Haftung des Pistenerhalters auch für Schiunfäle abseits der Strecke

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Grafik Rechtsschutz

Frau M. befährt einen offiziellen Schiweg im Schigebiet der beklagten G.-GmbH, der die Hauptpiste mit einer anderen Piste verbindet. Sie gerät mit dem linken Schi über die Außenkante des Schiwegs, rutscht über einen relativ schneelosen Hang ab, verfängt sich in einem Eisengestell und verletzt sich schwer. Das Eisengestell ist vom Schiweg nicht sichtbar und erfüllt auch keine Funktion, es liegt am Rand eines angrenzenden Weges, der je nach Schneelage auch benützt wird, um wieder zur Hauptpiste zu kommen.

Frau M. gesteht ein 50%iges Mitverschulden an dem Unfall zu, für  50% der erlittenen Schmerzen soll aber der Pistenerhalter, die G.-GmbH haften.

Alle drei Instanzen sprechen Frau M., unter Berücksichtigung des Mitverschuldens, Schmerzengeld zu: Das Eisengestell befindet sich zwar außerhalb der eigentlichen Piste, liegt aber dennoch in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen, pistenähnlichen Bereich. Mangels entsprechender Kennzeichnung darf man diesem aber das gleiche Vertrauen entgegen bringen wie der Hauptpiste. In einem derartigen Bereich muss ein Schifahrer auch nicht mit einem nicht sichtbaren und völlig funktionslosen Eisengestell rechnen.

Von der Haftung des Pistenerhalters sind also auch atypische Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste umfasst.