Akteneinsicht des Erben in den Sachwalterakt des Verstorbenen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Der Verstorbene verkaufte eine Liegenschaft vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters. Im gleichen Jahr ist er verstorben.

Mit Klage gegen den Käufer begehren nun die Kinder und Miterben des Verstorbenen vom Käufer die Aufhebung des Kaufvertrages wegen Geschäftsunfähigkeit bzw. wegen Verkürzung über die Hälfte.

Vor dem Sachwaltergericht möchten sie deshalb auch die Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt haben.

Die Einsicht geschieht im ausschließlichen Interesse des Verstorbenen und seiner Erben.
Die Information über die Geschäftsfähigkeit wird im Zivilprozess zur Durchsetzung des letzten Willens des Verstorbenen benötigt.

Zu Recht?

Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof.

So hat der OGH entschieden:
Einem Erben ist  - soweit es die Vermögens- und Einkommensangelegenheiten betrifft, immer das Recht auf Akteneinsicht in einen Sachwalterschaftsakt des Verstorbenen zu geben.

Es ist darüber hinaus aber auch – wie in diesem Fall – die Akteneinsicht in jene Teile des Aktes zu bewilligen, die den höchstpersönlichen Bereich (nämlich die Geschäftsfähigkeit) des Betroffenen berühren. Es soll somit der wahre Wille des Erblassers zutage gefördert werden können.

Verschenkt oder verschleudert eine geschäftsunfähige Person große Teile ihres Vermögens zu Lebzeiten, kann dies zur Folge haben, dass ihr potentieller Nachlass massiv reduziert wird, was den letzten Willen stark relativiert.

Die Erben können somit in den Sachwalterakt des Verstorbenen umfassend Einsicht nehmen.