Was ist passiert?
Der Kläger Z. fährt nach der Arbeit nach Hause: Und zwar in sein mitten im Wald gelegenes altes Schloss. Er möchte das Gebäude betreten, in dem Moment bricht die Türschnalle ab, wodurch er die Haustüre nicht mehr öffnen kann.
Da die Fenster im Erdgeschoss vergittert sind, holt er eine Leiter. Diese lehnt er ans Gebäude an und versucht auf der Leiter stehend, im 1. Stock ein altes Fenster aufzudrücken. Dabei rutscht die Leiter weg, Z. stürzt in die Tiefe und verletzt sich.
Z. begehrt nun von der gesetzlichen AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) die Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen seines Unfalls.
Der Fall kommt zum Obersten Gerichtshof.
So hat der OGH entschieden:
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung endet zwar in der Regel erst mit dem Durchschreiten der Außentüre des Wohnhauses.
Der Grund für den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen liegt allerdings darin, dass sich der Versicherte den typischen Gefahren des Arbeitsweges aussetzen muss, wenn er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen will.
Das gilt jedoch nicht für den Versuch, ein Haus über ein Fenster im 1. Stock durch eine provisorisch angelegt Leiter zu betreten.
Außerdem handelt es sich dabei nicht um die Fortsetzung des Arbeitsweges, sondern um die Überwindung eines häuslichen Problems (nicht mögliches Öffnen der Haustüre) und somit um ein dem privaten Bereich zurechenbares Verhalten.
Hier liegt keine typische Weggefahr vor, da sich Z. einer leicht erkennbaren Gefahr ausgesetzt hat und auch von dieser Gefahr ereilt wurde. In solch einem Fall besteht keine Leistung aus der Unfallversicherung. Z. geht somit leer aus.