Was ist passiert?
Ein reicher Schlossherr misstraut offensichtlich den Banken und lässt eine große Menge an Gold- und Silbermünzen (Wert: ca. 2,6 Mio Euro) in Beton eingießen und teils in einem alten Kamin, teils im Schlossgarten vergraben. Er wähnt somit sein Vermögen in Sicherheit.
Jedoch: Die beiden beauftragten Männer wollen das Gold und Silber für sich. Sie graben den Schatz wieder aus und brechen das Betongehäuse auf.
Im weiteren Verfahren geht es darum, wie diese Tat der beiden Männer strafrechtlich einzuordnen ist.
Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof.
So hat der OGH entschieden:
Der Oberste Gerichtshof nimmt an der Qualifikation nach § 129 Abs 1 Z 2 Strafgesetzbuch (Aufbrechen eines Behältnisses) keinen Anstand. Der Schatz wurde also durch Einbruch gestohlen.
Die Täter werden auch wegen „Eigengeldwäsche“ verurteilt, weil sie ihrerseits den Schatz versteckten und nachher wieder ausgegraben hatten.