Wer unbefugt Privatwege befährt, muss Beschädigungen durch Poller in Kauf nehmen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Im winterlichen Bad Gastein ist Herr S – schon etwas müde - auf der Suche nach seinem Hotel. Der kürzeste Weg dorthin scheint ihm ein Privatweg, der durch einen Poller abgesperrt ist. Dabei handelt es sich um einen im Boden versenkbaren Sperrpfosten. Dieser ist – zum Zeitpunkt, in dem Herr S. den Weg befahren will – im Boden versenkt, weil ein anderes Fahrzeug den Privatweg verlassen hat. Allerdings weisen deutlich sichtbare Fahrverbots- und Warnschilder auf die versenkbare Sperrvorrichtung hin. Just als Herr S. in den Weg einfahren will, hebt sich der Poller und beschädigt sein Fahrzeug. 

So hat der OGH entschieden: 
Dass Herr S. den versenkten Poller nicht sehen konnte, spielt keine Rolle. Die vorhandenen Hinweisschilder sind ausreichend deutlich und sichtbar. Herr S. hätte erkennen müssen, dass er als Unbefugter den Privatweg nicht befahren durfte. Er muss den Schaden an seinem Fahrzeug daher selber bezahlen.