Covid-19: Impfpflicht

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Frau Impfung

Impfpflicht angekündigt

Die angekündigte Impfpflicht gegen das Coronavirus ist aktuell ein sehr umstrittenes und viel diskutiertes Thema. 

Die D.A.S. Juristen schildern die rechtliche Perspektive einer allgemeinen Impfpflicht und welche Konsequenzen diese auf bestimmte Lebensbereiche hätte. 

Für alle nachstehenden Aussagen gilt, dass es momentan zur Impfung und deren Wirkungsweise noch weitere gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse benötigt. Klar ist allerdings, dass durch eine Impfung weniger Menschen an Covid-19 erkranken und Ausbrüche milder verlaufen.

 

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Ist eine Impfpflicht rechtlich möglich?

Die Einführung einer Impfpflicht für alle in Österreich lebenden Menschen über 18 Jahren wurde von der Bundesregierung für den 1. Februar 2022 angekündigt. Aktuell (Stand: Jänner 2022) liegt ein Ministerialentwurf zum COVID-19-Impfpflichtgesetz vor. Flächenübergreifende Kontrollen und Strafen sollen demnach allerdings erst ab 16. März 2022 erfolgen.

Eine gesetzliche Impfpflicht würde einen Eingriff in Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), also dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht auf die Achtung des Privatlebens, bedeuten. Dieses Grundrecht umfasst nämlich den Schutz der physischen und psychischen Integrität des Einzelnen, also auch die freie Entscheidung darüber, ob einer medizinischen Behandlung eingewilligt wird. 

Grundrechtseingriffe müssen verhältnismäßig sein. Mit anderen Worten heißt das, dass die Beschränkung des Rechts gerechtfertigt sein muss. Das bedeutet, dass ein Grundrechtseingriff einen legitimen Zweck verfolgen muss, geeignet ist, um das jeweilige Ziel zu erreichen, es kein anderes gelinderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels gibt und die gesetzten Maßnahmen dazu adäquat ausgestaltet sein müssen. Dazu wird in der Regel eine Interessensabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorgenommen. 

Artikel 8 EMRK sieht dazu einen Gesetzesvorbehalt vor, der besagt, dass jene Eingriffe gerechtfertigt sind, die gesetzlich vorgesehen sind und beispielsweise das Ziel des Gesundheitsschutzes oder den Schutz von Rechten anderer in einer demokratischen Gesellschaft erfüllen. Nach unserer Verfassung wäre daher eine verhältnismäßig ausgestaltete gesetzliche Impfpflicht möglich. Die Verhältnismäßigkeit wird außerdem dadurch bewahrt, dass das geplante COVID-19-Impfpflichtgesetz Ausnahmen, z.B. für Schwangere oder Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, benennt. 

Im Falle von Covid-19 wird im Rahmen der Interessensabwägung vor allem das Verbreitungspotenzial des Virus und die folglichen Gefahren für die Öffentlichkeit, die drohenden Überlastungen des Gesundheitssystems, die Risiken eines schweren Krankheitsverlaufs bzw. dessen Letalität (Wahrscheinlichkeit, an einer Krankheit zu sterben) und das Nutzen-Risiko-Verhältnis der Impfung betrachtet.

 

Können bei Impfverweigerung Sanktionen drohen?


Der aktuelle Entwurf zum Impfpflichtgesetz sieht Sanktionen in Form von Verwaltungsstrafen vor, wenn zum Impfstichtag keine Impfung bzw. kein Ausnahmegrund im zentralen Impfregister vermerkt wurde. Zur Verfolgung dieser Verwaltungsübertretungen sieht das COVID-19-Impfpflichtgesetz ein vereinfachtes Verfahren vor. Dadurch können Strafverfügungen ohne weiteres Verfahren mit einer Geldstrafe bis zu 600 Euro verhängt werden. Freiheitsstrafen bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sind nicht vorgesehen. Gegen eine Strafverfügung kann das Rechtsmittel des Einspruchs binnen zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung erhoben werden. Daraufhin wird ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

Wer haftet bei etwaigen Impfschäden?

Impfschadengesetz

Die Regelungen zum Anspruch auf Leistungen bei Impfschäden sind im Impfschadengesetz zu finden. Nach diesem Gesetz haben jene Personen Anspruch auf staatliche Leistungen, die eine Gesundheitsschädigung durch eine mit Verordnung des Gesundheitsministeriums empfohlene Impfung erlitten haben. Die Corona-Impfung soll in diesem Gesetz direkt vermerkt werden, sodass sich bei etwaigen Impfschäden ein direkter Entschädigungsanspruch daraus ergibt. Wichtig hierbei ist, dass die Impfung in Österreich verabreicht wurde. Je nach Schweregrad des Impfschadens, der von einem Sachverständigen festgestellt wird, stehen unterschiedlich hohe staatliche Leistungen zu.

Arzthaftung

Eine persönliche Haftung von Ärzten für Impfschäden ist eher nicht anzunehmen. Eine Arzthaftung kann nur in Betracht gezogen werden, wenn ein Arzt die Impfung nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst („lege artis“) verabreichte.

Haftung durch Impfstoff-Hersteller

Die Haftung der Impfstoff-Hersteller wie beispielsweise Biontech und Pfizer ist abhängig von den Verträgen, die mit den Mitgliedstaaten ausverhandelt wurden. Eine Befreiung aus der Haftung der Hersteller durch die bedingte Zulassung des Impfstoffs wurde durch die Europäische-Arzneimittel-Agentur nicht vorgesehen.
 

 

Dürfen Unternehmen Nicht-Geimpften den Zugang verwehren?

In Österreich herrscht die sogenannte Abschlussfreiheit. Das heißt, dass Unternehmen selbst entscheiden dürfen, ob, mit wem und worüber diese Verträge abschließen. Eine Verweigerung sollte in der Regel einer sachlichen Rechtfertigung unterliegen bzw. darf Kunden nicht gröblich benachteiligen. Hier wird von der Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen den Interessen der Unternehmen und den Interessen der Kunden vorgenommen. 

Unternehmen mit Monopolstellung

Unternehmen mit Monopolstellung sind vor allem Unternehmen, die Versorgungsleistungen (z.B. Eisenbahn, Post, Energieversorger, Nahversorger, usw.) anbieten. Diese unterliegen einem sogenannten Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass diese Anbieter verpflichtet sind, mit jedem zu den üblichen Bedingungen Verträge abzuschließen. Daher ist anzunehmen, dass beispielsweise die ÖBB auch ungeimpfte Personen transportieren muss. Das Tragen einer FFP2-Maske für den Zutritt könnte allerdings als erforderliche Bedingung vorgeschrieben werden. Hier ist vor allem der Gesetzgeber gefordert, klare und eindeutige Regelungen zu schaffen. 

2G-Regel

Aktuell (Stand: Jänner 2022) gilt im Handel, in Kulturbetrieben, bei körpernahen Dienstleistern, in der Gastronomie und in Beherbergungsbetrieben die 2G-Regel. Das heißt, dass nur geimpfte oder genesene Personen solche Unternehmen betreten dürfen und somit ungeimpften Personen der Zugriff verwehrt werden muss. Ansonsten drohen den Unternehmen als auch den ungeimpften Personen Verwaltungsstrafen.

 

Dürfen Arbeitgeber eine Impfung für Mitarbeiter vorschreiben?

Hierfür gibt es keine klare gesetzliche Regelung. Auch hier muss aus juristischer Sicht eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Interessen der Arbeitnehmer erfolgen. Dabei ist vor allem entscheidend, ob die Vakzine tatsächlich vor einer Übertragung des Coronavirus schützt. Dies ist nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand noch nicht klar feststellbar. Sollte die Impfung vor einer Übertragung schützen, dann wird diese Abwägung im Zweifel zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.

Außerdem kann eine verpflichtende Impfung nur unter der Voraussetzung eingeführt werden, dass die Mitarbeiter in Berufen mit einem gewissen Körperkontakt arbeiten. Dies sind beispielsweise Professionen wie Kellner, Friseure, Busfahrer usw.

Nachstehend folgende Berufsgruppen, bei denen eine etwaige Impfpflicht gesetzlich vorgeschrieben werden kann: 

Berufe des Gesundheitswesens

Für Personen, die berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigt sind und Hebammen sieht das Epidemiegesetz eine Ermächtigung vor, dass Schutzimpfungen mittels Verordnung angeordnet werden können. 

Berufe des öffentlichen Dienstes

Für Lehrer oder Kindergartenpädagoginnen in öffentlichen Kindergärten müssen gesetzliche Regelungen getroffen werden, um ihnen eine Impfung vorzuschreiben. Das Epidemiegesetz stellt hierfür die Grundlage dar. 

 

Wäre eine Kündigung oder Entlassung bei Impfverweigerung zulässig?

In Österreich kann grundsätzlich jeder ohne Grund unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden. Für eine fristlose Entlassung muss ein triftiger Grund vorliegen. 

Den Arbeitgeber trifft eine Schutzpflicht für seine Mitarbeiter. Wenn Mitarbeiter eine Impfung ablehnen bzw. sich weigern deren Impfstatus preiszugeben und der Arbeitgeber dadurch seine Schutzpflicht nicht erfüllen kann, muss eine weniger gefährdende Tätigkeit gefunden werden. Damit kann unter Umständen eine Versetzung verbunden sein. Sollte der neue Aufgabenbereich nicht vom Arbeitsvertrag gedeckt sein, wird die Zustimmung des Mitarbeiters benötigt.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer Änderungskündigung. Das ist eine Kündigung, die dann erfolgt, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mit der Veränderung des Arbeitsvertrags z.B. hinsichtlich des Aufgabenbereichs bzw. des Entgelts einverstanden erklärt. Ein solches Vorgehen ist allerdings in der juristischen Literatur umstritten.

Bei einer Arbeitgeberkündigung aufgrund einer Impfverweigerung des Arbeitnehmers ist aktuell noch unklar, ob diese rechtlich zulässig ist. Es ist außerdem umstritten, ob es aus diesem Grund eine gerichtliche Anfechtungsmöglichkeit der Kündigung (z.B. aufgrund von Sittenwidrigkeit oder Sozialwidrigkeit) gibt. Die jeweilige Entscheidung des Gerichts hängt dann von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Momentan gibt es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu. Der Oberste Gerichtshof bestätigte allerdings eine Kündigung bei einem Arbeitnehmer, der sich weigerte, sich regelmäßig zu testen. 

Ob eine Entlassung bei Impfverweigerung möglich ist, ist von der Ausgestaltung der Impfpflicht abhängig. So wäre eine fristlose Entlassung denkbar, wenn es beispielsweise eine 2G-Regel am Arbeitsplatz gäbe. 

Sollte sich ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, könnte eine Kündigung wegen Impfverweigerung möglicherweise aus Gründen der Diskriminierung angefochten werden. Auch in diesem Falle muss abgewartet werden, um die jeweiligen gesundheitlichen Gründe bzw. deren entsprechende ärztliche Überprüfung zu erfahren.

 

Muss ich bei einem Bewerbungsgespräch meinen Impfstatus bekanntgeben?

Grundsätzlich muss bei Bewerbungen keine Auskunft über bestehende oder vergangene Erkrankungen bekanntgegeben werden. Eine Pflicht zur Bekanntgabe von Impfungen bzw. ein damit verbundenes Fragerecht wird jedoch angenommen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen (z.B. Mitarbeiter, Patienten, usw.) oder der Leistungsfähigkeit des Bewerbers steht. Dies ergibt sich aus der Schutzpflicht des Arbeitgebers. Das heißt, dass nur jener Impfstatus an den Arbeitgeber bekannt gegeben werden muss, der auf diese Voraussetzungen zutrifft. Diesbezügliche Fragen beim Bewerbungsgespräch müssen daher auch wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Etwaige Folgen für Neueinstellungen

Nach überwiegender Ansicht besteht daher auch die Möglichkeit, nur jene Mitarbeiterinnen neu einzustellen, die gegen das Coronavirus geimpft sind.