Kein Rückersatz von Ausbildungskosten bei illegaler Klausel

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?
Frau K. ist bereits seit 1.1.2006 bei der Firma L. beschäftigt, als sie im August 2006 mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass dieser ihr die Ausbildung zum Office-Manager ermöglicht und die Ausbildungskosten von EUR 3.600,- übernimmt. Frau K. verpflichtet sich, die gesamten Ausbildungskosten zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von fünf Jahren durch unberechtigten vorzeitigen Austritt, berechtigte Entlassung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildungsveranstaltung, Kündigung durch den Arbeitnehmer oder einvernehmliche Auflösung endet.

Die Ausbildung dauert von 22.09.2006 bis 12.02. 2007. Bereits am 17.10.2007 kündigt Frau K. zum 12.12.2007.

Ihr Arbeitgeber rechnet außergerichtlich 55/60stel der Ausbildungskosten gegen Entgeltansprüche der Frau K auf. Diese klagt ihren ehemaligen Arbeitgeber und bringt vor, dass die vereinbarte Rückzahlungsklausel unwirksam ist, weil sie keine Aliquotierung vorsieht. 

So hat der ObA entschieden:
Alle drei Instanzen geben Frau K. Recht: § 2 Arbeitsvertragsrechts -Anpassungsgesetz (kurz AVRAG) sieht vor, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung von Ausbildungskosten unter anderem dann nicht besteht, wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der zulässigen Bindungsdauer, vereinbart wird.  Und ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist gemäß § 879 ABGB nichtig.

Frau K. muss daher die Ausbildungskosten nicht zurück erstatten.