Wann Filmen von Polizeieinsätzen erlaubt ist
Polizisten werden häufig bei der Ausübung ihres Berufs gefilmt. Das bloße Filmen und Fotografieren ist in den meisten Fällen erlaubt. Zu rechtlichen Problemen kann es aber kommen, wenn die Aufnahmen veröffentlicht und dabei die Interessen der abgebildeten Personen verletzt werden.
Immer häufiger kommt es vor, dass Polizisten z. B. bei Demonstrationen oder Verhaftungen gefilmt werden. Viele Aufnahmen werden anschließend ins Internet gestellt, wo bereits unzählige Videos von Polizeieinsätzen zu finden sind.
Die Gründe für das Filmen und Fotografieren sind ganz unterschiedlich. Manche Personen fertigen z. B. aus Zivilcourage ein Dokumentationsvideo an, um mögliche Ungerechtigkeiten aufzuzeigen. Es gibt aber auch Videos, die rein der Belustigung oder Herabwürdigung von Polizisten dienen.
Einzelfall entscheidet, ob Filmen und Fotografieren erlaubt ist
Bei der Frage, ob das Filmen und Fotografieren erlaubt ist, müssen die Interessen der Betroffenen abgewogen werden. In der Regel ist Filmen oder Fotografieren einer Person, ohne Veröffentlichung des Materials, zulässig. Selbst dann, wenn der Gefilmte nicht zugestimmt hat. Das gilt auch für Amtshandlungen von Polizisten.
Ausnahmen gibt es, wenn durch Videoaufnahmen ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht sattfindet. Aber in den meisten Fällen wird beim Filmen einer Amtshandlung, also bei der Ausübung des Berufs, der Polizist weder herabgewürdigt noch unzumutbar bloßgestellt. Auch die Polizei erstellt anlassbezogen mit sogenannten Bodycams Videoaufzeichnungen von Amtshandlungen. Die Daten werden sechs Monate lang bei der Polizei gespeichert und gegebenenfalls von ihr ausgewertet.
Achtung: Die Einsatzkräfte dürfen zu keiner Zeit durch das Filmen in der Ausübung ihrer Arbeit behindert werden!
Interessensabwägung bei Veröffentlichung
Wenn der Abgebildete seine Zustimmung nicht erteilt hat, dann ist die Veröffentlichung der Aufnahmen nicht einfach zu beurteilen. Das Urhebergesetz regelt, dass Bildnisse von Personen nicht veröffentlicht oder verbreitet werden dürfen, wenn die Interessen des Betroffenen bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. Im Todesfall sind sogar die Interessen der nahen Angehörigen zu berücksichtigen.
Hier können die Interessen des Abgebildeten im Widerspruch zu den Interessen desjenigen stehen, der die Aufnahmen verbreitet hat. In so einem Fall ist eine, zumeist schwierige, Interessensabwägung notwendig.
Wenn Sie nicht genau wissen, ob Sie ein Foto/Video veröffentlichen oder posten können, sollten Sie es im Zweifel unterlassen.
Veröffentlichung der Aufnahmen kann rechtliches Nachspiel haben
Im Falle von Amtshandlungen wäre zu prüfen, ob berechtigte Interessen der abgebildeten Personen durch die Aufnahmen verletzt werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn durch die Veröffentlichung ein Polizist in Zukunft nicht mehr verdeckt ermitteln kann. Oder die Person, die in Handschellen abgeführt wird, ihre Persönlichkeitsrechte verletzt sieht.
In solchen Fällen haben die Betroffenen die Möglichkeit, juristisch gegen die Verbreitung vorzugehen und sogar Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu stellen. Auch strafrechtliche Aspekte sind denkbar.