Alter Waldbaum stürzt auf Nachbargrundstück – ABGB oder Forstgesetz – welches Haftungsrecht gilt?

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

B ist Eigentümer eines Schutzwaldes. Bei einem Sturm stürzt ein Baum mit intensiver Wurzelfäule und abgestorbenem Wipfelbereich auf die benachbarte Liegenschaft von A. Der umstürzende Baum beschädigt den Zaun und das Gartenhaus. Ein Schaden von 7.000 Euro entsteht.

A klagt B aufgrund nachbarrechtlicher Ansprüche nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).

B bestreitet die Haftung, da ihn am Umstürzen des Baumes kein Verschulden treffe. Das Umstürzen war auch nicht vorhersehbar und eine Pflicht zur Schadensabwehr treffe ihn nach dem Forstgesetz außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen nicht.

Das Erst- und Berufungsgericht geben der Klage von A statt.

Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof.

Wie hat der OGH entschieden?

Der OGH gibt B Recht.

Warum?
Der OGH stützt sich auf das „Haftungsprivileg“ des Waldeigentümers gemäß § 176 Absatz 2 Forstgesetz: Den Waldeigentümer trifft grundsätzlich keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen können.

Diese Bestimmung des Forstgesetzes verdrängt daher die nachbarrechtliche Haftung nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Nachbarrecht nach dem ABGB ist hier gar nicht anwendbar.

Und auch Grundsätzliches zu nachbarrechtlichen Ansprüchen hält der OGH fest:
Diese begründen nur einen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung, nicht aber auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder auf Geldausgleich. Überdies sind solche Ansprüche ausgeschlossen, wenn es sich um Naturereignisse handelt, die ohne begünstigendes menschliches Zutun eintreten.
Darüber hinaus besteht ein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch im Nachbarrecht nur, wenn die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage, eine behördlich genehmigte Anlage oder eine vergleichbare Gefahrensituation besteht.

Eine solche ist aber im konkreten Fall nicht vorhanden. Besondere Verkehrssicherungspflichten gibt es im Forstrecht nicht.