Was ist passiert:
Herr S. vereinbart mit P-GmbH ein Behandlungspaket zur Enthaarung von Schultern, Nacken, Oberarmen, Rücken und Gesäß. Die dafür notwendigen sechs Behandlungen sollen insgesamt EUR 5.650,00 kosten. Vor Behandlungsbeginn bespricht eine Kosmetikerin mit Herrn S. den Behandlungsvertrag: Er wird nach der Einnahme von Medikamenten befragt, auf das Restrisiko von Hautrötungen und Pigmentstörungen hingewiesen und darüber informiert, dass es keine Erfolgsgarantie gibt. Ein Verbrennungsrisiko wird bei diesem Gespräch nicht erwähnt. Bei der ersten Behandlung bezahlt Herr S EUR 2.800,00 bei der vierten EUR 1.400,00. Bei der vierten Behandlung am 01.10.2008 ändert die behandelnde Kosmetikerin die Energiedichte am Gerät für die Blitzlampen-Epilation. Herr S. erleidet Verbrennungen am linken Schulter- und Oberarmbereich. Er hat deswegen vier Tage mittelstarke und zwei Tage leichte Schmerzen und für mehrere Monate ist ein UV-Schutz notwendig. Wahrscheinlich werden Pigmentstörungen zurückbleiben.
Herr S klagt von der P-GmbH die Rückzahlung des bereits geleisteten Entgeltes sowie EUR 2.500,00 Schmerzengeld ein.
So hat der OGH entschieden:
Die P-GmbH hat jedenfalls gegen ihre Pflicht verstoßen, das zur Blitzlampen-Epilation verwendete Gerät sachgerecht zu bedienen. Die Körperverletzung von Herrn S. wurde durch eine zu hohe Energiedichte verursacht. Die Behandlung, bei der auch noch kein messbarer Erfolg eingetreten ist, ist somit für Herrn S wertlos. Für wertlose Leistungen gebührt grundsätzlich kein Honorar. Herr S. hat der Behandlung auch nicht wirksam zugestimmt, da er über das Verletzungsrisiko nicht aufgeklärt wurde. Es steht ihm also nicht nur Schmerzengeld sondern auch die Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars zu.