Österreich diskriminiert gleichgeschlechtliche Paare bei der Stiefkinderadoption

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Grafik Rechtsschutz

Was ist passiert? 
Zwei Frauen, beide 1967 geboren, leben in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Eine der beiden bringt 1995 einen unehelichen Sohn zur Welt, der bei den zwei Frauen aufwächst. 2005 beantragt die Partnerin der leiblichen Mutter die Bewilligung der  Adoption. Oktober 2005 weist das Bezirksgericht den Antrag ab: Nach der geltenden österreichischen Gesetzeslage würde durch die Adoption die Beziehung des Kindes zu seiner leiblichen Mutter aufgehoben, nicht jedoch zu seinem Vater. Im Februar 2006 bestätigt das Berufungsgericht diese Entscheidung. Es stellt auch fest, dass der Begriff „Eltern“ grundsätzlich zwei Personen verschiedenen Geschlechts meint.Im Oktober 2006 weist auch der OGH die Revision mit der Begründung zurück, die Adoption eines Kindes durch die Partnerin seiner Mutter ist rechtlich ausgeschlossen. 


So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden:
Die Ungleichbehandlung von unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren, bei denen ein Partner das leibliche Kind des anderen adoptieren möchte, verletzt Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 18 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).