Dolmetscher verletzt seine Warnpflicht und erhält EUR 7,02 statt EUR 9.460, 40

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Grafik Rechtsschutz

In einem Prozess der klagenden Partei A. gegen die beklagte Partei D. vor dem Landesgericht St. Pölten wird Dr. NN zum Dolmetscher bestellt. Er soll die Streitverkündung der Beklagten D. an die „J." in GB ins Englische übersetzen. Dafür leistet die Beklagte einen Kostenvorschuss von EUR 1.500,-.

Am Freitag, dem 15.01.2010 werden dem Dolmetscher NN die Unterlagen samt Übersetzungsauftrag zugestellt. Noch am selben Tag teilt der dem Gericht mittels Fax mit, dass die voraussichtlichen Übersetzungskosten EUR 15.000,- betragen.

Am Montag, dem 18.01.2010 wird diese Mitteilung den Prozessparteien weitergeleitet und der beklagten Partei ein weiterer Kostenvorschuss von EUR 13.500,- aufgetragen. Dem Übersetzer wird eine Kopie übermittelt mit dem Beisatz, vorerst keine weitere Tätigkeit zu entfalten. Diese Mitteilung erreicht den Dolmetscher am Mittwoch, dem 20.10.2010. Prompt teilt er daraufhin dem Gericht mit, dass er bereits mit der Übersetzung begonnen hat.

Angesichts der Höhe der Kosten zieht die beklagte Partei die Streitverkündung zurück, der Übersetzungsauftrag wird daraufhin widerrufen.

Mit den Unterlagen übermittelt der Übersetzer seine Kostennote über EUR 9.460,40 an das Gericht.

Die beklagte Partei gesteht zwar zu, dass der Dolmetscher seine Warnpflicht erfüllt hat, wendet aber ein, er hätte nicht ohne weitere Mitteilung mit seiner Arbeit beginnen dürfen. Er hätte die Entscheidung des Gerichts abwarten müssen.

Das LG St. Pölten gibt der beklagten Partei Recht und bestimmt die Kosten des Dolmetschers mit EUR 7,02. Das sind die Postgebühren, die dem Übersetzer entstanden sind.

Diese Entscheidung wird vom Oberlandesgericht Wien bestätigt.

Ähnlich die Entscheidung 7 Bs 110/10s des Oberlandesgerichts Linz: Der hier beauftragte Sachverständige teilt dem Landesgericht Salzburg mit, dass die Gebühren EUR 4.000,- übersteigen können. Tatsächlich verzeichnet er nach Fertigstellung seines Gutachtens in der Gebührennote EUR 14.140,60. In dieser Höhe werden die Gebühren auch vom Richter bestimmt. Sämtliche Parteien legen Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Linz sieht jedoch eine Verletzung der Warnpflicht, der bloße Hinweis, dass die Kosten EUR 4.000,- übersteigen werden, genügt nicht.

Dem Sachverständigen stehen daher Gebühren in der Höhe von „nur" EUR 4.000,- zu.