Was ist passiert:
Am 28. August 2009 besuchen der 11-jährige P. und der 13 Jahre alte C. unabhängig von einander das Schwimmbad M.
Dort befindet sich ein 16m hoher Sprungturm. Von Plattformen in der Höhe von 3,5 und 10m kann man ins Wasser springen.
In der Höhe von 13m, wo früher eine Wasserrutsche wegging, gibt es ein 1m hohes Geländer mit einer Hinweistafel „ Springen vom Geländer und Traverse verboten“.
Dieser Turm wird mit Bescheiden von 26.07.2007 und 2.Juni 2009 behördlich gesperrt und von der Betreiberin des M-Bads, der M-GesmbH, auch tatsächlich außer Betrieb genommen.
Am 3. August 2009 nimmt die M-GesmbH den Turm ohne entsprechende Erlaubnis wieder in Betrieb.
Der 13jährige C. springt im Sommer 2009 immer wieder vom Turm und immer wieder auch von der obersten 13m Plattform bzw. dem Geländer. Am 28.08.2009 springt auch der 11-Jährige P von der 10m Plattform in den See und befindet sich auf dem Weg zum Ausstieg, als der C aus 13m springt. Dabei trifft er den im Wasser schwimmenden P., der dadurch das Bewusstsein verliert, im See versinkt und schwere Verletzungen mit Dauerfolgen davon trägt. P. verlangt von C. EUR 70.000.- Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus dem Unfall.
Auch als 13-jährigen sei ihm sein Fehlverhalten vorzuwerfen, überdies verfügt er über eine Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von EUR 1,2 Mio. Die Haftung einer aufsichtspflichtigen Person scheidet aus.
So hat der OGH entschieden:
Die §§ 1308 bis 1310 Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch regeln die Haftung von unmündigen Minderjährigen:
Grundsätzlich trifft unmündige Minderjährige keine Haftung. Sie können aber vom Richter nach Billigkeit dann zu teilweisem oder ganzem Schadenersatz herangezogen werden, wenn ihnen im bestimmten Fall doch ein Verschulden vorgeworfen werden kann oder sie über ausreichend Vermögen verfügen. Der Oberste Gerichtshof folgt der Entscheidung der ersten Instanz:
Der 13jährige C. haftet für die Folgen des unglücklichen Badeunfalls bis zur Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung und darüber hinaus zu zwei Dritteln.
Dem verletzten P. ist kein Mitverschulden anzulasten: Er musste nicht damit rechnen, dass jemand verbotener Weise vom Geländer springt. C hätte sich aber von der Gefahrlosigkeit seines Sprungs überzeugen müssen. Ihm war außerdem klar, dass das Springen von der obersten Plattform verboten war.