Sturz des Mieters – wer haftet bei Glatteis vor dem Hinterausgang des Hauses?

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert?

Herr S. wohnt in einer Genossenschaftswohnung. Der Winterdienst wird über eine extra beauftragte Firma erledigt.

Die Schneeräumung umfasst auch die Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege sowie der Stufen der Liegenschaft im Sinne der Straßenverkehrsordnung.

Der Mitarbeiter der Firma hat aber nur den Vorderbereich der Liegenschaft bestreut, sodass sich im Bereich der Hinterausgänge und Wege eine Eisfläche bildet.

Herr S. kommt dort zu Sturz und verletzt sich. Er möchte jetzt EUR 5.580,- Schmerzengeld und Schadenersatz haben. Er klagt die Firma direkt. Ist das möglich?

So hat der OGH entschieden:

Der OGH verneint das.

Herr S. hat kein direktes Klagerecht gegen die Winterdienstfirma. Es besteht kein echter Vertrag zugunsten Dritter.

Wieso?

Die Genossenschaft als Vermieter hat gegenüber Herrn S. als Mieter vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten. Diese gehen allfälligen Schutzwirkungen des Winterdienstvertrages zugunsten Dritter vor. Herr S. hat nämlich einen Anspruch auf Schmerzengeld und Schadenersatz gegenüber der Genossenschaft als seinem Vertragspartner. Somit scheidet ein direkter Anspruch gegen den Winterdienst aus.

Auch aus deliktischer Haftung kann Herr S. sich nicht an die Winterdienstfirma wenden, da bei der gesetzlichen Erfüllungsgehilfenhaftung (ohne Vertrag) der Unternehmer für seine Leute nur haftet, wenn er sich einer körperlich untüchtigen Person bedient oder diese wissentlich gefährlich ist. Das ist hier aber nicht der Fall.

Herr S. hat somit den Falschen geklagt und muss sich mit seinen Ansprüchen in einem neuen Prozess direkt an die Genossenschaft als seinen Vertragspartner wenden.