Erbrecht

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Rechtstipp Erbrecht zwei Frauen

D.A.S. Partneranwalt Mag. Josef Lachmann über das Erbrecht

Niemand denkt gerne über den eigenen bzw. über den Tod von Angehörigen oder Bezugspersonen nach. Erbrechtlich gibt es allerdings einiges (bereits zu Lebzeiten) zu beachten, um im Todesfall Problemen oder Streitigkeiten vorzubeugen. Der D.A.S. Partneranwalt
Mag. Josef Lachmann gibt Tipps aus der Praxis.
 

Was tun mit geerbten Immobilien?

Derzeit gibt es in Österreich keinerlei Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.
Ausschließlich beim Erwerb von Liegenschaftseigentum (wie z.B. auch Eigentumswohnungen) fallen in recht geringem Ausmaß Grunderwerbsteuer und Grundbuchsgebühren an.
Diese Abgaben sind gleich hoch, egal ob die Immobilie verschenkt oder vererbt wird.

Häufig werden Immobilien nicht vererbt, sondern – vor allem an einzelne Kinder – schon zu Lebzeiten verschenkt.
Bei solchen Schenkungen wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das beschenkte Kind nach dem Tod der Eltern weniger erbt als ein anderes Kind, das kein Geschenk erhalten hat. Das ist aber nicht automatisch so. Im Schenkungsvertrag muss ausdrücklich vereinbart sein, dass die Schenkung den Erbteil oder Pflichtteil im Todesfall reduziert!

Besitzen zwei Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung, so fällt der Anteil des verstorbenen Eigentumspartners von Gesetzes wegen zwingend dem überlebenden Partner zu (der damit Alleineigentümer der Eigentumswohnung wird).
Das gilt völlig unabhängig davon, wer sonst die Erben sind. Der überlebende Eigentumspartner muss jedoch an mögliche andere Erben eine Ausgleichszahlung leisten.
Wollen Sie, dass der überlebende Eigentumspartner (also häufig die Witwe oder der Witwer) nicht mit einer solchen Ausgleichszahlung belastet wird, so müssen Sie in Ihrem Testament diese Zahlung ausdrücklich erlassen!
 

Wer hat Erbanspruch?

Anspruch auf einen Pflichtteil – also einen bestimmten Anteil am Nachlasswert – haben ausschließlich Ehe- oder eingetragene Partner sowie Nachkommen – nicht also Eltern und deren Kinder.
 

Wann wird Erbanspruch fällig?

Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten den Erben gegenüber wurden früher schon sofort mit dem Tod fällig. Das konnte dazu führen, dass ein Haus oder ein Unternehmen rasch verkauft werden musste, um die Pflichtteilsberechtigten auszahlen zu können.
Seit 2017 kann vorgesehen werden, dass die Pflichtteilsberechtigten erst bis zu fünf Jahre nach dem Tod auszuzahlen sind.
Überprüfen Sie, ob Ihr Testament entsprechend zu ergänzen ist!

Über den Anwalt

Herr Dr. Josef Lachmann, M. Phil. war bis zu seiner Pensionierung D.A.S. Partneranwalt. 

 

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