Gekipptes Fenster lädt Einbrecher ein - Versicherung muss nichts bezahlen

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert:
In der Nacht von 5. auf 6. Juni 2011 dringen unbekannte Tätern durch ein ebenerdig gelegenes Fenster in das Clubhaus des Golfklubs S. ein.
Zu diesem Fenster gelangt man über eine barrierefrei zugängliche Terrasse, die über einen  Gehweg an der Gebäudefront erreicht werden kann.
Zum Öffnen des – gekippten – Fensters verwenden die Täter eine dünne Schnur oder eine Drahtschlinge, die sie um den Innenriegel des Fensters legen.

Der Golfclub S. begehrt von seinem Versicherer, der U-AG die Zahlung von € 15.322,94.
Diese wendet – wegen des gekippten Fensters – grobe Fahrlässigkeit des Golfclubs ein und verweigert die Versicherungsleistung. 

So hat der OGH entschieden: 
Die Auslegung von Versicherungsbedingungen orientiert sich an einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer.
Jedenfalls ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Versicherungsbestimmung zu berücksichtigen. 
Im Versicherungsvertrag zwischen Golfclub und Versicherungsunternehmen ist geregelt, dass die Versicherungsräumlichkeiten zu versperren sind. Das ist nur so auszulegen, dass auch die Fenster ordnungsgemäß zu schließen sind. Ein gekipptes Fenster gilt nicht als ordnungsgemäß verschlossen. Es ist nämlich so den Tätern leicht gemacht worden, in das Innere des Clubhauses zu gelangen. Dem Golfclub ist daher grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.  Der Golfclub muss seinen Schaden selbst tragen.