Was ist passiert?
Die W-OG vertreibt über ihre Website „Thermengutscheine“ a EUR 10.- zu fünf oder zehn Stück. Damit können Leistungen ihrer 118 Partnerbetriebe in ganz Österreich in Anspruch genommen werden. Die angebotenen Leistungen reichen von Thermeneintritten und damit in Zusammenhang stehenden Leistungen bis zur Nächtigung und Verpflegung in Hotels. Die Gutscheine sind nur in Verbindung mit dem Gutscheinheft gültig, Wert- gutscheine und Tickets sind nur zwei Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. Gegen die auf zwei Jahre beschränkte Gültigkeitsdauer bringt ein Verein Klage bei Gericht ein.
So hat der OGH entschieden:
Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, nach 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren Verjährungsfrist ist grundsätzlich zulässig. Allerdings muss es eine sachliche Rechtfertigung dafür geben. Hier ist es so, dass der Erwerber den dem Gutschein entsprechenden Geldbetrag sofort an die W-OG übergibt. Diese kann aber erst dann an ein entsprechendes Partnerunternehmen zahlen, wenn sie weiß, wo der Gutschein eingelöst wurde.Wird nun die Leistung des Partnerbetriebs innerhalb von zwei Jahren nicht abgerufen, kommt der W-OG der Gesamtbetrag zu Gute. Sie ist um das Entgelt für die verbriefte Leistung des Partnerbetriebs bereichert, ohne dass es dafür eine sachliche Rechtfertigung gibt. Die vorgesehene Verfallsfrist ist eine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners. Da diese nicht durch ein verständliches Interesse der W-OG aufgewogen wird, ist die Beschränkung der Gültigkeitsdauer auf zwei Jahre ungültig.