Was ist passiert?
Ein Lastwagen durchbricht auf einer Autobahn die zur Trennung der Richtungsfahrbahnen errichtete Betonleitwand. Es kommt zu einer Frontalkollision mit einem entgegenkommenden PKW.
Die Trennwand entspricht nicht den technischen Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Fahrbahntrennung, weil sie zu gering dimensioniert ist. Sie hält bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h nur dem Anprall eines PKW in flachem Winkel stand, nicht aber dem Anpralle eines LKW. Eine Trennwand in entsprechender Stärke hätte den LKW aufgehalten.
Die LKW-Haftpflichtversicherung geht gegen den Autobahnerhalter vor und möchte ¼ des Schadens als Mitverschulden geltend machen. Die Vorinstanzen geben dem Begehren statt. Der Autobahnerhalter wendet sich mittels außerordentlicher Revision an den OGH.
So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof lehnt die außerordentliche Revision ab. Er billigt die Entscheidung der Vorinstanzen und sieht somit 1/4 Mitverschulden als gerechtfertigt an.
Er hebt hervor, dass bei einer auf Dauer angelegten Fahrbahntrennung auf einem als gefährlich bekannten Straßenabschnitt wegen der regelmäßig schwerwiegenden Folgen von LKW-Unfällen eine Trennwand mit ausreichendem „Aufhaltevermögen“ erforderlich ist.
Trennelemente in der erforderlichen Stärke wären zur Verfügung gestanden und hätten auf dem Mittelstreifen Platz gehabt.
Ein weiteres konkretes Vorbringen von Seiten des Autobahnerhalters, weshalb solch eine Errichtung nicht zumutbar gewesen wäre, hat dieser nicht erbracht.