Sturz im Schi-Funpark – wer haftet?

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert? 
Der 16jährige M. besucht den Schi-Funpark und probiert die Schanze aus. Für den Sprung auf den Luftpolster „Big Airbag“ ist eine Startposition auf der Schanze deutlich markiert. M. möchte aber eine höhere Geschwindigkeit erreichen und startet von einer höher gelegenen Stelle der Schanze aus. Dabei fliegt er über den als Aufprallschutz gedachten „Big Airbag“ hinaus. Er stürzt so unglücklich, dass er wegen der schweren Verletzungen eine Querschnittlähmung erleidet.   Nun möchte er Schadenersatz haben. Das Erstgericht lehnt das ab. Das Berufungsgericht hebt das Urteil wieder auf und verweist an das Erstgericht zur Ergänzung zurück. Der Kläger bringt Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichts beim OGH ein.

So hat der OGH entschieden: 
Der Betreiber einer Sprunganlage haftet für die Folgen eines Sturzes, wenn er trotz Beobachtung von Verstößen gegen die vorgegebene Startposition keine Vorkehrungen trifft, um Schispringer an gefährlichen Sprüngen zu hindern.
Die Haftung ergibt sich schon deshalb, weil es schon öfter vorgekommen ist, dass sich Schifahrer nicht an die Startposition beim Sprung gehalten haben.
 Der Funparkbetreiber hätte daher sicherstellen müssen, dass ein Starten aus einer anderen Position als der Startposition faktisch nicht möglich ist (durch Absperrung, etc).