Buchführung
Was steht in einer ordnungsgemäßen Rechnung?
- Name, Anschrift und UID-Nummer des leistenden Unternehmens und des Rechnungsempfängers (bei Rechnungen unter 10.000 Euro kann die UID-Nr. des Rechnungsempfängers entfallen)
- Menge, Art und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. genaue Bezeichnung der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung bzw. Leistungszeitraum
- Rechnungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Entgelt und darauf entfallende Umsatzsteuer
- Angewendeter Umsatzsteuer-Satz
Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 400 Euro können die Angaben über Rechnungsempfänger entfallen. Außerdem können Entgelt und Umsatzsteuer auf einmal ausgewiesen werden. Den Steuersatz müssen Sie aber auf der Rechnung angeben.
Doppelte Buchführung
Nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) müssen Kapitalgesellschaften und GmbH & Co KGs auf jeden Fall Bücher führen.
Alle anderen Unternehmer (außer Freiberufler und Land- und Forstwirte) müssen Bücher führen, wenn der Jahresumsatz 700.000 Euro (Schwellenwert) zwei Mal in Folge überschreitet. Wird der Schwellenwert in einem Jahr bereits um mindestens 300.000 Euro überschritten, besteht die Buchführungspflicht schon ab dem Folgejahr.
Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnungen
Laut Steuerrecht müssen Sie diese Unterlagen grundsätzlich sieben Jahre aufbewahren.
Diese Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres, für den der letzte Eintrag in den Büchern vorgenommen worden ist. Bei Unterlagen, die Liegenschaften betreffen, beträgt die Frist 12 Jahre.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie Ausgaben pauschalieren (das heißt mit einem gewissen Prozentsatz vom Umsatz ansetzen). Für steuerliche Zwecke müssen Sie dann keine Belege sammeln.
Über die Möglichkeiten zur Pauschalierung informiert Sie Ihr Steuerberater.
Registrierkassenpflicht/Pflicht zur Belegerteilung
Der Käufer muss für jeden Barumsatz einen Beleg bekommen. Bei einem Gesamtumsatz von über 30.000 Euro und Barumsätzen von über 7.500 Euro ist die Belegerteilung mittels Registrierkasse notwendig.