Einen guten Arbeitsplatz zu finden ist nicht immer einfach. Umgekehrt kann es für Arbeitgeber eine ebenso große Herausforderung darstellen, geeignete Arbeitskräfte zu finden. Idealerweise wird noch vor dem unterzeichneten Arbeitsvertrag geprüft, ob die Kandidatinnen und Kandidaten den gewünschten Anforderungen tatsächlich entsprechen und auch ins Team passen.
Kein Wunder also, dass Arbeitgeber alle dasselbe Ziel verfolgen – und zwar, bereits im Zuge des Bewerbungsgespräches so viele Informationen wie möglich zu sammeln. Was viele nicht beachten: Nicht alle für Arbeitgeber interessanten Fragen sind auch erlaubt. Im Gegenteil gibt es Fragen, die sogar absolut tabu sind. Die Zulässigkeit hängt hingegen von der jeweiligen Tätigkeit ab. Der Grat ist dabei oft schmal und die Grenze im Einzelfall oft schwierig zu ziehen. Eines steht jedoch fest: Neben den wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens müssen jedenfalls auch die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte von Bewerberinnen und Bewerbern gewahrt bleiben.
Persönliche Fähigkeiten im Fokus
Es dürfen grundsätzlich nur Fragen gestellt werden, die in Bezug zu der angestrebten Tätigkeit stehen und die persönlichen Fähigkeiten aufzeigen können. Fragen nach der Ausbildung, den bisher ausgeübten Funktionen und erforderlichen fachspezifischen Kenntnissen sind demnach erlaubt und sinnvoll. Diese Fragen müssen wohlgemerkt wahrheitsgemäß beantwortet werden. Bewerberinnen und Bewerber sind jedoch nicht verpflichtet, alle vorherigen Arbeitgeber bekannt zu geben. Lücken im Lebenslauf werden vermutlich dennoch kritisch hinterfragt werden.
Welche Fragen sind unzulässig?
Im Falle absolut unzulässiger Fragen haben Bewerberinnen und Bewerber sogar ein „Recht auf Lügen“, sofern eine wahrheitsgemäße Antwort die Chancen auf eine Anstellung gefährden würde. Ein absolutes No-Go ist etwa die Frage nach der Familienplanung, also nach einer Schwangerschaft oder ob Kinder geplant sind. Auf derartige Fragen muss keine Antwort gegeben werden. In diesem Zusammenhang ist es sogar erlaubt zu lügen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Erfordert der konkrete Arbeitsplatz Tätigkeiten, die Schwangere nicht gefahrlos ausüben können – beispielsweise das Heben schwerer Lasten oder Hantieren mit gefährlichen Stoffen – wird die Frage wohl doch gerechtfertigt sein, da der Arbeitgeber für den Arbeitnehmerschutz zu sorgen hat.
Fragen zum Vorliegen von Behinderungen sind grundsätzlich ebenfalls unzulässig. Bewerber müssen diese nicht explizit erwähnen. Es muss nur dann darauf hingewiesen werden, wenn die Tätigkeit aufgrund der Behinderung nicht ausgeübt werden kann. Generell müssen auch Fragen zu Erkrankungen nicht beantwortet werden. Den Gesundheitszustand zu erfragen ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein besonderes Interesse an der Antwort hat. Dies ist dann der Fall, wenn die zukünftige Tätigkeit aufgrund der Erkrankung nicht oder nur beeinträchtigt ausgeübt werden könnte. Abhängig vom Arbeitsplatz kann auch die Frage nach dem Impfstatus gegen gewisse Erkrankungen zulässig sein. Die Abgrenzung, welcher Arbeitsplatz welche Frage rechtfertigt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Ebenso tabu sind Fragen nach der sexuellen Orientierung, der Religionszugehörigkeit oder der Parteizugehörigkeit. Und wie sieht es hinsichtlich Vorstrafen aus? Fragen dazu sind nur sehr eingeschränkt erlaubt, sofern die Antwort für den Beruf relevant ist. Getilgte Strafen dürfen allerdings nie erfragt werden.
Die gläserne Social-Media-Welt
Nicht nur das Vorstellungsgespräch kann nützliche Informationen bringen: In Zeiten wie diesen kann auch das Internet interessante Informationen zu Bewerberinnen und Bewerbern enthüllen. Es ist nicht verboten, persönliche Informationen via Social Media zu recherchieren. Alles, was Personen öffentlich über sich preisgeben, können potentielle Arbeitgeber natürlich berücksichtigen.