Am 04.07.2008 will Herr B, ein ausgebildeter Trabrennfahrer, mit seinem Pferd und dem Trainierwagen ausfahren. Er bereitet Pferd und Wagen vor, öffnet das Tor seines Anwesens und steigt auf den Wagen auf. Als er wenden will, wird Herr B. plötzlich bewusstlos und stürzt vom Wagen. Das herrenlose Pferd läuft samt Wagen auf die Landstrasse und es kommt zum Unfall mit einem PKW, an dem ein Schaden von über EUR 4.000.- entsteht.
Herr M., der Eigentümer des Autos, macht seinen Schaden klagsweise geltend und verliert in erster Instanz. Die zweite Instanz und in Folge der Oberste Gerichtshof geben dem geschädigten Herrn M. grundsätzlich Recht: Nach ständiger Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob dem Tierhalter die Verletzung der gebotenen Sorgfalt subjektiv vorwerfbar ist. Herrn B. ist es subjektiv nicht vorzuwerfen, dass er nach seinem Kollaps das Pferd nicht mehr beaufsichtigen konnte. Vielmehr ist aber auf die objektiv gebotene Sorgfalt abzustellen und diese wurde hier verletzt, sodass eine Haftung des Pferdehalters gegeben ist.