Was ist passiert?
Der am 24.03.1997 geborene M. begehrt mit seiner am 10.08.1999 bei Gericht eingebrachten Klage die Feststellung der Vaterschaft des Herrn F. und rückwirkend Unterhaltszahlungen ab seiner Geburt. Er begründet seine Klage damit, dass seine Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit nur mit Herrn F. sowie einem anderen Mann, der aber genetisch als Vater auszuschließen ist, Geschlechtsverkehr gehabt hat.Herr F bestreitet jeglichen Geschlechtsverkehr mit der Mutter, als Vater kommt nur sein eineiiger Zwilling in Frage. Im Beweisverfahren wird festgestellt, dass die Mutter sowohl mit Herrn F. als auch mit dessen Zwillingsbruder innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit verkehrt hat. Die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft beträgt bei beiden Männern 99,99 %.
So hat der OGH entschieden:
Zwar muss das Erstgericht noch weiter nachforschen, ob es nicht doch noch Beweise gibt, die für eine wahrscheinlichere Vaterschaft von einem der beiden Brüder sprechen, aber die gleich hohe Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes gilt nicht als Freibeweis. Der beklagte Zwilling wird also, sofern nicht noch überraschende Beweisergebnisse auftauchen, Alimente zahlen müssen.