzw. 540 Monate über der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet wurden, soll man ohne Abschläge in Pension gehen können. Auch dann wenn das Regelpensionsalter noch nicht erreicht ist. Das bedeutet höhere Pensionszahlungen für die Betroffenen.

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Für Invaliditätspension (für Arbeiter) und Berufsunfähigkeitspension (für Angestellte) gelten nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) die gleichen Anspruchsvoraussetzungen.
 
Mit dem 1.1.2014 erfolgte eine Gesetzesänderung – sie betrifft Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ab dem 1.1.1964 geboren sind. Es gilt nun der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“.
 
Das heißt ein Pensionsanspruch besteht erst dann, wenn die betreffende Person beruflich und medizinisch nicht mehr rehabilitiert werden kann.

Witwen/Witwerpension

Versicherungsfall ist der Tod des Ehepartners, außerdem muss eine gewisse Mindestanzahl an Ehejahren des oder der Verstorbenen (die sogenannte „Wartezeit“) vorliegen. Auch Geschiedene können unter gewissen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerpension erhalten.

Waisenpension

Nach dem Tod zumindest eines Elternteils erhalten Kinder im Sinne des ASVG (zumindest bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) eine Waisenpension, wenn der oder die Verstorbene eine gewisse Mindestanzahl von Versicherungsmonaten aufzuweisen hatte. Die Waisenpension beträgt beim Tod eines Elternteils 40 Prozent und beim Tod beider Elternteile 60 Prozent der Witwen- bzw. Witwerpension.

Ausgleichszulage

Die Sicherung eines Mindesteinkommens erfolgt über die Ausgleichszulage, da es keine gesetzliche „Mindestpension“ gibt. Ein Pensionist hat Anspruch auf Ausgleichszulage, wenn sein Gesamteinkommen unter dem gesetzlich festgelegten „Richtsatz“ liegt. Monatliche Richtsätze für Alters- oder Berufsunfähigkeitspensionen im Jahr 2020:

  •  Alleinstehende EUR 966,65

  • „Familienrichtsatz“ für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare EUR 1.472,00

Für jedes Kind, welches Anspruch auf Kinderzuschuss hat, EUR 149,15

Gleitpension

Diese Pensionsart ist durch die Pensionsreform weggefallen. (1.1.2004)

Kinderzuschuss

Zu einer Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jedes Kind des Pensionisten ein Kinderzuschuss von monatlich EUR 29,07.
 
Er gebührt auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension), wird aber für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt.
 
Wenn beide Elternteile eine Pension aus der Sozialversicherung beziehen, gebührt der Kinderzuschuss jener Person, die den Anspruch auf den Kinderzuschuss zuerst geltend macht.

Versteuerung von Pensionen

Die Pensionen und Pensionssonderauszahlungen (13. und 14. Pension) gelten im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie unterliegen deshalb der Einkommensteuer. Die Steuerbeträge werden vom Versicherungsträger berechnet, von der Pension abgezogen und an die Steuerbehörde abgeführt.

Versicherungszeiten

Für das Entstehen eines Pensionsanspruches wird unter anderem eine gewisse Mindestdauer an Versicherungszeit benötigt. Auf dem Pensionskonto gliedern sich die Beitragszeiten wie folgt:
Zeiten einer Erwerbstätigkeit, Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung und Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung.

Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten

Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten werden sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung nur mehr dann als Beitragszeiten berücksichtigt, wenn dafür nachträglich Beiträge entrichtet werden.

Beitragsgrundlage: 5.370,00 Euro;
Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.224,36 Euro pro Monat.

Weiterversicherung

Für nahezu alle Pensionsarten benötigt man eine gewisse Mindestzahl an Versicherungsmonaten. Bei einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erwirbt man automatisch Versicherungsmonate. Durch Weiterversicherung können Versicherte zusätzliche Versicherungsmonate auf freiwilliger Basis erwerben.

Höherversicherung

Die (freiwillige) Höherversicherung ermöglicht jedem Versicherten, seinen künftigen Pensionsanspruch zu erhöhen. Man erhält einen Erhöhungsbeitrag (sogenannter „besonderer Steigerungsbetrag") zur monatlichen Pension. Schon ein einziger Beitrag wirkt sich pensionserhöhend aus.

Selbstversicherung

Sie soll die Voraussetzungen für eine anschließende Weiterversicherung schaffen. Dadurch kann entweder ein Pensionsanspruch oder ein früherer Pensionsantritt begründet werden. Erwerbstätigkeit ist für die Selbstversicherung nicht erforderlich. Geringfügig Beschäftigte können unter Umständen ganz besonders günstig Beitragsmonate für die Pension erwerben.

Selbstversicherung für Pflegezeiten eines Kindes mit Behinderung

Frauen und Männer, die wegen der Pflege eines Kindes mit Behinderung, nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung selbst versichern.
 
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Gemeinsamer Haushalt
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

Der versicherten Person erwachsen keine Kosten, die Beträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und vom Bund übernommen.  
 
Die Selbstversicherung kann längstens bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen werden.

Pflegegeld

Das Bundespflegegeld-Gesetz bietet durch das Pflegegeld die Möglichkeit, die notwendige Betreuung und Hilfe eines Pflegebedürftigen zu sichern. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf.
 
Dieser wird auf Antrag durch ein Gutachten der zuständigen Sozialversicherung festgestellt. Das Pflegegeld beträgt seit 2016 je nach Pflegestufe monatlich netto zwischen 157,30 Euro (Stufe 1) und 1.688,90 Euro (Stufe 7).
 
Achtung: Seit Anfang 2020 wird das Pflegegeld jährlich mit dem Pensionsanpassungsfaktor erhöht. Diese jährliche Anpassung ist von Amts wegen vorzunehmen