Wiener Bauordnungsnovelle 2023/2024: ERGO informiert über die neuen gesetzlichen Regelungen zur Kurzzeitvermietung
Wien, 29.04.2024 … Die Wiener Bauordnungsnovelle 2023, die Ende des vergangenen Jahres beschlossen wurde, steht kurz vor ihrer Einführung. Mit Juli 2024 wird sie in Kraft treten und eine Reihe von neuen Regelungen mit sich bringen, die das Stadtbild Wiens nachhaltig beeinflussen werden. Die Eckpunkte beziehen sich auf die Zurückdrängung der Kurzzeitvermietung, den Altbauschutz, die Reform der Stellplatzverpflichtung und Maßnahmen im Zeichen von Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
Eine der herausragenden Neuerungen betrifft die Kurzzeitvermietung von Wohnungen. Angesichts des wachsenden Trends zur Kurzzeitvermietung hat Wien erstmals strenge Regulierungen eingeführt, die über die Grenzen der ausgewiesenen Wohnzonen hinausreichen. Die Novelle definiert nicht nur, was unter Kurzzeitvermietung zu verstehen ist, sondern begrenzt die Möglichkeit zur kurzfristigen Vermietung auch im gesamten Stadtgebiet. Gemäß der Wiener Bauordnungsnovelle 2023 wird eine Kurzzeitvermietung als die vorübergehende Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt definiert, wenn diese Überlassung nicht länger als 90 Tage pro Jahr dauert. Diese Regelung schließt sowohl die Vermietung von gesamten Wohnungen als auch von einzelnen Zimmern innerhalb einer Wohnung ein und umfasst sowohl traditionelle Hotelzimmervermietungen als auch Angebote auf Online-Plattformen wie Airbnb oder Booking.com.
Innerhalb der bereits definierten Wiener Wohnzonen wurden die Kriterien für Ausnahmebewilligungen verschärft, während außerhalb dieser Zonen die Kurzzeitvermietung auf maximal 90 Tage pro Jahr begrenzt wird, selbst wenn die Wohnung zwischenzeitlich ungenutzt bleibt. Eine Vermietung über den genannten Zeitraum hinaus erfordert gemäß § 129 Abs 1a Wiener BauO eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung der Wiener Baubehörde. Diese muss wiederum alle fünf Jahre erneuert werden und unterliegt Auflagen wie beispielsweise Mindeststandards für Sicherheit, Lärm- und Umweltschutz sowie insbesondere der Erfordernis zur schriftlichen Zustimmung aller (Mit-)Eigentümer eines Objekts. Damit ist der Antragsteller aufgefordert, stets nachweisen zu können, dass die entsprechenden Erfordernisse eingehalten werden, was auch teilweise dokumentationspflichtig ist.
Die Novelle stellt klar, dass bereits das Anbieten einer Wohnung ohne Ausnahmebewilligung im Internet strafbar ist, wobei sowohl Eigentümer als auch Benutzer gleichermaßen verantwortlich gemacht werden können. Geldstrafen von bis zu EUR 50.000 drohen denjenigen, die gegen diese Bestimmungen verstoßen.
Neben den Regelungen zur Kurzzeitvermietung enthält die Bauordnungsnovelle 2023 auch wichtige Änderungen im Bereich des Klimaschutzes. Bestimmte Errichtungen wie Photovoltaikanlagen, Erdwärmesonden, Abschattungseinrichtungen an Gebäuden, Fassadenbegrünungen und Ladeinfrastruktur für E-Mobilität unter 22 kW sind nun bewilligungsfrei. Insofern zielt z.B. die Bewilligungsfreiheit für Abschattungseinrichtungen an Gebäuden und Fassadenbegrünungen auf die Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden ab, als sie zur Reduzierung des Energiebedarfs für Kühlung und Heizung beiträgt.
Die Wiener Bauordnungsnovelle 2023 hat in Summe das Ziel, das Stadtbild zu schützen, den Wohnraum zu erhalten und gleichzeitig Maßnahmen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes zu fördern. Mit ihrer Einführung im Juli 2024 wird Wien einen weiteren Schritt in Richtung einer nachhaltigkeitsorientierten und lebenswerten Zukunft machen.
Der Wiener Flächenwidmungsplan mit Darstellung der Schutz- und Wohnzonen ist unter diesem Link zu finden: https://www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/
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Mag. Christoph Pongratz
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