Was ist passiert?
Herr H. ist als Hauptkassier bei der R-Bank beschäftigt. Das Dienstverhältnis wird durch Kündigung beendet und Herr. H wird dienstfrei gestellt.
Von seinen Nachbarn wird er darauf angesprochen, dass er wegen der Unterschlagung von EUR 15.000.- entlassen wurde. Herr H. möchte sich rechtfertigen und teilt den Nachbarn detailliert mit, dass diese EUR 15.000.- auf mysteriöse Weise verschwunden sind.
Danach stellt Herr H. an einen Arbeitskollegen via Facebook in dem für alle Nutzer einsehbaren Bereich, die Frage, ob die EUR 15.000.- nochmals aufgetaucht sind. Wenig später löscht Herr H. diesen Eintrag wieder. Herr. H wird von der R-Bank entlassen, weil er gegen seine Treuepflicht verletzt hat. Herr H. sieht das anders und bekämpft die Entlassung vor Gericht.
So hat der OGH entschieden:
Mit der Anfrage im öffentlichen Bereich (auf Facebook) hat Herr H. seine Anfrage nicht nur im privaten Bereich gehalten, sondern sie einer großen Öffentlichkeit zugänglich gemach.
Genauso gut hätte er seine Anfrage in eine Tageszeitung setzen können. Gegenüber den Nachbarn hätte es genügt, sich ganz allgemein zu distanzieren.
Herr H. hat mit seinem Verhalten gegen die Verschwiegenheits- und Diskretionspflicht verstoßen, seine Entlassung war damit gerechtfertigt.