Radweg oder Radverkehrsweg? – Haftungsproblem bei Unfall

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Frau Z. ist mit ihrem Mountainbike im Frühjahr auf einem überregionalen Radverkehrsweg in Kärnten unterwegs. Von einem Holzlagerplatz, dessen Ausfahrt über den Radverkehrsweg führt, fährt Herr K. mit dem LKW in Richtung Landstraße.

Die Radfahrerin Frau Z. ist mit ca. 16 km/h unterwegs. Der LKW fährt ca. 12,5 km/h.

Herr K., dessen Sicht durch nahe der Grundstücksausfahrt gelagerte Holzstämme behindert ist, blickt zuerst in die Gegenrichtung und erst während der Überquerung des Radverkehrswegs in Richtung Frau Z.

Er bremst sofort und bleibt etwa 1 m vor der Landstraße stehen. Frau Z. ist zu dem Zeitpunkt, als der LKW in den Radverkehrsweg einfährt, noch 11,3 m entfernt. Sie erschrickt und leitet eine Vollbremsung ein. Dadurch blockiert das Vorderrad. Die mit sogenannten Klickpedalen an das Rad fixierte Frau Z. überschlägt sich und wird verletzt.  

Sowohl Frau Z. als auch Herr K. sind ortskundig. Weiters wird festgehalten, dass Frau Z. aus der Entfernung auch mit einer normalen Betriebsbremsung das Rad noch kollisionsfrei zum Stehen gebracht hätte.

Frau Z. möchte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Haftpflichtversicherung des LKW-Fahrers für zukünftige Schäden. Sie geht von einem Alleinverschulden von Herrn K. aus.

Die Haftpflichtversicherung von Herrn K. wendet ein, dass es sich um einen Gehsteig mit touristischen Hinweisen (grüne Beschilderung) gehandelt hat.

Das Erstgericht sieht eine Verschuldensteilung von 2:1 zulasten von Herrn K. Es geht davon aus, dass es sich um eine Radfahranlage im Sinne der Straßenverkehrsordnung handelt (zumal diese als Anlage zum Kärntner Straßengesetz zu einem überregionalen Radweg erklärt worden sei). Das Erstgericht sieht darin einen Verstoß gegen § 68 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung (StVO), weil Frau Z. schneller als die dort erlaubten 10 km/h fuhr und eine normale Bremsung zum Stillstand geführt hätte.

Das Berufungsgericht ändert die Verschuldensteilung auf 4:1 zulasten von Herrn K wegen Ortskundigkeit und Vorrangverletzung.

Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof, da nicht geklärt ist, ob Radverkehrswege Radwege im Sinne der Straßenverkehrsordnung sind.

So hat der OGH entschieden:

Ein Radweg laut StVO ist ausschließlich durch das Gebotszeichen „Radweg“ oder „Geh- und Radweg“ gekennzeichnet. Das ist in diesem Fall nicht so. Die grüne Beschilderung und die vorhandene Markierung können den Radverkehrsweg nicht zu einem Radweg im Sinne der StVO machen.

Das Kärntner Straßengesetz definiert aber überregionale Radwege als selbstständige Straßen, die dem überregionalen Radverkehr dienen und die im Interesse der Verkehrssicherheit und des Fremdenverkehrs durch Verordnung der Landesregierung zu überregionalen Radwegen erklärt werden.

In der Anlage zum Gesetz wird dieser Radverkehrsweg ausdrücklich genannt.

In einer Novelle zum Gesetz im Jahr 2012 wurde der bis dahin verwendete Begriff Radweg durch den (weiten) Begriff Radverkehrsweg ersetzt.

Damit ist für den OGH klar, dass die Klägerin Frau Z. eine dem Fahrradverkehr gewidmete selbstständige Straße befahren hat, die nicht Teil der Landstraße und auch kein Gehsteig ist. Sie durfte den Weg mit dem Rad befahren und war Teil des Fließverkehrs. Der LKW-Fahrer Herr K. hatte Nachrang.

Zur Verschuldensteilung 4:1 wurde vom OGH mangels weiteren Begehrens nichts ausgesprochen.