Was ist passiert?
Das Ehepaar P. und Frau I. sind Nachbarn in einem Dorf in Kärnten. Ihr Wohngebiet ist im Flächenwidmungsplan als „Bauland- Wohngebiet“ ausgewiesen, in unmittelbarer Nähe werden große Flächen landwirtschaftlich genutzt. Die nächste Hühnerhaltung ist nur 200m bis 300m entfernt. Obwohl Frau I. seit 1988 keine Landwirtschaft mehr betreibt, hat sie vor ungefähr drei bis vier Jahren wieder mit der Hühnerhaltung begonnen. Zuletzt waren es dreizehn Hühner und ein Hahn. Bei Sonnenuntergang zieht das Geflügel in einen alten Stall mit dicken Mauern und geschlossenen Fenstern. Um 04.30 morgens erfolgt das erste Gekrähe, etwas später, so um sieben Uhr, lässt Frau I. das Federvieh dann wieder frei. Das Ehepaar P. kann wegen des nächtlichen Gegackers und Krähens nicht gut schlafen und zieht deswegen vor Gericht. Frau I. soll die Hendlhaltung untersagt werden.
So hat der OGH entschieden:
Es muss geprüft werden, ob die Lärmbelästigung ortsunüblich und unzumutbar ist. Ist eine Beeinträchtigung ortsüblich, ist sie jedenfalls zu dulden. Bei der Prüfung ist auf Gebiets- bzw Stadtteile mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen abzustellen. Hier sind die Liegenschaften der beiden „Streithähne“ von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Die nächste Hühnerzucht findet sich in nächster Umgebung. Das Krähen des Kärntner Gockels ist also ortsüblich und muss von den Ehegatten P. weiter ertragen werden.