Anrainer haben kein Recht auf Unterlassung bei behördlich angeordneten Pfeifsignalen im Eisenbahnverkehr

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Das Ortsgebiet einer Marktgemeinde wird von einer Eisenbahnlinie durchquert. Mit Bescheid der Landesregierung wird dem Eisenbahnunternehmen aufgetragen, zwei Fußgänger-Eisenbahnkreuzungen durch die Abgabe akustischer Signale vom Lokführer aus zu sichern.
 
Die Marktgemeinde und zwei Anrainer wollen eine Unterlassung dieser akustischen Signale erreichen. Als Argument werden die Lautstärke und der ortsunübliche Lärm genannt. Die Sicherung kann auch auf andere Weise erfolgen.
 
Der Fall geht zum Obersten Gerichtshof.
 
So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof sieht hier keinen Anspruch auf Unterlassung. Bei der Eisenbahnanlage handelt es sich um eine für die Allgemeinheit wichtige Anlage.
 
Die so behördlich genehmigte Anlage und deren Auswirkungen können nicht im zivilrechtlichen Weg von den betroffenen Nachbarn bekämpft werden.
 
Auch die beanstandete Sicherungsart und eine mögliche leisere Signalanlage ist nicht Thema des Verfahrens: Hier hat nicht das Eisenbahnunternehmen selbst die Sicherungsart gewählt, sondern ist ihm das durch (rechtskräftigen) Bescheid ausdrücklich aufgetragen worden.