Friedhof haftet für baufällige Gruft!

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Grafik Rechtsschutz

Bereits seit 1942 ist die Stadt Wien Eigentümerin des Friedhofs M. Am 08.01.2007 will Herr W. sein Familiengrab fotografieren. Dabei verliert er aus unbekannten Gründen das Gleichgewicht, stürzt auf die benachbarte Gruft und fällt mit deren mittlerer Abdeckplatte in sie hinein.

Herr W. begehrt von der Stadt Wien EUR 10.250,- Schadenersatz für die beim Sturz in die Gruft erlittenen Verletzungen. Die Stadt Wien hat es unterlassen, sich in Entsprechung ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflichten um die Gruft zu kümmern. Außerdem treffen sie aufgrund des Vertragsverhältnisses mit Herrn W. auch vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten.

Diese Meinung teilt auch der Oberste Gerichtshof: Denn wer einen Verkehr eröffnet, hat grundsätzlich auch für dessen Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Wien ist als Friedhofseigentümerin daher dazu verpflichtet, erkennbare Gefahrenquellen abzusichern. Eine solche Gefahrenquelle stellt auch die mangelhafte Abdeckung einer Gruft dar. Schließlich ist es auf Friedhöfen durchaus üblich, benachbarte Grabmäler zu betreten um ein anderes Grab zu erreichen oder zu betreuen. Außerdem kann ja auch ein Unfall oder ein Betreten im Falle einer größeren Menschenansammlung nicht ausgeschlossen werden.

Im übrigen muss sich das Erstgericht nochmals mit der baufälligen Gruft auseinandersetzen: Es muss prüfen, ob die Gefährlichkeit der Gruft bei zumutbarer fachkundiger Prüfung erkennbar gewesen wäre. Trifft das zu, besteht der Schadenersatzanspruch des Herrn W. zu Recht.