Recht auf Reisen

Inhaltsbereich
Paar Liegestuhl Meer Strand

Pauschalreise entspricht nicht dem Angebot

Für solche Fälle wurde 2018 ein eigenes Gesetz, nämlich das Pauschalreisegesetz, geschaffen. Dieses unterscheidet zwei Fälle:

Reise wurde noch nicht angetreten

Hat der Reiseveranstalter (z. B. TUI) die Unterkunft, die Reiseroute, Anzahl der Übernachtungen etc. geändert, können Sie entweder kostenlos stornieren oder diese Änderungen akzeptieren. Der Veranstalter wird Ihnen eine Frist setzen in der Sie ihm eine Entscheidung bekannt geben sollen. Stornieren Sie, können geleistete Anzahlungen zurückverlangt werden. Wird die Frist verpasst oder vergessen, gilt das automatisch als Zustimmung zur Vertragsänderung.


Was passiert bei einer Absage der Reise durch den Reiserveranstalter? Beachten Sie hierzu unsere Corona-FAQ.

Verlangt der Reiseveranstalter plötzlich einen höheren Preis, ist das unter Umständen sogar erlaubt. Aber nur, wenn in Ihren Vertragsbedingungen auch eine Berücksichtigung von möglichen Preissenkungen vereinbart wurde. Der Veranstalter muss Ihnen spätestens 20 Tage vor Beginn Ihrer Reise per Brief, Fax oder auch E-Mail die Preiserhöhung mitteilen und muss dabei einen der folgenden Gründe nennen:

  • Gestiegene Treibstoffkosten für die Beförderung zum Urlaubsort
  • Höhere Steuern oder Abgaben, z. B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechender Gebühren auf Flughäfen
  • Höhere Wechselkurse

Achtung: Beträgt die Erhöhung mehr als acht Prozent haben Sie immer die Wahl! Sie können entweder kostenlos vom Vertrag zurücktreten oder der Änderung zustimmen. Der Veranstalter wird wieder eine Frist setzen und auch in diesem Fall gilt das Schweigen des Reisenden als Zustimmung zu den Änderungen.

Sie möchten von Ihrer bereits gebuchten Pauschalreise zurücktreten und kostenlos stornieren? Beachten Sie hierzu unsere Corona-FAQ!

Reise wurde bereits angetreten

Immer wieder passiert es, dass Mängel am Urlaubsort festgestellt werden. Dann greift hier die Gewährleistung bei Urlaubsreisen. Ihre Reise ist somit mangelhaft. Beispielsweise ist der Strand nicht so nahe wie versprochen, das Hotelzimmer nicht auf dem gewünschten Stockwerk, der vereinbarte Meerblick fehlt usw.
Hier haben Sie Anspruch auf nachträgliche Minderung des Reisepreises und eventuell auch Schadensersatz, weil Ihnen die Freude am Urlaub entgangen ist. Mehr zur entgangenen Urlaubsfreude erfahren Sie weiter unten.

Achtung: Sie haben die Pflicht, Mängel direkt vor Ort zu rügen und nicht erst zu Hause. Folgende Vorgehensweise ist notwendig, um Ihren Anspruch zu sichern:

  • Nehmen Sie bei Auftreten eines Problems unbedingt vor Ort mit einer Ansprechperson des Reiseveranstalters oder direkt mit dem Reisebüro Kontakt auf (nicht nur mit dem Hotelmanager)
  • Richten Sie Beschwerden immer schriftlich an den bzw. die Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
  • Lassen Sie sich die Beschwerde schriftlich bestätigen
  • Fordern Sie umgehend Verbesserung und setzen Sie eine Frist
  • Dokumentieren Sie allfällige Mängel in Ihrem Hotelzimmer oder der Hotelanlage mittels Fotos

Das alles erleichtert die Geltendmachung Ihrer Preisminderungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung wenn Sie wieder zu Hause sind.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Vertragswidrigkeit zu beheben. Tut er das nicht, können Sie sich selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz Ihrer erforderlichen Ausgaben fordern. Bietet der Veranstalter eine Ersatzleistung an, die eine geringere Qualität aufweist als die vereinbarte, so ist Ihnen als Reisender eine angemessene Preisminderung zu gewähren.

Nähere Informationen zu Änderungen der Pauschalreise durch den Reiseveranstalter finden Sie in unseren Corona-FAQ!

 

„Entgangene Urlaubsfreude“

Stellen Sie sich vor, ständiger Baustellenlärm lässt Sie in Ihrem Hotelzimmer nicht zur Ruhe kommen. Die Urlaubsfreude ist Ihnen daher aufgrund der mangelnden Erholung entgangen. Hier wird also der Reisezweck, beispielsweise die Erholung oder das Vergnügen, vom Reiseveranstalter vereitelt. Sie haben dadurch Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden ist dabei tatsächlich, dass Ihnen die Freude am Urlaub entgangen ist.

Achtung: Aufgrund des Coronavirus konnten viele Reisen nicht angetreten werden. Ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude kann aber nur bei Verschulden gewährt werden. Bei möglichen Einschränkungen (z. B. behördlichen Ausgangssperren) wegen COVID-19 kann dem Reiseveranstalter meist kein Verschulden zugerechnet werden. Daher gibt es in diesen Fällen auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

 

„Frankfurter Tabelle“ und „Wiener Liste“

Bei beiden Listen handelt es sich um eine Kurzauflistung über die zulässige Höhe der Preisminderung bei mangelhaften Urlaubsreisen. Der Unterschied liegt – wie der Name schon verrät – in der Herkunft. Hier haben entweder Gerichte aus Deutschland oder aus Österreich Entscheidungen über die Höhe der dem Kunden zustehenden Preisminderung getroffen.

In beiden Aufstellungen werden hauptsächlich Pauschalreisen (also Flug samt Hotel und/oder Nebenleistungen) thematisiert. Enthalten ist vom verspäteten Abflug über fades Essen bis zum Baulärm oder dem Nichtvorhandensein eines gebuchten Liegestuhles alles. Zu beachten ist, dass es sich bloß um Orientierungshilfen handelt, die das Gericht heranziehen kann, jedoch nicht muss. Im Einzelfall sind der Anspruch und dessen Höhe gesondert zu beurteilen.

Zur Frankfurter Tabelle.

Sie möchten mehr über Ihre Rechte als Direktbucher bei mangelhaften Leistungen in Ferienunterkünften erfahren? Dann lesen Sie die Tipps zum Reiserecht von unserer D.A.S. Partneranwältin Mag. Herta Bauer!

 

Flug ist verspätet oder wurde annulliert

Auf die Frage, welche Rechte man bei Verspätung oder Annullierung eines Fluges hat, kann die europäische Fluggastrechte-Verordnung Antworten geben. Diese Verordnung ist allerdings nur anwendbar, wenn es sich um Flüge handelt, die innerhalb der Europäischen Union starten bzw. bei Flügen aus Drittstaaten mit europäischen Airlines, die in der EU landen.

Mehr als zwei Stunden Verspätung

Wenn ihr Flug mehr als zwei Stunden Verspätung hat, haben Sie Anspruch auf diverse Betreuungsleistungen wie beispielsweise Verpflegung und falls notwendig auch die Unterbringung in einem Hotel.

Mehr als fünf Stunden Verspätung

Bei mehr als fünf Stunden Verspätung können Sie jedenfalls vom Vertrag zurücktreten und den vollen Reisepreis zurückverlangen.

Annullierung oder Überbuchung

Im Falle einer Annullierung des Fluges oder der Überbuchung des Flugzeuges haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine entsprechende Ausgleichsleitung in bar. Außerdem können Sie bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden Schadensersatz von der Fluglinie verlangen.

Stornierung des Fluges durch Airline

Sie haben Ihre Reise nicht über einen Reiseveranstalter gebucht und Ihr Flug wurde seitens der Airline storniert? Beachten Sie hierzu unsere Corona-FAQ!

 

Fluglinie ist insolvent

Gerade in Krisensituation ist es nicht selten, dass man von der Insolvenz einer Airline erfährt. Was gilt nun, wenn man einen Flug direkt bei der Fluglinie gebucht hat?

Grundsätzlich gibt es für den Fall des Konkurses keine Möglichkeit, den Flug zu stornieren. Nur wenn die Airline weiter besteht (z. B. von einer anderen aufgekauft wird) und Leistungen nicht erbracht oder erheblich geschmälert werden (z. B. anderer Abflughafen), können Sie vom Vertrag zurückgetreten.

Wird der Flugbetrieb eingestellt, können Sie Ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden. Man erhält jedoch regelmäßig nur einen Bruchteil, nämlich die Insolvenzquote, zurück. Fluglinien müssen auch – im Gegensatz zu Reisebüros oder Reiseveranstaltern – keine Insolvenzabsicherung treffen.

Achtung: Eine Ausnahme gibt es allerdings: den sogenannten „Corona-Voucher“. Manche Fluglinien erstatten Corona bedingt den Kaufpreis nicht zurück, sondern stellen Wertgutscheine aus. Diese Gutscheine müssen Sie per Gesetz annehmen, wenn folgende Staaten betroffen sind: Italien, Belgien, Frankreich, Niederlande und Luxemburg. Jedoch besteht hier meistens eine Insolvenzabsicherung für den Fall, dass Fluglinien Pleite gehen. Informieren Sie sich daher bei der jeweiligen Fluglinie, ob Sie davon betroffen sind.

 

Reiseveranstalter ist insolvent

Kunden sind durch die Pauschalreiserichtlinie der Europäischen Union im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert. Bei Individualreisen greifen diese Regelungen allerdings nicht.

Wie Sie im Insolvenzfall vorgehen können, ist davon abhängig, wann die Insolvenz eingetreten ist und ob bereits Zahlungen (z. B. eine Anzahlung) geleistet wurden.

Insolvenz vor Reisebeginn

Meldet der Reiseveranstalter Insolvenz an als Sie erst eine Anzahlung geleistet haben, so sind Sie nicht verpflichtet, den Restbetrag zu zahlen. Das gilt solange die Durchführung der Reise nicht sichergestellt ist. Wird die Reise abgesagt, so können Sie Ihre Anzahlung zurückverlangen.

Bei deutschen Reiseveranstaltern wird Ihnen ein sogenannter Sicherungsschein dafür zugestellt.

Insolvenz während der Reise

Erfahren Sie während Ihres Urlaubs von der Insolvenz Ihres Reiseveranstalters, dann sind Sie auch hier abgesichert. Sollte der Hotelbetreiber von Ihnen verlangen, den Zimmerpreis nochmals direkt an ihn zu bezahlen, dann können Sie vom Reiseveranstalter im Rahmen der Insolvenzabsicherung jene Summe, die Sie an diesen gezahlt haben, zurückverlangen. Weiters können Sie auch den Ersatz von entstandenen Zusatzkosten begehren.

Insolvenz des Reisebüros

Wenn Ihr Reisebüro, über das Sie Ihre Reise gebucht haben, in die Insolvenz geschlittert ist, dann sind Sie nach herrschender Rechtsprechung der Gerichte abgesichert. Der Reiseveranstalter hat sich die Zahlungen, die Sie an das Reisebüro geleistet haben, zurechnen zu lassen. Auch dann, wenn das Geld den Reiseveranstalter nie erreichte. Das Risiko einer Insolvenz des Vermittlers trägt demnach der Reiseveranstalter und nicht Sie als Kunde.

 

Verspätetes, verlorenes, beschädigtes Gepäck

Wenn Ihr Koffer nicht am Gepäcksband des Flughafens ankommt, dann wenden Sie sich an den Gepäcksschalter des Flughafens (Lost & Found). Dort weisen Sie Ihr Ticket, Ihre Bordkarte und Ihren Gepäcksaufkleber vor. Für die notwendige Beschreibung des Koffers ist ein Foto sehr vorteilhaft.

Verspätung des Gepäcks

Ist Ihr Gepäck verspätet, haben Sie Anspruch auf Entschädigungszahlungen von der Fluglinie. Die Airline ersetzt hier die Kosten für essentielle Dinge wie beispielsweise Ersatzkleidung und Toilettenartikel. Bewahren Sie daher am besten alle diesbezüglichen Belege auf. Die Entschädigungszahlungen müssen innerhalb von 21 Tagen ab Zurverfügungstellung des Gepäcks geltend gemacht werden. Wir empfehlen hierfür die Versendung eines eingeschriebenen Briefs an die Fluglinie.

Koffer verloren

Wenn der Koffer verloren ist, erhalten Sie am Gepäcksschalter eine Verlustanzeige, bei der der Gepäcksverlust an die Fluglinie gemeldet wird. Innerhalb von 21 Tagen ab der Verlustanzeige können Sie Ihre Schadensersatzansprüche gegenüber der Airline geltend machen. Auch hier empfehlen wir, Ihre Forderungen mittels eingeschriebenen Briefs an die Fluglinie zu stellen. Ihnen stehen allerdings maximal 1.300 Euro zu. Verstauen Sie daher Ihre Wertsachen immer in Ihrem Handgepäck.

Koffer beschädigt

Sollte Ihr Koffer während des Fluges beschädigt worden sein, können Sie von der Airline den Ersatz der Reparaturkosten einfordern. Sollte der Schaden irreparabel sein, dann haben Sie Anspruch auf die Zahlung des aktuellen Zeitwertes des Gepäckstücks. Wichtig ist zu beachten, dass Sie diese Ansprüche innerhalb von einer Woche schriftlich bei der Fluglinie geltend machen müssen.